Versammlungsfreiheit

Versammlungsfreiheit
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Versammlungsfreiheit bezeichnet ein Grundrecht. Es wird unter anderem durch Art. 8 deutschen Grundgesetz (GG), Art. 12 der Europäischen Grundrechtecharta, Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 22 der Schweizer Bundesverfassung gewährleistet.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 8 GG als Grundrecht garantiert und lautet wie folgt:

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Schutzbereich

  • alle Deutschen – aus Absatz 1 ist ersichtlich, dass es sich um ein Bürgerrecht handelt. Folglich können sich nur deutsche Staatsbürger auf Art. 8 Abs. 1 GG berufen. Das bedeutet gleichwohl nicht, dass Ausländer sich nicht versammeln dürfen. Das Recht dazu können sie allerdings nur aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 11 EMRK) bzw. aus dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) ableiten. Zusätzlich sprechen einige Landesverfassungen der Bundesländer, so z. B. die Verfassung von Berlin, das Versammlungsrecht allen Menschen zu.
  • friedlich und ohne Waffen – auf das Grundrecht können sich nur Teilnehmer friedlicher und unbewaffneter Versammlungen berufen. Für feindselige, aufrührerische und bewaffnete Zusammenschlüsse (und ihrer kollektiven Unfriedlichkeit) gibt es keinen Grundrechtsschutz. Zerfällt die Versammlung allerdings in friedliche und unfriedliche Gruppen, so kommt das Grundrecht zu Gunsten der friedlichen Gruppe uneingeschränkt zur Geltung.
  • in geschlossenen Räumen – Versammlungen in geschlossenen Räumen sind von Art. 8 Abs. 1 GG geschützt und grundsätzlich vorbehaltlos gewährleistet. Dies folgt im Umkehrschluss aus Art. 8 Abs. 2 GG. Danach können nur Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz eingeschränkt werden. Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen sind daher entgegen dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 GG nur ausnahmsweise nach den § 5 und § 13 VersammlG einschränkbar, um andere Rechtsgüter von Verfassungsrang zu schützen, wenn die dort aufgezählten Verstöße vorliegen. Für nichtöffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen sind diese Vorschriften jedenfalls nicht direkt anwendbar. Allerdings kann es hier gestützt auf das allgemeine Polizeirecht zu einer Einschränkung kommen.
  • unter freiem Himmel – die Versammlung ist grundsätzlich anmeldefrei, das heißt, dass es keine staatlichen Kontrollen oder Maßregeln wie etwa Genehmigungen, Passkontrollen oder Eignungsprüfungen gibt. Für „Versammlungen unter freiem Himmel“ kann das Grundrecht jedoch nach Art. 8 Abs. 2 GG durch oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Wichtigstes Gesetz ist hier noch das Versammlungsgesetz, das für Versammlungen unter freiem Himmel regelmäßig eine Anzeigepflicht vorsieht. Diese Pflicht gilt jedoch nicht für Eil- und Spontanversammlungen, bei denen Art. 8 GG wieder voll zur Geltung kommt. Derzeit erlassen einige Länder nach der Föderalismus-Reform eigene Versammlungsgesetze, die noch verfassungsgerichtlicher Überprüfung unterliegen wie z. B. in Bayern. Unter freiem Himmel kennzeichnet einen Ort, welcher der Öffentlichkeit frei zugänglich ist. Versammlungen in privaten Innenhöfen beispielsweise fallen deshalb nicht in den Schutzbereich. Versammlungen, die nicht unter freiem Himmel, sondern in geschlossenen Räumen stattfinden, werden nahezu schrankenlos gewährt. Der Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG findet keine Anwendung. Hier sind nur die verfassungsunmittelbaren Schranken, also „friedlich“ und „ohne Waffen“ oder die Grundrechte Dritter (Art. 2 GG) zu beachten, wobei auf konkrete Tatsachen gestützte Gefahrenprognosen Voraussetzung irgendwelcher Einschränkungen sind.
Versammlungen an Orten des allgemeinen kommunikativen Verkehrs, wie bspw. Flughäfen oder Bahnhöfen, sind nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts als „Versammlungen unter freiem Himmel“ im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG anzusehen und unterliegen somit dem Gesetzesvorbehalt und den Einschränkungen des VersammlG[1]. Unerheblich sei, ob die der Allgemeinheit geöffneten Orte in der freien Natur oder in geschlossenen Gebäuden liegen. Maßgeblich sei, dass Versammlungen an solchen Orten in einem „öffentlichen Raum“, also inmitten eines „allgemeinen Publikumsverkehrs“ stattfinden und von diesem nicht räumlich getrennt sind. Der Begriff der „Versammlung unter freiem Himmel“ des Art. 8 Abs. 2 GG dürfe also nicht in einem engen Sinne als Verweis auf einen nicht überdachten Veranstaltungsort verstanden werden.
  • Versammlung (Begriffsbestimmung siehe unten) – Hierunter fallen Ort, Zeitpunkt, Inhalt, Vorbereitung, Nachbereitung, Organisation der Versammlung, An- und Abfahrt, Teilnahme und Teilnahmeentschluss an der Versammlung.

