Vermögensabgabe

Vermögensabgabe

Die Vermögensabgabe war eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 erhoben wurde.

Die Vermögensabgabe wurde vom Vermögen natürlicher und juristischer Personen erhoben. Bemessungsgrundlage war das auch für die Vermögensteuer anzusetzende Vermögen nach dem Stand vom 21. Juni 1948. Vom sonstigen Vermögen, hauptsächlich Geld- und Kapitalvermögen, wurde ein Freibetrag von 150.000 DM abgezogen. Außerdem gab es einen Grundfreibetrag von 5.000 DM mit einer Gleitklausel. Daneben konnte die Abgabe wegen erlittener Kriegssach-, Vertreibungs- und Ostschäden im Verhältnis dieser Schäden zum verbliebenen Vermögen ermäßigt werden.

Die Vermögensabgabe betrug 50 vom Hundert des abgabepflichtigen Vermögens. Die Abgabeschuld war in 120 vierteljährlichen Raten, gerechnet ab 1. April 1949, also bis zum 31. März 1979 zu entrichten. Da eine Verzinsung einberechnet wurde, betrugen die vierteljährlichen Raten

  • 1,5 % für Betriebsvermögen, einschließlich der meisten Betriebsgrundstücke, und sonstiges Vermögen
  • 1,25 % für gemischtgenutzte Grundstücke des Grundvermögens und des Betriebsvermögens bestimmter Grundstücksunternehmen
  • 1 % für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen sowie für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser

Siehe auch: Vermögensteuer


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