Verlagsrecht

Verlagsrecht

Das Verlagsrecht im Sinne des deutschen § 8 Verlagsgesetzes (VerlG) ist das ausschließliche Recht, ein Werk der Literatur oder Tonkunst (das heißt Notenmaterial) zu vervielfältigen und zu verbreiten. Es ist ein Teilbereich der urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Urheber erteilen üblicherweise Verlagen das Verlagsrecht an einem Werk, indem sie einen Verlagsvertrag abschließen.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

Inhaber des Verlagsrechts ist zunächst der Urheber. Der Urheber kann das Verlagsrecht an eine andere Person vergeben, z. B. an einen Verlag. Der Inhaber des Verlagsrechts ist zur Herstellung in buchtypischer Printform berechtigt. Welche Rechte dem Inhaber im Detail zustehen ist eine Frage des Einzelfalls. Als üblich gilt jedoch nur eine Vervielfältigung in Papierform. Elektronische Einspeicherung ist hingegen nicht vom Verlagsrecht abgedeckt, sondern bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Neben dem Verlagsrecht können andere urheberrechtliche Nutzungsrechte sowie Urheberpersönlichkeitsrechte an einem Werk bestehen.

Verlagsvertrag

Geschichte

Verlagsverträge in diesem Sinne gibt es etwa seit der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts. Auch im 18. Jahrhundert war es noch üblich, in einem Verlagsvertrag das (sogar vererbbare) Eigentum am Manuskript auf den Verleger zu übertragen.[1] Vorläufer waren die Vereinbarungen von Kastigatoren mit den Verlegern.

Inhalte der frühesten Verlagsverträge waren neben dem Verlagsrecht vor allem die Honorarhöhe, die Anzahl der Freiexemplare und die Korrekturmodalitäten.[2] Auch die Modalitäten für Neuauflagen wurden im 18. Jahrhundert in Verlagsverträgen geregelt. Doch erst später entwickelte sich der Verlagsvertrag zur Fixierung der wirtschaftlichen Verteilung zwischen Autor und Verleger.[3] Auch zur Ausstattung von Büchern und zu Terminabsprachen erhielten Verlagsverträge seit dem 18. Jahrhundert Angaben.

Rechtliche Bestimmungen

Gegenstand des Verlagsvertrags ist das Verlagsrecht. Ein Verlagsvertrag liegt vor, wenn ein Urheber oder ein Lizenznehmer einem Verleger das Verlagsrecht an einem Werk überträgt. Durch einen Verlagsvertrag i. S. d. § 1 VerlG wird der Verfasser verpflichtet, sein Werk dem Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen. Der Verleger wird im Gegenzug zur Vervielfältigung und Verbreitung verpflichtet. Gemäß § 14 VerlG muss dies in zweckentsprechender Weise erfolgen, insbesondere ist erforderlich, dass der Verleger für das Werk Werbung betreibt. Die Vorschrift findet nach § 48 VerlG entsprechende Anwendung, wenn das Verlagsrecht nicht durch den Autor, sondern durch einen Lizenznehmer vergeben wird.

Ein Verlagsvertrag i. S. d. § 1 VerlG setzt voraus, dass der Verleger zumindest in nicht unerheblichem Umfang auf eigene Rechnung handelt (zur Abgrenzung siehe Zuschussverlag). Kein Verlagsvertrag im eigentlichen Sinn ist ein Vertrag, der eine andere Verwertung als in Buchform zum Gegenstand hat. Die Varianten sind so zahlreich wie die Verwertungsformen (z. B. Hörbuch, Bühnenaufführung etc.). Es ist allerdings üblich, mit dem Verlagsrecht auch andere Verwertungsrechte an den Verlag zu übertragen.

Hat der Urheber oder ein Lizenznehmer das Verlagsrecht durch Verlagsvertrag vergeben, ist der Inhalt des Vertrags maßgebend; ergänzend sind gesetzliche Vorschriften heranzuziehen. Zu welchen Ausgaben der Verleger berechtigt sein soll (z. B. nur Hardcover-Ausgabe oder auch Taschenbuchausgabe) ergibt sich aus dem Vertrag. Unklarheiten über den Umfang der übertragenen Rechte gehen regelmäßig zu Lasten des Verlegers.

