Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Buchdeckel der VOB 2002

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (abgekürzt VOB) ist ein, im Auftrag von dem Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen herausgegebenes, dreiteiliges Klauselwerk. Es enthält Regelungen für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber [1]. Die VOB ist weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung. Sie muss bei der Ausgestaltung von Bauverträgen explizit genannt werden und dient dann als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) im Sinne des BGB, welche die Interessen beider Vertragsparteien gleichermaßen berücksichtigt.[2]

Den neuen Namen führt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen erst seit der Ausgabe 2002. Vor der Umbenennung hieß sie Verdingungsordnung für Bauleistungen. Die Abkürzung „VOB“ blieb unverändert.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

Die VOB enthält 3 Teile:

VOB/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen

Zu unterscheiden sind die Vergaben unterhalb der Schwellenwerte und ab den Schwellenwerten.

Ab den Schwellenwerten gelten die Regeln des “Government Procurement Agreement“ (GPA)[3].

Das “Government Procurement Agreement“ – auf deutsch “Regierungsbeschaffungsvereinbarung" – ist eine Vereinbarung der Europäischen Union und weiterer 13 Mitglieder der Welthandelsorganisation.(das sind: Kanada, Hong Kong-China, Island, Israel, Japan, Korea, Liechtenstein, die niederländische Karibikinsel Aruba, Norwegen, Singapur, Schweiz, Taiwan und die USA) über die diskriminierungsfreie, transparente und rechtsstaatliche Vergabe von öffentlichen Aufträgen. In dieser Vereinbarung ist die Auftragshöhe, ab der die Regeln gelten sollen – die sogenannten Schwellenwerte –, in „Special Drawing Rights“ (SDR) – auf deutsch: Sonderziehungsrechten (SZR) – zum Beispiel 200.000 SZR für Lieferleistungen und 5.000.000 SZR für Bauleistungen, festgeschrieben. Hier sind auch die Fristen für die Bearbeitung der Angebote und Modalitäten für die Veröffentlichung der Ausschreibungen sowie der Ausschluss von Bietern wegen Korruption, Geldwäsche oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung geregelt. Im Gegensatz zur Auffassung im deutschsprachigen Raum wonach die Bieter keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf ein fehlerfreies Vergabeverfahren haben, wird hier für die Bieter ein Klagerecht vor einem unabhängigen Gericht auf Einhaltung der Vergaberegeln festgeschrieben.

Die Europäische Union, als eine Partei – wie die Mitunterzeichner dieser Vereinbarung genannt werden – hat im Rahmen ihrer Verpflichtung nach diesem Vertrag zur Vereinheitlichung der Vergabeverfahren in ihrem Geltungsbereich Richtlinien[4] [5] an die Mitgliedsstaaten der EU erlassen, wonach die Nationalstaaten ihre Vergabeverfahren diesen Regeln anpassen müssen. Bieter aus allen GPA-Staaten dürfen sich an den Ausschreibungsverfahren beteiligen und ihre Angebote müssen diskriminierungsfrei gewertet werden. Der Gegenwert der Schwellenwerte in den europäischen Währungen Euro, Pfund, Kronen usw. werden alle 2 Jahre von der EU Kommission entsprechend den Wechselkursschwankungen zu den Sonderziehungsrechten (SZR) neu berechnet und veröffentlicht. (siehe Artikel 78 der EU-Richtlinie 2004/18/EG). Die letzte Angleichung fand durch die Verordnung Nr. 1177/2009 vom 30. November 2009[6] statt und ist seit dem 1. Januar 2010 gültig. Die geänderten Werte sind in allen EU-Ländern ab dem Gültigkeitsdatum unmittelbar anzuwenden. Auch wenn die geänderten Werte nicht oder noch nicht in den nationalen Vorschriften verankert wurden.

In Deutschland sind bei Bauleistungen diese Regeln für Öffentliche Auftraggeber in den a-Paragrafen des Abschnittes 2 der VOB/A eingearbeitet. Regelungen, die nach deutschem Recht eines Gesetzes oder einer Verordnung bedürfen, sind im 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)[7] bzw. der Vergabeverordnung (VgV)[8] geregelt.

