Bankgeschäft

Bankgeschäft

Bankgeschäfte sind gemäß § 1 (Kreditwesengesetz) Wertpapiergeschäfte, Kreditgeschäfte, Zahlungsverkehrsgeschäfte und sonstige Geschäfte. Viele dieser Geschäfte werden im Rahmen einer Legaldefinition inhaltlich und vom Umfang her im KWG vorgegeben. Unternehmen, die Bankgeschäfte in Deutschland betreiben, benötigen nach § 32 KWG eine Erlaubnis der Bankenaufsicht BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).

Inhaltsverzeichnis

Wertpapiergeschäfte

Finanzkommissionsgeschäft

Finanzkommissionsgeschäft ist die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (z. B. Aktien oder festverzinsliche Wertpapiere) im eigenen Namen für fremde Rechnung.

Depotgeschäft

Depotgeschäft ist die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere.

Investmentgeschäft

Investmentgeschäfte sind die in § 7 Abs. 2 des Investmentgesetzes bezeichneten Geschäfte.

Die Kapitalanlagegesellschaft darf neben der Verwaltung von Investmentvermögen folgende Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen:

  • Die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung), wobei bei den Finanzinstrumenten Derivate ausgeschlossen sind, deren Basiswerte Waren oder Edelmetalle sind,
  • die Verwaltung einzelner in Immobilien angelegter Vermögen für andere sowie die Anlageberatung, sofern die Kapitalanlagegesellschaft befugt ist, Immobilien- Sondervermögen zu verwalten,
  • soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1 umfasst, die Anlageberatung,
  • die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben worden sind, für andere,
  • den Vertrieb von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgegeben worden sind oder die nach den §§ 130 bis 140 öffentlich vertrieben werden dürfen,
  • den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes,
  • sonstige mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbundene Tätigkeiten.

Emissionsgeschäft

Emissionsgeschäft ist die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (siehe Konsortialgeschäft oder Underwriter).

Kreditgeschäfte

Gelddarlehen/Akzeptkredite

Gewährung aller Kreditarten (siehe Darlehen, Kreditvertrag, Kreditgeber).

Diskontgeschäft

Diskontgeschäft ist der Ankauf von Wechseln und Schecks.

Garantiegeschäft

Garantiegeschäft ist die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere.

Zahlungsverkehrsgeschäfte

Girogeschäft

Girogeschäft ist die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs.

Siehe auch: Girokonto und Bankkonto

E-Geld-Geschäft

E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld (z. B. Geldkarten, Kreditkarten) nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 KWG.

Sonstige Geschäfte

Einlagengeschäft

Einlagengeschäft ist die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (z. B. Sparguthaben, Sichteinlage, Termineinlage).

Darlehenserwerbsgeschäft

Darlehenserwerbsgeschäft ist die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben.

Siehe auch: Kredithandel

Bankgeschäfte unter Zeitaspekten

Betrachtet man Bankgeschäfte unter Zeitaspekten, so lassen sich vier Fälle unterscheiden. Das Verpflichtungsgeschäft wird heute getroffen.

Kassageschäft
Beide Erfüllungsgeschäfte sind spätestens zwei Bankarbeitstage nach Geschäftsabschluss vorzunehmen.
einfaches Kreditgeschäft
Der Kreditgeber erfüllt durch Auszahlung sofort, der Kreditnehmer zu einem zukünftigen Zeitpunkt.
Termingeschäft
Beide Erfüllungsgeschäfte geschehen am selben Tag – dem Fälligkeitstag – in der Zukunft.
Terminkreditgeschäft oder Kreditanlagegeschäft
Die Erfüllungsgeschäfte erfolgen an unterschiedlichen Tagen in der Zukunft.

Literatur

  • Rolf Abicht, Bank und Bankgeschäfte, in: Studienwerk der Bankakademie, Bankbetriebslehre Teil 4 Kapitel 3.1, November 2002

Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем сделать НИР

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Bankgeschäft — ↑Banking …   Das große Fremdwörterbuch

  • Bankgeschäft — Bạnk|ge|schäft 〈n. 11〉 Geschäft (mithilfe) einer Bank2 * * * Bạnk|ge|schäft, das: Geschäft, das an ↑ 2Banken (1 a) abgeschlossen wird. * * * Bạnk|ge|schäft, das: Geschäft, das an 2Banken (1 a) abgeschlossen wird …   Universal-Lexikon

  • Bankgeschäft — Bạnk|ge|schäft …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Gabler Saliter Bankgeschäft KG — Firmeninformation Firma Gabler Saliter Bankgeschäft KG Unternehmensform Kommanditgesellschaft Slogan Privatbankiers seit 1828 Gründung 1828 in Obergünzburg Firmensitz Obergünzburg …   Deutsch Wikipedia

  • Gabler-Saliter Bankgeschäft —   Gabler Saliter Bankgeschäft KG Sitz Obergünzburg Rechtsform Kommanditgesellschaft Bankleitzahl 733 317 00[1] BIC …   Deutsch Wikipedia

  • Elektronisches Bankgeschäft — Der Begriff Electronic Banking bezeichnet beleglos und in elektronischer Form abgewickelte Bankgeschäfte. Synonyme für den Begriff sind E Banking, Onlinebanking, Telebanking und seltener auch Elektronisches Bankgeschäft (E Bank).… …   Deutsch Wikipedia

  • Emissionsgeschäft — Bankgeschäft in Form der Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur ⇡ Platzierung oder in Form der Übernahme gleichwertiger Garantien (§ 1 I 2 Nr. 10 KWG). Erfasst sind damit die Fälle des Übernahmekonsortiums und der sog.… …   Lexikon der Economics

  • Bk.-Gesch. — Bankgeschäft EN banking, bank transaction …   Abkürzungen und Akronyme in der deutschsprachigen Presse Gebrauchtwagen

  • Einlagengeschäft — ⇡ Bankgeschäft im Sinn des § 1 I Nr. 1 KWG. Das E. beinhaltet die Annahme fremder Gelder als verzinsliche oder unverzinsliche ⇡ Einlagen. Bei der Annahme von ⇡ Sichteinlagen und ⇡ Termineinlagen (unter dem Begriff Depositen subsumiert) als… …   Lexikon der Economics

  • Investmentgeschäft — Bankgeschäft nach § 1 I Nr. 6 KWG, bestehend in der Verwaltung von Investmentvermögen durch ⇡ Kapitalanlagegesellschaften sowie weiteren im ⇡ Investmentgesetz definierten, damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen und Nebendienstleistungen …   Lexikon der Economics

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”