Verfolgungsverjährung

Verfolgungsverjährung

Die Verfolgungsverjährung verhindert die weitere (Straf)Verfolgung einer bestimmten Tat. Die Verfolgungsverjährung ist von „Amts wegen“ zu beachten. Von besonderer Bedeutung ist die Verfolgungsverjährung in Straf- und Bußgeldsachen, lässt sie doch den Betroffenen straf- bzw. bußgeldfrei ausgehen. Zu beachten ist jedoch immer, dass in den einzelgesetzlichen Vorschriften meist vielfache Unterbrechungstatbestände stehen, die die Frist für die Verfolgungsverjährung verlängern.

Inhaltsverzeichnis

Verfolgungsverjährung im Strafrecht

Die Verjährungsfrist ist in § 78 StGB geregelt und beträgt nach Abs. 3:

  1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
  2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
  3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
  4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
  5. drei Jahre bei den übrigen Taten.

Mord (§ 211 StGB) verjährt nie (§ 78 Abs. 2 StGB). Dies wurde - als Ergebnis der Verjährungsdebatte vom 29. März 1979 - am 3. Juli 1979 vom Deutschen Bundestag beschlossen.

Der Beginn der Verjährungsfrist ist in § 78a StGB, das Ruhen in § 78b StGB und die Unterbrechung in § 78c StGB geregelt.

Verfolgungsverjährung im Ordnungswidrigkeitenrecht

Die Verfolgungsverjährung im Ordnungswidrigkeitenrecht ist insbesondere im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten wegen der Vielzahl der geahndeten Verstöße von besonderer Bedeutung. Die Verjährungsfrist nach § 31 OWiG beträgt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, gemäß § 31 Abs. 2 OWiG:

  1. drei Jahre bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
  2. zwei Jahre bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
  3. ein Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
  4. sechs Monate bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

Ein besonderer Fall, in dem das Gesetz etwas anderes bestimmt, ist § 26 Abs. 3 StVG: Bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG (d.h. bei Verstößen gegen die StVO und StVZO) beträgt die Verfolgungsverjährung drei Monate. Bei anderen Verstößen, insbesondere Alkohol- und Drogenverstößen gem. §§ 24 a, 24 b, 24 c StVG, richtet sich die Dauer der Verjährungsfrist entsprechend der allgemeinen Vorschrift des § 31 OWiG wieder nach dem Höchstmaß der angedrohten Geldbuße.

Unter bestimmten Voraussetzungen ruht die Verfolgungsverjährung (§ 32 OWiG).

Die Verfolgungsverjährung kann seitens der Verfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Bußgeldbehörde und Gerichte) durch Maßnahmen nach § 33 OWiG, z.B. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Anordnung der Bekanntgabe des Bußgeldvorwurfes oder durch richterlicher Maßnahmen unterbrochen werden. Nach einer Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung kann auch durch Maßnahmen erfolgen, die dem Betroffenen nicht zur Kenntnis gelangen. Deshalb ist immer eine Einzelfallprüfung, möglichst durch einen Rechtsanwalt, geboten.

Verfolgungsverjährung in anderen Vorschriften

Der Begriff der Verfolgungsverjährung findet sich u.a. in weiteren Gesetzen:

  • "Gesetz über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes" vom 21. Juni 2002

Siehe auch

Weblinks

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