Bei Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte gilt nur nationales Recht. Hier finden nur die Basisparagrafen der VOB/A Anwendung. Beteiligen dürfen sich Bieter aus dem gesamten “Europäischen Wirtschaftsraum“ (EWR), der neben den 27 Mitgliedsländern der Europäischen Union auch Island, Norwegen und Liechtenstein umfasst. Die Schweiz ist durch ein separates Abkommen eingebunden. Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus dem Einigungsvertrag zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Einigung zum (EWR) und dem separaten Abkommen mit der Schweiz.

Vergabearten

Die Arten der Vergabe sind in den §§ 3 und 3a der VOB/A genannt. Es sind dies:

Die Öffentliche Ausschreibung – ab Erreichen der Schwellenwerte Offenes Verfahren genannt -. Hierbei werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. Sie muss stattfinden, soweit nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.

Die Beschränkte Ausschreibung – ab Erreichen der Schwellenwerte Nichtoffenes Verfahren genannt -. Hierbei werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben, gegebenenfalls nach öffentlicher Aufforderung, Teilnahmeanträge zu stellen (Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb).

Die Beschränkte Ausschreibung kann erfolgen,

1. bis zu folgendem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer:

a) 50.000 € für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung,

b) 150.000 € für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau,

c) 100.000 € für alle übrigen Gewerke,

2. wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,

3. wenn die Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.

4. Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist zulässig,

a. wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit (z. B. Erfahrung, technische Einrichtungen oder fachkundige Arbeitskräfte) erforderlich ist,

b. wenn die Bearbeitung des Angebots wegen der Eigenart der Leistung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert.

Die Freihändige Vergabe – ab Erreichen der Schwellenwerte Verhandlungsverfahren genannt – ist zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist, besonders:

  1. wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. Patentschutz, besondere Erfahrung oder Geräte) nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht kommt,
  2. wenn die Leistung besonders dringlich ist,
  3. wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,
  4. wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen Ausschreibung oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht,
  5. wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,
  6. wenn sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren Leistung nicht ohne Nachteil trennen lässt.

Freihändige Vergabe kann außerdem bis zu einem Auftragswert von 10.000 € ohne Umsatz steuer erfolgen.

Der § 3a kennt außerdem noch den Wettbewerblichen Dialog. Ein Wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe besonders komplexer Aufträge. In diesem Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur Teilnahme und anschließend Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags. Nähere Einzelheiten siehe §3a der VOB/A.

Neufassung der Ausgabe 2009

Vom DVA wurde im Mai 2009 die Neufassung der VOB/A beschlossen. Sie ist nach Inkrafttreten der Änderung der Vergabeverordnung (VgV) am 11. Juni 2010 durch die deutschen Bundesbehörden ab diesem Datum anzuwenden.

Die VOB/A sieht in der neuen Fassung 2009 erstmals bundesweit einheitliche Wertgrenzen für beschränkte und freihändige Vergaben vor. Außerdem ist als Erleichterung für Bieter vorgesehen, den Eignungsnachweis verstärkt durch einen Eintrag in der Präqualifizierungsliste zu erbringen. Eine solche Liste wird vom Verein für die Präqualifizierung von Bauunternehmen[9] geführt und kann vom Auftraggeber direkt im Internet abgerufen werden. Auch sollen beispielsweise fehlende Erklärungen bei Angeboten künftig kurzfristig nachgefordert werden können, so dass in diesen Fällen kein zwingender Ausschluss des Angebotes mehr erforderlich wäre.

VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

Hauptartikel: VOB/B

Bei den Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen handelt es sich um allgemeine Vertragsbedingungen für Bauverträge. Da die für Bauverträge grundsätzlich geltenden Vorschriften des BGB über den Werkvertrag für viele der im Baurecht auftretenden Probleme keine spezifischen Lösungen bieten, besteht oft das Bedürfnis nach zusätzlichen Regelungen. (Das Werkvertragsrecht des BGB geht von einem statischen Vertrag aus, in der Bauvertragspraxis sind jedoch fast immer Anpassungen des Vertrags an geänderte Umstände oder Wünsche des Auftraggebers notwendig.) Hierfür wurde die VOB/B entwickelt. Diese muss von öffentlichen Auftraggebern zum Bestandteil des Bauvertrags gemacht werden. In der Praxis wird häufig auch von privaten Vertragsparteien in Bauverträgen die Geltung der VOB/B vereinbart.

VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen

Die VOB/C enthält eine Sammlung von Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV), die gleichzeitig auch als DIN-Normen herausgegeben wurden. Hierzu gehören die DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art als allgemeine Norm sowie eine Vielzahl spezieller Regelungen für einzelne Gewerke. Eine Übersicht über die Normen findet man in der Liste der DIN-Normen. Schwerpunkt der einzelnen ATV sind technische Vorschriften, wie die einzelnen Leistungen des Gewerkes auszuführen sind. Weiter sind Regelungen über die Art und Weise der Abrechnung der Leistungen enthalten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Juli 2006 entschieden, dass die Vorgaben der VOB Teil C wesentliche Auslegungskriterien für den Inhalt eines Bauvertrags beinhalten, mithin die VOB Teil C von besonderer Bedeutung im Baurecht ist. Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 VOB/B geht die VOB Teil C bei Widersprüchen dem Teil B vor.

Bei Ausschreibungen ist es für den Planer enorm wichtig, VOB-gerechte Texte zu erstellen. Mittlerweile landen viele Ausschreibungen bei Bauunternehmen nicht mehr nur in der Kalkulationsabteilung, sondern auch in der Rechtsabteilung. Dort werden die Positionen auf Mängel geprüft, um später (evtl. überzogene) Nachträge platzieren zu können. VOB-gerechte Ausschreibungstexte werden u. a. durch den Gemeinsamen Ausschuss Elektronik im Bauwesen (GAEB) herausgegeben.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B gilt dann, wenn im Bauvertrag die Geltung der VOB/B vereinbart ist, auch die VOB/C als Bestandteil des Vertrags.

Entstehung

Die erste Ausgabe stammt von 1926. Seit 1947 gehört es zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Verdingungsausschusses (DVA) (heute: Vergabe- und Vertragsausschuss), Grundsätze für die sachgerechte Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen zu erarbeiten und weiter zu entwickeln, insbesondere durch Fortschreibung der VOB.

Der DVA ist ein nicht rechtsfähiger Verein, dem als Mitglieder sowohl Vertreter der öffentlichen Hand (Bundesministerien, Landesministerien und kommunale Spitzenverbände) als auch Spitzenorganisationen der Auftragnehmer aus der Bauwirtschaft angehören. Seine Tätigkeit soll dem Ziel eines gerechten Ausgleichs zwischen den Interessen der Auftraggeber und der Bauunternehmer dienen.

In den Jahren 1952, 1973, 1979, 1988, 1990, 1992, 1996, 1998, 2000 und 2002/2005 wurden jeweils neue Ausgaben bzw. Ergänzungsbände zur jeweiligen Ausgabe der VOB herausgegeben. Erhebliche Änderungen enthalten die Ausgabe von 2000 und die Ausgabe von 2002, die insbesondere der Anpassung an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts dient.

Im Mai 2006 wurde eine geänderte Fassung der VOB/A veröffentlicht (Bekanntmachung vom 20. März 2006, Bundesanzeiger Nr. 94a vom 18. Mai 2006), um die Vorschriften an die EG-Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG anzupassen. Aufgrund der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2334) ist diese Fassung seit dem 1. November 2006 von der öffentlichen Hand anzuwenden.

Die VOB/B 2006 (Bekanntmachung vom 4. September 2006, BAnz. Nr. 196a vom 18. Oktober 2006) ist ebenfalls seit dem 1. November 2006 von der öffentlichen Hand ihren Bauverträgen zugrundezulegen. Dies ergibt sich aus einer vom Gesetzgeber gewählten Verweisungstechnik (von § 6 Vergabeverordnung auf § 10 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A 2006, von dort auf die VOB/B 2006).

