Totalschaden

Totalschaden
Wirtschaftlicher Totalschaden eines Peugeot 806

Ein Totalschaden ist ein Sachschaden, der (wirtschaftlich) nicht mehr behoben werden kann. Derartige Schäden treten häufig an Fahrzeugen auf, die in schwere Unfälle verwickelt worden sind.

  • Technischer Totalschaden an einem Fahrzeug liegt vor, wenn die Beschädigungen derartig erheblich sind, dass eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes nicht mehr möglich ist oder einen völlig unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
  • Wirtschaftlicher Totalschaden an einem Fahrzeug liegt vor, wenn die entsprechenden Reparaturkosten höher sind, als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Aber auch schon dann, wenn die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen, spricht man von wirtschaftlichem Totalschaden.

Im Falle eines Totalschadens kann der Geschädigte in der Regel als Schadensersatz nicht die Reparaturkosten, sondern nur die Kosten der Wiederbeschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache minus dem Restwert der beschädigten Sache verlangen. Eine Ausnahme gilt bei Kraftfahrzeugen: Hier kann der Geschädigte unter bestimmten Bedingungen bis zu 130 % der Wiederbeschaffungskosten (ohne Betrachtung des Restwertes) als Schadensersatz verlangen, wenn für diesen Betrag das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert werden kann (vgl. BGH VI ZR 70/04 vom 15. Februar 2005).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die Wiederbeschaffungskosten im Regelfall (jedenfalls bei Kfz-Schäden) eine Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 2 BGB dar und keine Kompensation gemäß § 251 Abs. 2 BGB. Dies hat für Totalschäden, die sich nach dem 1. August 2002 (Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften) ereignen, zur Folge, dass der Wiederbeschaffungswert um die darin enthaltene Umsatzsteuer gekürzt wird, wenn der Geschädigte nicht tatsächlich eine Wiederbeschaffung vorgenommen hat und dabei Umsatzsteuer angefallen ist. Der Bundesgerichtshof hat diese Kürzung in zwei Urteilen (vom 20. April 2004 – VI ZR 109/03 und vom 18. Mai 2004 – VI ZR 267/03) ausdrücklich gebilligt. Eine gegen das Urteil vom 18. Mai 2004 eingelegte Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen 1 BvR 1592/04) hat das Bundesverfassungsgericht – ohne Angabe von Gründen – nicht zur Entscheidung angenommen.

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