Das Verlagsgesetz gelangt überwiegend dann zur Anwendung, wenn die Vertragsparteien keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben. Ansonsten handelt es sich um dispositives Recht, d. h. es kann in einem Vertrag abbedungen werden (Ausnahme § 40 VerlG bei zukünftigen Werken). Durch den Verlagsvertrag entsteht ein Dauerschuldverhältnis zwischen den Parteien. Es kann aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Literatur

  • Urheber- und Verlagsrecht. Beck dtv, 2008. ISBN 3-406-58114-5 (Gesetzestexte).
  • Fromm, Friedrich Karl/Nordemann, Wilhelm/Nordemann, Axel/Nordemann, Jan Bernd: Urheberrecht: Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, Verlagsgesetz. 10. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2008, ISBN 3-170-19771-1.

Einzelnachweise

  1. Harald Steiner: Das Autorenhonorar – seine Entwicklungsgeschichte vom 17. bis 19. Jahrhundert. Harrassowitz, Wiesbaden 1998, ISBN 3-447-03986-8 (Buchwissenschaftliche Beiträge aus dem Deutschen Bucharchiv München, Bd. 59), S. 63–65.
  2. Harald Steiner: Das Autorenhonorar – seine Entwicklungsgeschichte vom 17. bis 19. Jahrhundert. Harrassowitz, Wiesbaden 1998, ISBN 3-447-03986-8 (Buchwissenschaftliche Beiträge aus dem Deutschen Bucharchiv München, Bd. 59), S. 65.
  3. Harald Steiner: Das Autorenhonorar – seine Entwicklungsgeschichte vom 17. bis 19. Jahrhundert. Harrassowitz, Wiesbaden 1998, ISBN 3-447-03986-8 (Buchwissenschaftliche Beiträge aus dem Deutschen Bucharchiv München, Bd. 59), S. 71.

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужен реферат?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Verlagsrecht — (engl. Copyright) im weitern Sinn ist das jemand zustehende ausschließliche Recht, ein Geisteswerk, insbes. ein Werk der Literatur oder Tonkunst, zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten. Dasselbe bildet von Rechts wegen einen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Verlagsrecht — Verlagsrecht, das Recht der ausschließlichen Nutzung eines geistigen, bes. eines literarischen od. artistischen Erzeugnisses mittelst dessen Vervielfältigung od. Veröffentlichung. Das V. drückt die vermögensrechtliche Seite des Rechtes eines… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Verlagsrecht — Verlagsrecht, die ausschließliche Berechtigung, ein Erzeugnis der Wissenschaft oder Kunst zum Verkauf zu vervielfältigen und die Exemplare in den Handel zu bringen, beruht auf dem Verlagsvertrag zwischen Autor und Verleger, durch welchen dieses… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Verlagsrecht — Verlagsrecht, das Eigenthumsrecht auf schriftstellerische Werke, wird durch einen Verlagsvertrag zwischen dem Schriftsteller und dem Verleger bestimmt, indem der Schriftsteller sein Werk diesem zur ausschließlichen Vervielfältigung u. Verbreitung …   Herders Conversations-Lexikon

  • Verlagsrecht — Ver|lags|recht, das (Rechtsspr.): 1. Gesamtheit aller rechtlichen Normen, die geschäftliche Beziehungen zwischen einem Verfasser o. Ä. u. einem ↑ Verlag (1) regeln. 2. ausschließliches Recht zur Vervielfältigung u. Verbreitung eines Werks. * * *… …   Universal-Lexikon

  • Verlagsrecht — historisch das ältere Rechtgebiet, aus dem sich das ⇡ Urheberrecht entwickelt hat, geregelt im Verlagsgesetz vom 19.6.1901 (RGBl 217) m.spät.Änd. Zentraler Gegenstand ist der Verlagsvertrag, der ein Vertrag auf der Grundlage des… …   Lexikon der Economics

  • Verlagsrecht — Ver|lags|recht …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Verlagsvertrag — Das Verlagsrecht im Sinne des § 8 Verlagsgesetz (VerlG) ist das ausschließliche Recht, ein Werk der Literatur oder Tonkunst (das heißt Notenmaterial) zu vervielfältigen und zu verbreiten. Es ist ein Teilbereich der urheberrechtlichen… …   Deutsch Wikipedia

  • Urheberrecht — (hierzu Textbeilage: »Die deutschen Urheberrechtsgesetze von 1901 und 1907. Österreichisches und internationales Urheberrecht«). U., Autorrecht, geistiges Eigentum, heißt das ausschließliche Recht des Schöpfers (Autor) eines Erzeugnisses… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Urheberrecht [1] — Urheberrecht. Der deutsche Urheberschutz gründet sich auf die folgenden drei Gesetze: 1. Gesetz vom 11. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen; 2. Gesetz vom 19. Juni 1901, betreffend das Urheberrecht an Werken der… …   Lexikon der gesamten Technik

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”