Inzwischen liegt die VOB 2009 als Neubearbeitung vor, die amtlich im Bundesanzeiger Nr. 155 vom 15. Oktober 2009, Seite 3549 veröffentlicht wurde. Hierin wurde insbesondere der Teil A weitreichenden Änderungen unterworfen. Die VOB 2009 ist nach Inkrafttreten einer Änderung der Vergabeverordnung, die die Anwendung der Neufassung der VOB/A vorschreibt, ab 11. Juni 2010 anzuwenden.

Umbenennung

Der DVA hat sich im Jahr 2000 umbenannt in Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen. Entsprechend trägt auch die VOB seit der vorletzten Ausgabe im Jahr 2002 nunmehr die Bezeichnung Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen.

Rechtliche Qualifikation

Wird die VOB/B in einen Vertrag einbezogen, sind ihre Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen. Zunächst hatte der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, eine am Maßstab der Vorschriften über die AGB-Kontrolle orientierte Prüfung der VOB/B komme nur in Betracht, wenn die Vertragsparteien durch vertragliche Abweichungen von der VOB/B deren Kerngehalt verändern (BGHZ 86, 135, 141 ff.). Wo ein solcher Eingriff in den Kerngehalt der VOB/B nicht festgestellt werden könne, sei eine Billigkeitskontrolle einzelner Regelungen der VOB/B ausgeschlossen, da sie ein in sich stimmiges Gesamtwerk darstelle. Mit Urteil vom 22. Januar 2004[10] hat der VII. Zivilsenat des BGH diese Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass jede vertragliche Abweichung von der VOB/B dazu führt, dass die Regelungen der VOB einer AGB-Kontrolle unterzogen werden können.

Bis zum Inkrafttreten des Forderungssicherungsgesetzes am 1. Januar 2009 wurde die VOB/B hinsichtlich der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB privilegiert, sofern sie unverändert in den Vertrag übernommen wurde. Diese Privilegierung hat der Gesetzgeber mit Geltung ab dem 1. Januar 2009 abgeschafft, soweit die VOB/B gegenüber einem Verbraucher verwendet wird. Dann unterliegen die Bedingungen der VOB/B der gleichen Inhaltskontrolle wie alle anderen AGB. Dies führt beispielsweise gem. § 309 Nr. 8 b ff BGB zur Unwirksamkeit der in der VOB/B enthaltenen kürzeren Verjährungsfrist von vier Jahren für Mängel des Bauwerkes (§ 13 Abs. 4 VOB/B). Statt dessen gilt die gesetzliche Frist von fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Bei Verwendung gegenüber einem Unternehmer gilt hingegen weiterhin eine Privilegierung der VOB/B, die jetzt in § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB deutlicher geregelt ist.

Konflikt VOB/A – VOB/B

Die Ausschreibung muss nicht nur die zu erbringende Bauleistung, sondern auch die Bauzeit (§ 11 VOB/A) und die Frist für die Erteilung des Zuschlags (§ 19 VOB/A) angeben, während der Bieter an sein Angebot gebunden ist. Diese Zuschlags- und Bindefrist soll kurz sein, um dem Bieter kein schwer zu kalkulierendes Risiko aufzuerlegen. Verhandlungen bei der Vergabe sind unstatthaft (§ 24 Nr. 3 VOB/A). Allerdings sind Aufklärungsgespräche nach (§ 25 VOB/A) bzgl. der Eignung des Bieters, das Angebot selbst, Änderungsvorschläge und Nebenangebote, Art der Durchführung, Angemessenheit des Angebots, aber auch Ursprungsorte und Bezugsquellen von Stoffen und Bauteilen, erlaubt. Nicht erlaubt sind Verhandlungen bzgl. der Preise oder des Angebots selbst.[11] Nach der Wertung der Angebote durch den Auftraggeber soll der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt werden (§ 25 VOB/A).

