Verletztenbeistand

Verletztenbeistand

Als Zeugenbeistand bezeichnet man insbesondere im deutschen Strafprozessrecht den Rechtsbeistand eines Zeugen.

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Recht auf einen Beistand

Das Recht von Zeugen, einen Beistand hinzuzuziehen, ist in Deutschland nicht allgemein geregelt. Jedoch entschied das Bundesverfassungsgericht 1974, dass der Ausschluss eines Rechtsbeistands von der Zeugenvernehmung gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Recht auf ein faires Verfahren verstoßen kann.[1] Der Zeuge darf nicht „zum bloßen Objekt eines Verfahrens“ gemacht werden, auch, wenn er nicht Partei des Verfahrens ist, sondern lediglich eine prozessuale Funktion als Beweismittel einnimmt. Außerdem kann ein solcher Ausschluss einen Anwalt – der gemäß § 3 BRAO das Recht hat, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten aufzutreten – in seiner Berufsausübungsfreiheit verletzen.

Der Ausschluss des Zeugenbeistands ist allerdings grundsätzlich möglich, u. a., wenn dieser versucht, die Beweiserhebung zu erschweren oder zu behindern. Dazu bedarf es jedoch einer Rechtsgrundlage. Für den Fall, dass die in §§ 176 ff. GVG festgelegten Bestimmungen dazu nicht ausreichten, rief das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber auf, entsprechende Regelungen zu treffen. Eine solche Regelung wurde bislang allerdings nur für zur Nebenklage berechtigte Zeugen getroffen (§ 406g Abs. 2 Satz 2 StPO).[2]

Stellung des Zeugenbeistands

In seiner Entscheidung aus dem Jahr 1974 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass ein Rechtsbeistand nicht mehr Befugnisse haben kann als der Zeuge selbst. Dementsprechend hat der Beistand keine selbstständigen Antragsrechte, ihm steht kein Recht auf Akteneinsicht oder auf Anwesenheit außerhalb der Vernehmung des Zeugen (§ 58 Abs. 1 Satz 1, § 243 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu. Er ist kein Verfahrensbeteiligter und erscheint daher auch nicht in Robe zur Verhandlung.

Erweiterte Rechte hat lediglich der Verletztenbeistand gemäß §§ 406e ff. StPO. Dieser kann für den Verletzten Einsicht in die Akten nehmen und hat während dessen Vernehmung ein Anwesenheitsrecht.

Kosten

Die Kosten für den Zeugenbeistand hat grundsätzlich der Zeuge selbst zu tragen.[3] Im Jahr 1998 wurde durch das Zeugenschutzgesetz jedoch die Möglichkeit geschaffen, einem Zeugen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft für die Dauer der Vernehmung auf Staatskosten einen Rechtsanwalt beizuordnen, sofern ersichtlich ist, dass der Zeuge seine Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann und seinen schutzwürdigen Interessen auf andere Weise nicht Rechnung getragen werden kann (§ 68b Satz 1 StPO). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Verpflichtung zur Beiordnung eines Anwalts bestehen (§ 68b Satz 2 StPO).

Seit 2004 erhält ein Rechtsanwalt als Zeugenbeistand gemäß § 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 1 Teil 4 Vorbemerkung 4 Abs. 1 RVG die gleichen Gebühren wie ein Strafverteidiger.[4]

Literatur

  • Gerhard Hammerstein: Der Anwalt als Beistand „gefährdeter“ Zeugen. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht. Jahrgang 1981, Heft 4, S. 125.
  • Sven Thomas: Der Zeugenbeistand im Strafprozeß – Zugleich ein Beitrag zu BVerfGE 38, 105. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht. Jahrgang 1982, Heft 12, S. 489.
  • Margit Schlag: Die Rechte des Zeugenbeistands – insbesondere unter dem Blickpunkt von Akteneinsichts- und Anwesenheitsrecht. In: Bernd Luxenburger, Manfred Birkenheier: Opuscula Honoraria: Egon Müller zum 65. Geburtstag. Alma Mater, 2003. ISBN 3935009062. (Internetfundstelle)
  • Detlef Burhoff: Zeugenbeistand im Ermittlungsverfahren. In: Praxis Steuerstrafrecht (PStR) Jahrgang 2001, S. 106 ff. (Internetfundstelle)

Quellen

  1. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Oktober 1974, Az. 2 BvR 747/73; BVerfGE 38, 105 (Internetfundstelle)
  2. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. April 2000, Az. 1 BvR 1331/99 (Internetfundstelle)
  3. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. April 1983, Az. 2 BvR 307/83; NStZ 1983, 374
  4. Ludwig Kroiß: Das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. In: Juristische Schulung. Jahrgang 2005, Heft 1, S. 33.
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