Unlauterer Wettbewerb

Unlauterer Wettbewerb

Als unlauteren Wettbewerb bezeichnet man im Wettbewerbsrecht eine bestimmte Form des Rechtsbruchs. Unlauterer Wettbewerb liegt dann vor, wenn das Verhalten von Unternehmen im wirtschaftlichen Wettbewerb gegen die guten Sitten verstößt. Unlauterer Wettbewerb führt daher zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.

Inhaltsverzeichnis

Regelung in Deutschland

Das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine historisch gewachsene Rechtsnorm, die Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb schützen soll und dabei dem Interesse der Allgemeinheit an unverfälschtem Wettbewerb Rechnung trägt.

Regelung in der Schweiz

Gemäß Artikel 1 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG), ist das Ziel des entsprechenden Gesetzes in der Schweiz, "den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten" (UWG, Art. 1).

Grundsatz (Generalklausel)

Unlauter und widerrechtlich ist gemäß dem Grundsatz in Artikel 2 UWG, "jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst" (UWG, Art. 2).

Tatbestände

Adressaten des UWG sind alle Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Die Tatbestände des unlauteren Wettbewerbs sind in den Paragraphen 4 bis 7 des UWG beschrieben. Dazu gehören beispielsweise:

  • besonders aggressive Verkaufsmethoden
  • Laienwerbung, wie z.B. Schneeball- oder Pyramidensystem gem. Nr. 14 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG: Progressive Kundenwerbung (Schneeballsystem, Pyramidensystem); Multi-Level-Marketing (Strukturvertrieb) bei denen der Werber zur gesteigerten Abnahme von mehr Produkten bzw. Dienstleistungen durch das Versprechen besonderer Vorteile für den Fall, dass er weitere Abnehmer zum Abschluss gleichartiger Geschäfte gewinnt, veranlasst wird Quelle http://www.stuttgart.ihk24.de/recht_und_fair_play/Wirtschaftsrecht/972090/Laienwerbung.html
  • Verleitung zur Vertragsverletzung
  • Verleitung zum Vertragsbruch
  • Bestechung (ausgenommen sind selbstständige Unternehmer)
  • Verwertung fremder Leistungen
  • Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
  • Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen
  • Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen (AGB)
  • Herabsetzung
  • Vergleich
  • Nachahmung
  • Irreführung
  • Titelberühmung
  • Lockvogelangebote
  • Zugabe
  • Verschleierung

Klageberechtigung

Aus dem UWG ergibt sich einerseits eine direkte Klageberechtigung für direkt oder indirekt vom unlauteren Wettbewerb eines Mitbewerbers betroffene Personen, andererseits bietet die Aktivlegitimation berechtigten Dritten (z. B. Bund, wichtige Branchenverbände) die Möglichkeit, den Anspruch auf die Eröffnung eines Verfahrens zu stellen. Direkt (Unternehmen / Geschäftsführer) oder indirekt (Angestellte / Kunden) vom unlauteren Wettbewerb betroffene Personen, können einen Anspruch

  • auf Unterlassung,
  • auf Beseitigung des unlauteren Verhaltens,
  • auf gerichtliche Feststellung des unlauteren Wettbewerbs,
  • auf die Veröffentlichung (Publizität) des Urteils in vom Richter zu bestimmenden Umfang,
  • bei besonders schwerer Verletzung der persönlichen Verhältnisse auf Genugtuung,
  • auf die Herausgabe des durch das unlautere Verhalten erzielten Gewinns
  • oder alternativ auf Schadenersatz,

Im Gegensatz zur Gewinnherausgabe muss für eine erfolgreiche Geltendmachung des Schadenersatzes ein schuldhaftes Verhalten gegeben sein und dieses Verhalten muss gemäß dem Grundsatz des adäquaten Kausalzusammenhangs dazu geeignet sein, im gewöhnlichen Lauf der Dinge, ein entsprechendes Resultat zu erzielen. Weiterhin muss dem Kläger ein nachweisbarer Schaden entstanden sein.

Weiterhin kann nach Glaubhaftmachung eines drohenden, nicht wieder gut zu machenden Schadens, eine Sofortmassnahme ergriffen und ggf. sogar superprovisorisch (ohne Anhörung der Gegenseite) vom Richter die Unterlassung und Beseitigung der unlauteren Situation verhängt werden. Gemäß UWG wird mit Buße bis zu 200'000 CHF bestraft, wer gegen die Preisauszeichnungspflicht verstößt.

Quellen

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