Besonders in Offenen Verfahren wird die Zuschlagsfrist fast regelmäßig überschritten, da ein Nachprüfungsverfahren den Zuschlag noch verhindert oder die Finanzierung der Baumaßnahme noch nicht endgültig bereitgestellt wurde. Häufig kann der Zuschlag erst erteilt werden, nachdem die ursprünglich vorgesehene Bauzeit bereits begonnen hat. Das Verhandlungsverbot verbietet aber die Anpassung der Angebote an die neue Bauzeit; der Zuschlag soll nach wie vor auf das wirtschaftlichste Angebot für die ursprüngliche, nun überholte Bauzeit erteilt werden.

Die Art und Weise der Bauleistung kann sich durch die Verschiebung (z. B. Autobahnbau nun im Winter) aber grundlegend verändern. Dadurch kommt es zum Konflikt mit dem Bauvertrag nach VOB/B. Dieser kommt durch die Erteilung des Zuschlages zunächst mit den unveränderten (überholten) Fristen zustande. Nach diesem Vertragsschluss kann der Bieter verlangen, die von der Ausschreibung abweichenden Punkte, also die neue Bauzeit und die durch die Verschiebung entstandenen Mehrkosten sowie die geänderten oder zusätzlichen Leistungen und deren geänderte Preise, vertraglich festzulegen. Nach der Rechtsprechung sollen diese Punkte nach der Zuschlagserteilung aufgrund der Regeln der VOB/B für geänderte bzw. zusätzliche Leistungen in den Vertrag aufgenommen werden.[12]

Die Folge ist, dass der Auftraggeber bei dem (verspäteten) Zuschlag nicht weiß, welche Kosten er zu erwarten hat, und ob der ausgewählte Bieter auch unter Berücksichtigung der neuen Bauzeit der günstigste Bieter ist. Der Bieter wiederum muss hoffen, dass der Auftraggeber diese Kosten anerkennt und bezahlt.

Grenzen und Defizite der VOB/B

Die VOB/B gilt zwar als ausgewogenes Klauselwerk. Unverändert anwendbar ist sie aber eigentlich nur bei kleineren, alltäglichen Bauvorhaben. Große, umfangreiche und komplexe Bauvorhaben, bei denen der Unternehmer oder der Generalunternehmer auch Planungsleistungen und Koordinationsaufgaben zu erbringen hat, größere Generalunternehmer-Verträge, spezielle Bauleistungen (z. B. Spezial-Tiefbau, Verkehrswegebau unter laufendem Verkehr) und Bauvorhaben im Ausland erfordern aber erhebliche Änderungen und Ergänzungen, so dass von der VOB/B oft wenig übrig bleiben kann.

So wie zahlreiche Gesetze enthält auch die VOB/B einige Defizite, die zwar bekannt sind, aber kaum beseitigt werden.

Das Bodenrisiko, also die Folgen einer Abweichung der tatsächlichen von den angenommenen Boden- bzw. Gründungsverhältnissen, ist kaum geregelt, was Anlass zu immer neuen Streitigkeiten bietet.

Die Planung wird nur kursorisch geregelt (§ 3 Abs. 1 und Abs. 5). Die Fragen, wer welche Planung wann zu liefern hat und wie schnell Planungen des Unternehmers zur Ausführung freizugeben sind, wird von der VOB/B so gut wie nicht behandelt.

Die Bauzeit kann laut VOB/B eigentlich nur bei Behinderungen der Bauausführung verlängert werden (§ 6 Abs. 2). Die Tatsache, dass größere Mengenmehrungen, Änderungen und zusätzliche Leistungen auch zusätzliche Bauzeit erfordern, wird von der VOB/B nicht gesehen. Bei Änderungen und zusätzlichen Leistungen ist der Unternehmer zwar gehalten, seine zusätzlichen Vergütungsforderungen anzukündigen, auf die Notwendigkeit zusätzlicher Bauzeit muss er aber nicht hinweisen. Bei reinen Massenmehrungen einer ansonsten unveränderten Leistung muss der Unternehmer weder auf seine Ansprüche auf erhöhte Vergütung noch auf verlängerte Bauzeit hinweisen. Zur Lösung des Problems wollen manche auf die Regeln über die Behinderung zurückgreifen, obwohl der Unternehmer in keiner Weise gehindert ist, seine Leistung zu erbringen.

