Bannmeile

Bannmeile
Beschilderung des Bannkreises um das Abgeordnetenhaus von Berlin

Die Bannmeile (abgeleitet vom Rechtsbegriff Bann), auch Bannkreis oder Befriedeter Bezirk, ist eine Schutzzone um die Sitzungsorte der Gesetzgebungsorgane des Bundes (insbesondere Bundestag und Bundesrat) und der Länder (Landtage) sowie des Bundesverfassungsgerichts, in der Tätigkeiten bzw. Versammlungen verboten und nur in Ausnahmefällen zugelassen sind. Beabsichtigt wird der Schutz der Arbeit dieser Verfassungsorgane vor dem unmittelbaren Druck einer Menschenmenge.

Manchmal bezeichnet man die Bannmeile auch als Verbotszone. Dabei könnte es sich z. B. um Handelsverbote handeln.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Bannmeile um den Deutschen Bundestag

Die Bannmeile bezeichnet den räumlichen Bereich der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes (Bundestag) und der Länder (Bundesrat) sowie des Bundesverfassungsgerichts, innerhalb dessen Demonstrationen verboten sind (§ 16 VersG, § 1 BefBezG). Die Bannmeile um Bundesorgane wird auch befriedeter Bezirk genannt. Die Abgrenzung dieser Bereiche erfolgt durch besondere Gesetze (für den Bund: „Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes“ – BefBezG). Demonstrationen auch in der Bannmeile sind zulässig, wenn keine Störung zu erwarten ist. Dies gilt vor allem an sitzungsfreien Tagen (§ 3 BefBezG).

Der Bannkreis im heutigen Sinne geht auf das Gesetz über die Befriedung der Gebäude des Reichstags und der Landtage aus dem Jahre 1920 zurück, welches die Weimarer Nationalversammlung unter dem Eindruck des Blutbads vor dem Reichstag am 13. Januar 1920 erlassen hatte. Während sie über das Betriebsrätegesetz beriet, versuchte eine nach einem Protestaufruf der USPD und der KPD zusammengeströmte Menschenmenge wiederholt das Gebäude zu stürmen. Der Chef der Berliner Sicherheitswehr Walther von Lüttwitz ließ schließlich das Feuer auf die Versammelten eröffnen, wodurch 42 Menschen getötet und 105 verletzt wurden.

Bei Wahlen gibt es im Umkreis von Wahllokalen eine Art Bannmeile, wo eine Agitation der Parteien verboten ist. In Deutschland ist der Umfang nicht gesetzlich bestimmt, sondern wird durch lokale Verordnungen auf einen Bereich von in der Regel 10 bis 50 Meter festgelegt.

Österreich

In Österreich gibt es den Begriff offiziell nicht. Während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, darf jedoch gemäß Versammlungsgesetz im Umkreis von 300 Metern von ihrem Sitz keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden.

Umgangssprachlich wird der Begriff auch beispielsweise für Zonen rund um ein Wahllokal, die durch weiße Markierungen gekennzeichnet sind, verwendet. Innerhalb dieser Zone ist während der Wahlzeit politische Agitation verboten. Aber auch die Schutzzonen, die um Schulen verhängt werden können, um Dealer von Schülern fernzuhalten, werden umgangssprachlich so bezeichnet.

Schweiz

In der Schweiz sind während der Session der eidgenössischen Räte auf dem Bundesplatz in Bern keine Kundgebungen erlaubt.

Historisches

Die Bannmeile war ursprünglich ein definiertes Gebiet rund um eine Stadt, in dem keine fremden Händler ihre Ware zum Schutz des eigenen Handels feilbieten durften. An großen Markttagen wurde diese Bannmeile aufgehoben.

Weblinks

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  • Bannmeile — (Bannleuca), der Bezirk von 1 Meile um eine Stadt, innerhalb dessen einige Städte die Gerichtsbarkeit ausüben (nur einigen, z.B. Köln, durch kaiserliche Privilegien ausdrücklich verliehen), u. gewisse Dinge, wie Bierbrauen, Branntweinbrennen,… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Bannmeile — Bannmeile, ehedem Bannbezirk von einer Meile im Umkreis einer Stadt, eines Klesters oder einer Burg; an den Grenzen zuweilen mit Bannsäulen bezeichnet. S. Bannrecht …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Bannmeile — Bannmeile, Bezirk, innerhalb dessen einem Ort (Stadt, Kloster, Burg) Bannrechte (s.d.) zustanden …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Bannmeile — Bannmeile, Bannwald ↑ Bann …   Das Herkunftswörterbuch

  • Bannmeile — Bạnn|mei|le 〈f. 19〉 1. 〈urspr.〉 Sperrbezirk von einer Meile um eine Ortschaft 2. 〈heute〉 staatliche Institutionen umgebender Bezirk, innerhalb dessen Demonstrationen u. Ä. untersagt sind * * * Bạnn|mei|le, die: 1. (Geschichte) nähere Umgebung… …   Universal-Lexikon

  • Bannmeile, die — Die Bannmeile, plur. die n, der Umfang von einer Meile, in welcher sich eine Stadt des Bannes oder Zwanges bedienen kann; in dem Lateine der mittlern Zeiten, Bannileuca, Banleuca, Bannilegua, Milliare bannitum, Franz. Banlieue …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Bannmeile — Bạnn·mei·le die; 1 die nähere Umgebung eines Parlaments, in der besonders Demonstrationen verboten sind 2 hist; das Gebiet um eine Stadt oder um einen Ort, für das meist bestimmte Vorschriften galten …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Bannmeile — Bạnn|mei|le …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Bannwald — Bannmeile, Bannwald ↑ Bann …   Das Herkunftswörterbuch

  • Bannmeilengesetz — Beschilderung des Bannkreises des deutschen Bundestages Als Bannmeile oder auch Befriedeter Bezirk (früher auch Bannkreis genannt) bezeichnet man allgemeine Schutzzonen um die Sitzungsorte der Gesetzgebungsorgane des Bundes (z. B. Bundestag,… …   Deutsch Wikipedia

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