Unzulässige Wahlbeeinflussung

Unzulässige Wahlbeeinflussung

Unzulässige Wahlbeeinflussung bezeichnet Verstöße gegen demokratische Grundsätze. Je größer das Ausmaß der unzulässigen Wahlbeeinflussung ist, desto zweifelhafter wird die demokratische Legitimation der Gewählten. Ist die Wahlbeeinflussung so stark, dass das Ergebnis der Wahl beeinträchtigt werden kann oder wird die Manipulation des Ergebnisses bewusst angestrebt, spricht man von Wahlfälschung.

Inhaltsverzeichnis

Demokratische Grundsätze

Wesentliches Merkmal eines demokratischen Rechtsstaates sind freie Wahlen, bei denen konkurrierende Parteien oder Wählervereinigungen unter Beachtung von nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zustande gekommenen Gesetzen anstreben, eine Stimmenmehrheit zu erreichen.

Die Grenzen zwischen demokratischen Rechtsstaaten und undemokratischen Staaten sind in der Praxis fließend. Ein wichtiger Maßstab für die Beurteilung von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie sind Art und Weise der Durchführung von Wahlen, für die sich international eine Reihe als Merkmal demokratischer Wahlen angesehene Standards durchgesetzt haben, etwa:

  • Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger eines Gebietes ab einer bestimmten Altersgrenze.
  • Die Wähler sind in ihrer Wahlentscheidung frei; sie dürfen diese Entscheidung geheim treffen.
  • Alle Regeln der Wahl werden vorab festgelegt und ihre Ausführung, vor allem Stimmabgabe und Ermittlung des Wahlergebnisses, wird unabhängig überwacht.

UN-Konvention

Eine UN-Konvention darüber gibt es bislang nicht.

Einteilung von Wahlbeeinflussungen

Es gibt verschiedene Umstände, die Wahlen das Prädikat rechtsstaatlich und demokratisch nehmen können.

Ausgehend vom rechtlichen Status der unzulässigen Wahlbeeinflussung kann man unterscheiden:

  • Methoden, die explizit gegen die geltenden Wahlgesetze verstoßen,
  • Methoden, die unterhalb eines direkten Verstoßes der Wahlgesetze liegen, diese umgehen oder unterlaufen,
  • Verstöße des Gesetzgebers gegen demokratische Standards sowie andere staatliche Akte, die formal gesetzeskonform sind, aber eine Verletzung demokratischer Wahlgrundsätze bedeuten.

Bei Maßnahmen, die die letzten beiden Punkte betreffen, ist häufig umstritten, ob sie im Einzelfall als unzulässig anzusehen sind.

Ausgehend von den eingesetzten Mitteln und Verfahren lassen sich unzulässige Wahlbeeinflussungen zu folgenden Gruppen zusammenfassen:

  • Veränderung des Ergebnisses von demokratisch durchgeführten Wahlen (Wahlfälschung),
  • Beeinflussung der Stimmabgabe durch Täuschung der Wähler (Wahlbetrug),
  • Entzug des Wahlrechts durch bürokratische Maßnahmen,
  • Verhinderung oder Beeinflussung der Stimmabgabe bestimmter Wählergruppen durch Androhung bzw. Anwendung von Gewalt,
  • Verhinderung eines fairen Wahlkampfs, z. B. durch Eingriffe in die Berichterstattung staatlich kontrollierter Medien,
  • Wahl durch Stellvertreter, insbesondere bei Briefwahlen.

Methoden zur Wahlbeeinflussung

Wahlen können durch zahlreiche Methoden verfälscht werden, die in unterschiedlichen Phasen ansetzen.

