Vermittlungsmonopol

Vermittlungsmonopol

Als Vermittlungsmonopol bezeichnet man das alleinige Recht der Arbeitsämter zur Vermittlung offener Arbeitsstellen an Arbeitssuchende.

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Das Vermittlungsmonopol hatte in Deutschland unter der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit Bestand von 1927 bis in die 1990er Jahre.

Erstmals wurde ein Vermittlungsmonopol mit dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 (RGBl. I S. 187) rechtlich verankert. Im Jahr 1935 wurde dieses Gesetz verschärft. Es sah in § 210 ein strafbewehrtes Verbot privater Arbeitsvermittlung vor. Jedoch konnte die Bundesanstalt für Arbeit Einrichtungen oder Personen mit der Arbeitsvermittlung beauftragen (§ 54 Abs. 1 Satz 1). Diese Sonderregelung wurde beispielsweise bei der Vermittlung von Künstlern und Schauspielern genutzt.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte in seiner Entscheidung vom 4. April 1967 (Az. 1 BvR 126/65) die verfassungsmäßige Zulässigkeit dieser Regelungen. Der Kläger hatte sich erfolglos auf die in Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz normierte Berufsfreiheit berufen.

Im Jahr 1991 entschied der Europäische Gerichtshof, dieses Monopol sei nicht mit EU-Recht vereinbar. Seit dem Jahr 1994 ist Private Arbeitsvermittlung in Deutschland wieder erlaubt.

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