Die Inbesitznahme des Bauwerkes, insbesondere des Wohngebäudes, durch den Auftraggeber vor der Abnahme kann auch dann erfolgen, wenn der Auftraggeber zu einer förmlichen Abnahme verpflichtet ist. Mangels Abnahme werden die letzten Zahlungen nicht fällig und der Unternehmer trägt weiterhin die Gefahr, dass das Bauwerk beschädigt/verschlechtert wird.

Die Haftung des Unternehmers für Mängel seiner Bauleistung, die im Anschluss an die Schuldrechtsreform neu gefasst wurde, enthält in § 13 Abs. 7 eine verunglückte unbeschränkte Ausweitung. § 13 Abs. 1 definiert jegliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit (z. B. von der Planung) als Mangel. Wie vor der Neufassung, sind abgestufte Ansprüche des Auftraggebers mit unterschiedlichen Voraussetzungen vorgesehen: Mängelbeseitigung, Schadensbeseitigung am Bauwerk, in gravierenden Fällen auch unbeschränkter Schadenersatz. Die Rückkoppelung in § 13 Abs. 7 Nr. 3 lit. b) an die Mängeldefinition des Abs. 1 führt zumindest nach dem Wortlaut zu einer eigentlich nicht beabsichtigten unbeschränkten Haftung.

Das Problem von beidseitig zunächst nicht erkannten Fehlern oder Widersprüchen in der Planung oder Baubeschreibung wird von der VOB/B nicht behandelt. Nach dem Wortlaut von § 13 Abs. 1 wäre sogar die (bautechnisch richtige) Abweichung von einem fehlerhaften Plan ein Mangel.

Die Regeln über Abrechnung und Zahlung (§ 14, § 16) enthalten keine praktische Handhabe, wie der Ingenieur des Auftraggebers zu einer Gegenzeichnung/Anerkennung der Abrechnung bzw. der Aufmaße angehalten werden kann.

Literatur

  • Ingenstau, Korbion: VOB-Kommentar. 17. Aufl., Werner, 2010
  • Beck’scher VOB-Kommentar, Teile A, B und C (drei Bände), Neuerscheinungen 2008 – Teil A: August 2008; Teil B (Ganten, Jagenburg, Motzke, März 2008), Teil C (Englert, Katzenbach, Motzke, März 2008)
  • Kapellmann, Messerschmidt: VOB-Kommentar. 2. Aufl., C.H. Beck, 2007
  • Leinemann: VOB-Kommentar. 3. Aufl., 2008
  • Rudolf Weyand: Vergabrecht. Praxiskommentar zu GWB, VgV, SektVO, VOB/A, VOLA/A, VOF, 3.Aufl., München 2011, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-57874-8

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Kaczmarczyk, Christel; Schmidt, Jürgen; u.a.: Bautechnik für Bauzeichner: Zeichnen - Rechnen - Fachwissen, Vieweg+Teubner, 2009, S.21
  2. Fries, Claudia: Architektenleistungen Ausschreibung und Vergabe, Uni Taschenbücher Verlag, 2008, S.23
  3. WTO Government Prokurement Agreement (GPA) auf wto.org
  4. eur-lex.europa.eu Richtlinie 2004/17/EG Wasser- Energie- Verkehr- u. Postrichtlinie
  5. eur-lex.europa.eu Richtlinie 2004/18/EG Bau- Liefer- u. Dienstleistungsrichtlinie
  6. eur-lex.europa.eu Schwellenwerte ab 1. Januar 2010
  7. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) – Gesetzestext bei juris
  8. Vergabeverordnung (VgV) – Verordnungstext bei juris
  9. Präqualifikationsverein für Bauunternehmen
  10. VII ZR 419/02
  11. Erläuterung Aufklärungsverhandlungen
  12. BGH VII ZR 11/08, Urteil vom 11. Mai 2009
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