Vor der Wahl

Kandidaten

Bei manchen Wahlen versucht die Regierung, aussichtsreiche Oppositionskandidaten an der Teilnahme an der Wahl zu hindern. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Gesetzlich vorgesehene Auswahlverfahren: So müssen im Iran Kandidaten durch den so genannten Wächterrat gebilligt werden.
  • Sondergesetze, die direkt vor der Wahl eingeführt werden und das passive Wahlrecht an neue Bedingungen knüpfen, die speziell ausgewählt wurden, um bestimmte Oppositionskandidaten auszuschließen.
  • Kriminalisierung: Ein Kandidat wird eines Vergehens angeklagt und durch ein nicht ausreichend unabhängiges Gericht verurteilt. Da in vielen Ländern bei Verurteilungen wegen gewisser Delikte automatisch oder optional auch das passive Wahlrecht verloren geht, kann der Kandidat nicht an der Wahl teilnehmen, selbst wenn er nicht ins Gefängnis muss.
  • Einschüchterung: Unliebsamen Kandidaten werden mit der Drohung körperlicher Gewalt, tatsächlicher körperlicher Gewalt oder der Drohung mit sonstigen Nachteilen (Verlust des Arbeitsplatzes, Sanktionen gegen Verwandte) zum Rückzug ihrer Kandidatur gebracht.
  • Inhaftierung oder Mord: Wenn andere Mittel nicht greifen, können aussichtsreiche Kandidaten auch ohne Vorwand eingesperrt oder sogar ermordet werden, wie Benigno Aquino durch das Regime von Ferdinand Marcos.

Wahlkreise

Wahlkreise können bei Wahlen im Mehrheitswahlrecht so zugeschnitten werden, dass möglichst viele genehme Kandidaten gewählt werden. Dazu werden sie so gestaltet, dass die genehmen Kandidaten voraussichtlich relativ knappe Mehrheiten erreichen, und übrig bleibende ‚oppositionelle‘ Gebiete zusammengefasst werden. Damit können viele Anhänger der Opposition ihre Stimme nur einem Kandidaten geben, der sowieso schon gewählt ist.

Dieses umstrittene Verfahren wird in den USA als Gerrymandering bezeichnet.

Wähler

Wahlen können unter dem Einfluss von Personen oder Interessengruppen stehen, indem versucht wird, Wähler mit unliebsamen Meinungen an der Wahl zu hindern und genehme Wähler möglichst zu unterstützen oder sogar Scheinwähler zu erzeugen:

  • Zielgerichteter gesetzlicher Ausschluss bestimmter Wählergruppen, etwa durch zielgerichtete Festlegung des Wahlmindestalters oder besonders strenge Anforderungen an die Staatsbürgerschaft (z. B. Ausschluss nationaler Minderheiten)
  • Streichen von Wählern, die vermutlich nicht die gewünschte Entscheidung treffen würden, aus den Wählerlisten. Es ist bei den Präsidentschaftswahlen in den USA 2000 der Vorwurf erhoben worden, dies sei im Rahmen der Streichung angeblich straffällig gewordener Wähler in Florida geschehen.
  • Es kann vermeintlich unliebsamen Wählern erschwert werden, sich in die Wählerlisten einzutragen.
  • Eintragung von nicht existenten Wählern in die Wahllisten, deren Stimmen dann von Strohmännern im genehmen Sinn abgegeben werden oder für die nach der Wahl entsprechend ausgefüllte Wahlzettel zusätzlich in die Urnen gesteckt werden.
  • Anforderung von Briefwahlunterlagen für demente und geistig behinderte Menschen, an deren Stelle professionelle Betreuer oder Bedienstete von Alten- und Pflegeheimen die Abstimmung vornehmen, die auf diese Weise ihre eigene Stimme vervielfachen.
  • Einschüchterung unliebsamer Wähler, zum Beispiel durch Androhung körperlicher Gewalt oder administrativer Maßnahmen.
  • Einführung nicht objektiver Wahlvoraussetzungen, mit deren Hilfe durch parteiische Anwendung unliebsame Wähler ausgesondert und genehme Wähler akzeptiert werden können.
  • Stimmen können regelrecht gekauft werden. Dies ist besonders in der Dritten Welt üblich, wo Wählern für die ‚richtige‘ Stimmabgabe ein kleiner Geldbetrag oder Nahrungsmittel versprochen werden.

Unterhalb der Schwelle direkter Eingriffe in den Wahlprozess kann die Stimmabgabe auch durch gezielte Behinderungen beeinflusst werden. So lässt sich die Stimmabgabe in den Wahllokalen eines Stadtviertels oder einer Region, die als Hochburg des Gegners gilt oder durch ihre soziologische Zusammensetzung als solche vermutet werden kann, verhindern oder erschweren.

Methoden die Stimmabgabe in einzelnen Gebieten zu hindern sind:

  • Flugblätter oder Telefonanrufe mit falschen Informationen über den Wahltermin,
  • ungenügende Zuteilung von Wahlhelfern, Wahlkabinen oder Wahlcomputern um lange Warteschlangen zu provozieren,
  • ungünstige Lage und geringe Anzahl von Wahllokalen,
  • externe Störungen des Wahlprozesses, z. B. durch Bombendrohungen in einem Wahllokal,
  • bewusst herbeigeführte oder tolerierte technische Probleme an Wahlcomputern.

