Bandverteidiger

Bandverteidiger

Ein Ehebandverteidiger (lat.: defensor vinculi) ist ein Anwalt im kirchlichen Eheprozess nach katholischem Kirchenrecht, der als „Verteidiger“ oder „Hüter“ des beklagten Ehebandes auftritt. Er vertritt nicht die Prozessparteien, sondern die Interessen der in Frage stehenden Ehe. Seine Aufgabe besteht vor allem darin, in Ehenichtigkeits- und Eheauflösungsverfahren Gründe zu finden, die für den Bestand beziehungsweise die Erhaltung des Ehebandes sprechen.

Der Ehebandverteidiger ist wie die beiden Gatten Partei im Eheprozess und streitet für das Eheband. Er kann zusätzliche Beweiserhebungen beantragen und an der Vernehmung von Zeugen teilnehmen. Zum Abschluss des Verfahrens fasst er seine Bewertung der Sache in einer schriftlichen Stellungnahme zusammen, die den beteiligten Ehegatten vorgelegt wird und der sie widersprechen können. Das Gericht entscheidet unabhängig vom Ehebandverteidiger und muss seinen Einschätzungen nicht folgen.

Qualifikation

Ehebandverteidiger ist kein Beruf, sondern eine der prozessualen Funktionen, die ein kirchlich zugelassener Anwalt in Verfahren vor dem Kirchengericht bekleiden kann. Ähnlich wie ein Richter kann zum Ehebandverteidiger nur bestellt werden, wer ein Studium des kanonischen Rechts mit dem Lizentiat oder Doktorgrad abgeschlossen hat. Nicht erforderlich ist dagegen ein geistliches Amt oder die Priesterweihe. Vielmehr wird das Amt des Ehebandverteidiger an den Kirchengerichten der meisten deutschen Diözesen von Laien ausgeübt. Ein abgeschlossenes Theologiestudium ist allerdings in der Regel Voraussetzung für das (postgraduale) Lizentiatsstudium im kanonischen Recht. In manchen Fällen wird alternativ auch ein abgeschlossenes weltliches Jurastudium als hinreichend anerkannt.

Kritik

Die gegenüber römisch-katholischen Eheprozessen generell angeführten Kritikpunkte gelten in besonderem Maße auch für die Tätigkeit des Ehebandverteidigers.

So schließt seine Aufgabe zumeist Ermittlungen ein, die unmittelbar das persönliche Privatleben der Ehegatten betreffen. Wird beispielsweise ein Nichtvollzugsverfahren durchgeführt, bei dem die Ehegatten behaupten, sie hätten die Ehe niemals geschlechtlich vollzogen, ist es Aufgabe des Bandverteidigers, Anhaltspunkte dafür zu finden, dass eben doch ein geschlechtlicher Kontakt stattgefunden hat, um die von den Betroffenen vorgelegten Beweise zu entkräften oder ihr Vorbringen unglaubwürdig erscheinen zu lassen. In Verfahren, in denen Willensmängel bei der Eheschließung behauptet werden, sind oftmals psychologische Aspekte zu untersuchen, die ebenfalls den Intimbereich des Ehelebens berühren. Die Ermittlungen des Anwalts stellen deshalb mitunter einen gravierenden Eingriff in die Privatsphäre dar und werden von den Betroffenen bisweilen als belastend empfunden. Das gilt besonders dann, wenn einer der Ehegatten selbst etwa kirchenfern oder gar nicht römisch-katholisch ist und die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens nicht unbedingt einsieht.

Siehe auch


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