Verbot

Verbot

Ein Verbot ist eine Anweisung zur Unterlassung einer Handlung. Diese Anweisung kann in Regeln, Richtlinien, Befehlen oder Rechtsnormen näher definiert sein. Vergleichbare Begriffe können - je nach Sachzusammenhang - Tabu, Bann, Prohibition oder Interdikt darstellen. Mögliche Gegenbegriffe sind Erlaubnis und Gebot.

Verbote (und ebenso Gebote) beschränken die Freiheit und die Autonomie eines Subjektes beim Entscheiden bzw. Handeln.

Inhaltsverzeichnis

Etymologie und allgemeine Bedeutung

Verbot[1], erscheint im Mittelhochdeutschen als verpôt, zu ahd. ferpiotan „verbieten “, und steht in sprachlicher Nähe zu Gebot (ahd. kapot, gipot, u.a.), auch in der Form bot (wie in unbotmäßig), im Bedeutungsaspekt „Weisung“, „Gerichtsbarkeit“, „Gewalt“.[2]

Zur Unterscheidung von Verbot und Untersagung schreibt Johann August Eberhard 1837:

„Verbiethen. Untersagen. Untersagt wird nur, was bisher erlaubt gewesen; verbothen auch das, was nie erlaubt gewesen ist. Daher kann durch positive Gesetze etwas untersagt werden, was uns die Naturgesetze zu unterlassen verpflichten, das untersagen sie nicht bloſs, das verbiethen sie: denn es kann nie erlaubt gewesen seyn.

Johann August Eberhards synonymisches Handwörterbuch der deutschen Sprache [3]

Diese Erklärung nimmt Bezug auf die Unterscheidung von „Gesetz“ als Norm, Prinzip und Naturgesetz, wodurch das Verbot das „nicht Zulässige“ und das „nicht Mögliche“ umfasst. Im diesem Sinne spricht man in der Wissenschaft von einem „Verbot“ auch dann, wenn eine bestimmte Vorgehensweise zwingend zu einem unrichtigen oder sinnlosen Ergebnis führen muss, weil sie der Beobachtung, den Definitionen oder den Axiomen widerspricht.

Mitte des 19. Jahrhunderts definiert das Universal-Lexikon der Gegenwart und Vergangenheit das Verbot als Gegenbegriff zum Gebot und weist auf strafbewehrte Konsequenzen hin:

Verbot (Interdictum, Inhibitio), der Befehl zur Unterlassung einer Handlung, im Gegensatz von Gebot als dem Befehl zur Vornahme einer solchen. [...], insofern das V. zugleich mit einem Strafgebot versehen war, kann der dawider Handelnde in Strafe u. Schadensersatz verfallen. [...]“

Pierer's Universal-Lexikon. Altenburg, 1857-1865, Band 18, S. 451

Rechtslehre

In der Rechtslehre nimmt der Begriff des Verbots eine zentrale Rolle im Konzept der Handlungsfreiheit ein:

  • in der Rechtsphilosophie gilt die Unterscheidung zwischen positivem Recht und Naturrecht, im angloamerikanischen Raum verbreitet ist der Common Sense (Hume, Schottische Schule), auf deren Basis Verbote beruhen
  • in verschiedenen Rechtssystemen gelten mehr oder minder liberal-libertäre Ansichten über implizite und explizite verbote („Verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist“ bzw. dessen Gegenteil) und darüber, welchen Rang die Begriffe Freiheit, Pflicht und Zwang in Bezug zu Verbot einnehmen
  • unterschieden wird auch das absolute Verbot (absolutes Recht, das von jedermann zu beachten ist), und das relative Verbot (relatives Recht, das sich gegen bestimmte Personen oder Gruppen richtet; Verbot mit Erlaubnisvorbehalt)

Eng verbunden ist das Verbot beziehungsweise die Untersagung mit dem Konzept von Hoheit und Gewalt, sowohl als Ausübungsgewalt (dem Recht, Verbote auszusprechen), wie als Durchsetzungsgewalt (der Befugnis, sie durchzusetzen) – wie jede Norm setzt auch die Verbotsnorm eine Institution voraus, die die Macht, aber auch die Pflicht hat, seine Einhaltung zu garantieren

Verbote zur Gefahrenvermeidung

Allgemeines Verbotszeichen Verbot, Symbol D-P000 nach DIN 4844-2

Ein Verbot im Sinne der Gefahrenabwehr, der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes sowie des Gesundheitsschutzes ist eine Schutzmaßnahmen zur Vermeiden von Gefahren. Sie ist als Weisung des Verantwortlichen (Beauftragter, Arbeitgeber, Sachkundiger, usw.) zu verstehen, und beruht auf Unterweisung über die Gefährdung, und die Kennzeichnung des Verbots (Verbotszeichen, Absperrung von Verbotsbereichen und ähnliches).

Typisches Beispiel ist der Straßenverkehr, wo die Verbotsregelungen – neben den Geboten der Sicherheit der Teilnehmer dienend – als Teil der Strassenverkehrsordnungen des Staates über die Straßenausstattung gekennzeichnet sind, und die Unterweisung einen Gutteil der Fahrerlaubnisprüfung darstellt.

Als zentraler Aspekt ist hier – wie bei Verboten in vielen anderen Bereichen – die Aufklärung über den Sinn und Zweck des Verbots als vorbeugende Maßnahme[4] zu sehen. Zusammengefasst wird dieser Bereich unter dem Begriff Risikokommunikation.[5]

Beispiele

Weblinks

 Commons: Verbotszeichen (Prohibition signs) – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
 Wikiquote: Verbot – Zitate
Wiktionary Wiktionary: Verbot – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Eintrag VERBOT, n. In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch. Leipzig 1854–1960 (dwb.uni-trier.de)
  2. Eintrag GEBOT, n. subst. verb.. In: Grimm: Deutsches Wörterbuch. (dwb.uni-trier.de)
  3. Johann August Eberhard: Synonymisches Handwörterbuch der deutschen Sprache. 8. Aufl. Berlin 1937, S. 644, Nr. 1183 (Webfaksimile, pdf, auf books.google)
  4. Vorbeugende Maßnahme am Beispiel der Hauptstadt des Landes Rheinland Pfalz[1]
  5. Astrid Epp, Rolf Hertel, Gaby-Fleur Böl (a. Hrsg.): Formen und Folgen behördlicher Risikokommunikation. Bundesinstitut für Risikobewertung, Berlin 2008, ISBN 3-938163-29-1 (= BfR-Wissenschaft 01/2008, ISSN 1614-3795)

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