Diese Maßnahmen laufen darauf hinaus, die Unannehmlichkeiten der Stimmabgabe zu erhöhen oder die Stimmabgabe von Wählern über den Zeitpunkt der Schließung der Wahllokale zu verzögern.

Besonders effektiv wäre diese Form der Manipulation in Ländern, in denen nicht an einem arbeitsfreien Tag gewählt wird (Bsp.: USA, Kanada, Niederlande). Hier hätten die Wähler unter Umständen nicht genug Zeit zu warten, bis sie wählen können. Einige dieser Methoden können quasi straffrei angewandt werden, da die Beeinflussung verdeckt erfolgt, die Verantwortlichen unklar bleiben oder man ihnen z. B. nur schlechte Organisation, aber keine Verfehlung im rechtlichen Sinne nachweisen kann. Auch wenn letzteres ggf. für Wahlorganisatoren möglich ist, reicht dies oft nicht zur Anfechtung des gesamten Wahlergebnisses aus.

Die Einschränkung des aktiven Wahlrechts auf bestimmte Bevölkerungsgruppen, zum Beispiel Männer oder Hausbesitzer, wird je nach Kultur nicht als unzulässig angesehen. (Obwohl derartige Einschränkungen nach heutigem Verständnis nicht demokratisch sind.)

Berichterstattung

In vielen Ländern ist es gängige Praxis, in den staatlich kontrollierten Massenmedien die Regierung besonders viel und positiv zu erwähnen und die Opposition kaum und dann vorzugsweise kritisch. Probleme im Land werden gerade vor Wahlen möglichst totgeschwiegen.

Diese Art der Manipulation hat einen gleitenden Übergang zur legitimen Berichterstattung, und es ist nicht immer klar, ob tatsächlich ein Manipulationsversuch vorliegt.

Manipulation von Wahlmaschinen

Ein großer Unterschied zwischen der klassischen Urnenwahl und Wahlcomputern ist, dass diese schon vor der Wahl so manipuliert werden können, dass sie das Wahlergebnis ändern. Hier sind entsprechende Maßnahmen zu treffen wie sicherere Lagerung, Transport und Aufbau. Die gespeicherte Software ist vor der Wahl auf Unterschiede zu der bei der Bauartzulassung verwendeten Version zu prüfen. Dies wurde in Deutschland erstmal bei der Bürgermeisterwahl in Cottbus im Oktober 2006 gemacht nachdem der CCC Sicherheitsprobleme mit den Wahlcomputern von Nedap demonstriert hatte.[1] Auch die Hardware sollte kontrolliert werden, damit es nicht möglich ist, mit einem Man-In-The-Middle-Angriff eine Platine z. B. zwischen Tastatur, Display und Stimmenspeicher anzubringen. Alle relevanten Teile der Wahlmaschinen müssen verplombt sein.

Trotz dieser Maßnahmen kann ein Wahlcomputer nie die Transparenz einer Urnenwahl erreichen, weil der Wähler sich immer darauf verlassen muss, dass Hard- und Software von den zuständigen Stellen richtig geprüft worden sind. Eine Wahlfälschung durch die Obrigkeit oder bestochene Beamte ist mit Wahlmaschinen grundsätzlich immer möglich und von der Bevölkerung nicht zu erkennen. Als mögliche Lösung wird die Einführung von vom Wähler kontrollierbaren und unabhängig auszählbaren Papierausdrucken vorgeschlagen.

Bei der Wahl

Stimmzettel zur Volksabstimmung über den Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich: Über die Größe der Kreise wird die gewünschte Entscheidung vorgegeben
  • Die Standorte von Wahllokalen können so ausgewählt werden, dass die Stimmabgabe für Wähler, die voraussichtlich ‚richtig‘ stimmen, leichter wird, als für sonstige Wähler. Zum Beispiel kann die Dichte der Wahllokale in ‚günstigen‘ Gebieten größer sein als in Gebieten, z. B. oppositionellen, in denen viele unerwünschte Stimmen zu erwarten sind. Damit wird es den Wählern, die eher unliebsam stimmen werden einerseits erschwert, zu einem Wahllokal zu gelangen, und sie müssen dort länger anstehen, bevor sie die Stimme abgeben können. Außerdem können solche Wahllokale mit unzureichenden Stimmzetteln ausgestattet sein, oder kürzere Öffnungszeiten aufweisen.
  • Besteht die Möglichkeit der Briefwahl, können Wahlbetrüger versuchen, Wähler gegen Geld- oder Sachleistungen dazu zu bringen, ihnen ihren (nicht ausgefüllten) Briefwahlstimmzettel zu überlassen. Generell ist es bei Briefwahl technisch schwierig zu kontrollieren, ob der Wähler, dem die Wahlunterlagen zugeordnet werden, höchstpersönlich abgestimmt hat.
  • Der Wahltag ist Arbeitstag. In diesem Fall wird denjenigen die Wahl erschwert, die arbeiten müssen (also insbesondere Arbeitnehmer).
  • Nicht genehme Wähler können durch Einschüchterung von der Wahl abgehalten werden, oft durch Androhung körperlicher Gewalt.
  • Die Geheimheit der Wahl kann de facto aufgehoben werden. Dies geschah beispielsweise in der DDR, wo die Benutzung der Wahlkabinen bereits als Ausdruck des Misstrauens gegenüber der Regierung gewertet wurde und inoffiziell mit Sanktionen bedroht war.
  • Stimmzettel können manipulativ gestaltet werden. So können die Regierungskandidaten mit den Nationalfarben assoziiert werden oder Fragen können bei Referenden wertend gestellt werden. Zum Beispiel: „Soll zum Wohle der Nation der erfolgreiche Präsident X auf Lebenszeit amtieren?“ Dies ist insbesondere bedeutsam, wenn in Volksabstimmungen über eine konkrete Maßnahme abgestimmt werden soll (siehe: Suggestivfrage).
  • Artikel 29 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen bestimmt, dass es Menschen mit Behinderungen ermöglicht werden soll, an Wahlen teilzunehmen. Selbst die Diagnose „Demenz“ stellt keinen hinreichenden Grund dar, einen Wahlberechtigten von einer Wahl auszuschließen. Der durch Behinderungen entstehende Bedarf an Hilfestellung durch Dritte eröffnet viele Möglichkeiten des Missbrauchs, indem professionelle Betreuer und Helfer de facto stellvertretend für die Wähler abstimmen können oder indem das Prinzip der Geheimheit der Wahl durch Hilfestellung beim Wahlvorgang aufgehoben wird.

Nach der Wahl

Vor und bei der Stimmauszählung und -auswertung gibt es ebenfalls zahlreiche Manipulationsmöglichkeiten.

  • Nicht genehme Stimmzettel können weggeworfen oder einfach nicht mitgezählt werden.
  • Wenn in einem Wahllokal vermutlich hauptsächlich nicht genehme Stimmen abgegeben wurden, kann die Urne komplett vernichtet werden. Da die Vernichtung einer Urne sich nur schlecht verbergen lässt, geschieht dies oft in Form eines Überfalls durch nicht identifizierbare Personen beim Transport der Urne vom Wahllokal zum Ort der Auszählung, so dass nicht klar ist, wer für diesen Akt der Wahlfälschung verantwortlich ist.
  • Es können zusätzliche Stimmzettel mit genehmen Stimmen in die Urne gesteckt oder einfach bei der Auszählung dazugelegt werden.
  • Nicht genehme Stimmzettel können, zum Beispiel durch zusätzliche Kreuze, ungültig gemacht werden.
  • Das Ergebnis der Auszählung in einem Wahllokal kann falsch weitergegeben werden.
  • Die gemeldeten Ergebnisse aus den einzelnen Wahllokalen können falsch zusammengezählt werden. Diese Form der Manipulation kommt dem freien Erfinden des Wahlergebnisses gleich.
  • Bei computergestützten Wahlmaschinen oder I-Voting kann die Software so manipuliert werden, dass sie statt der eigentlich getroffenen Entscheidung des Wählers eine andere Entscheidung registriert. Dies ist besonders dann kaum nachzuweisen, wenn nicht jede Stimmabgabe geändert wird, sondern nur ein relativ kleiner Anteil, etwa jede Dreißigste.

Literatur

Frank. W. Schroft: "Wahlbeeinflussung bei Bürgermeisterwahlen: Handbuch für die Praxis", VDM-Verlag, Saarbrücken 2011, ISBN 978-3-639-28352-5

Einzelnachweise

  1. Wahlcomputer in Cottbus geprüft und versiegelt

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