Einschränkungen

Einschränkungen in der Ausgestaltung der grundrechtlichen Versammlungsfreiheit ergeben sich in erster Linie aus dem Versammlungsgesetz (VersammlG), das jedoch seinerseits im Lichte des Art. 8 GG und seiner grundlegenden Bedeutung zu betrachten ist:

  • Waffentrageverbot: Das Mitführen von Gegenständen, die eigens dazu bestimmt / hergestellt wurden, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beeinträchtigen oder zu beseitigen (technische Waffen) und Gegenstände, die ohne dazu bestimmt zu sein, jedoch auf Grund der Beschaffenheit, Handhabung und der Verwendungsabsicht des Teilnehmers dazu geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit eines Menschen zu beeinträchtigen oder abzuwehren (nichttechnische Waffen), stellt eine Straftat dar (siehe § 2 Abs. 3, § 27 Abs. 1 VersammlG)
  • Passive Bewaffnung: Bei Versammlungen und auf dem Weg dorthin ist es nach § 17a Abs. 1, § 27 Abs. 2 Nr. 1 VersammlG eine Straftat, Schutzwaffen gegen Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen mit sich zu tragen.
  • Vermummungsverbot: Bei Versammlungen oder auf dem Weg dorthin ist es eine Straftat, sich in einer Weise aufzumachen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern. Als Ordnungswidrigkeit geahndet wird bereits das Mitführen von dazu geeigneten und bestimmten Gegenständen bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin (siehe § 17a Abs. 2, § 28 VersammlG). Das Anlegen, also Tragen, solcher Gegenstände bei oder auf dem Weg zu solchen Veranstaltungen stellt einen Straftatbestand dar (siehe § 17a Abs. 2, § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersammlG).
  • Versammlungen an Gedenkstätten von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung, die an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnern, können seit dem 18. März 2005 verboten werden (§ 15 VersammlG).
  • Auflösung/Verbot der Versammlung: Die zuständige Behörde kann eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen / Beschränkungen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist (§ 15 Abs. 1 VersammlG). Diese unmittelbare Gefährdung ist im Hinblick auf die hohe Bedeutung des Art. 8 GG anhand konkret belegbarer Tatsachen aufzuzeigen: Bloße Vermutungen, Annahmen und Erfahrungssätze reichen dafür nicht aus (konkrete Gefahrenprognose).
  • Anmeldepflicht: Eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel muss spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe ihrer Durchführung bei der zuständigen Behörde angemeldet werden (§ 14 VersammlG). Darüber hinaus müssen auch öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel noch angemeldet werden, die diese Anmeldefrist nicht rechtzeitig einhalten können (sogenannte Eilversammlungen). Spontanversammlungen, die ungeplant und aus aktuellem Anlass entstehen, unterliegen dem Schutz des Art. 8 GG unmittelbar und benötigen gem. des Brokdorf-Beschlusses keine Anmeldung.
  • Minusmaßnahmen So können etwa die Beschlagnahme von Transparenten, Fahnen oder ähnlichem, diverse Verfügungen oder Aufforderungen usw. durchgeführt werden. Derartige Minusmaßnahmen können als ein milderes Mittel die Alternative zur Auflösung sein.
  • Verfassungimmanente Schranken: Nach der Kernaussage des Brokdorf-Beschlusses ist das Versammlungsgesetz immer im Hinblick auf Art. 8 GG auszulegen. Ein Verbot darf demnach nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Als gleichwertige andere Rechtsgüter sind Leib und Leben von Personen, aber auch die freiheitlich demokratische Grundordnung anerkannt. Das Bundesverfassungsgericht hat die „Durchführung einer internationalen Konferenz“ (G8-Gipfel) und das „Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland“ als von der öffentlichen Sicherheit umfasste Schutzgüter i.S.d. § 15 Abs. 1 VersammlG angesehen, was mit Art. 8 GG vereinbar sei.[2] Ein Versammlungsverbot kann sich auch aus dem Eigentumsrecht einer Privatperson nach Art. 14 GG ergeben. Auch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit begründet also kein Benutzungsrecht, das nicht schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen besteht: „Das Recht der freien Ortswahl umfasst mit anderen Worten nicht das Recht, fremdes Grundeigentum nach Belieben in Anspruch zu nehmen.“[3]
Für den Frankfurter Flughafen kam das BVerfG in seiner Entscheidung vom Februar 2011 zu einem anderen Ergebnis: Entscheidend sei, dass die Anteile der Fraport AG mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand stünden, nämlich aufgeteilt auf das Land Hessen, die Stadt Frankfurt und den Bund (ca. 70 %)[1]. Die Fraport AG unterliege damit einer unmittelbaren Grundrechtsbindung. Der Staat könne sich seiner Grundrechtsbindung nicht durch eine „Flucht ins Privatrecht“ entziehen. In solchen Bereichen des Flughafens, die als Orte allgemeinen kommunikativen Verkehrs ausgestaltet sind, muss sie also Versammlungen zulassen. Die Versammlungsfreiheit könne aber eingeschränkt werden, wenn das für die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs erforderlich sei. Dies gelte jedoch nicht, um lediglich „ein angenehmes Konsumklima zu erhalten“.
  • Polizeilicher Notstand: Eine Einsatzlage, in der eine „gegenwärtige erhebliche Gefahr für wichtige Rechtsgüter“ vorliegt und gleichzeitig die Polizei zu wenig eigene Mittel (Einsatzkräfte) zur Verfügung hat, so dass ihr „allgemeiner Auftrag“, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, „ernsthaft gefährdet“ ist. In dieser Situation sind auch Einschränkungen von Bürgerrechten und Grundrechten möglich. Beispielsweise ist dann ein generelles Versammlungsverbot möglich, selbst wenn von der Versammlung selbst keine unmittelbare Gefahr ausgeht (sogenannte „Nichtstörerhaftung“).

Versammlungsbegriff

Der Begriff der Versammlung ist im Grundgesetz selbst nicht erklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat den Versammlungsbegriff im Sinne des Art. 8 GG definiert als

„eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.“

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dem Loveparade-Beschluss aus dem Jahr 2001[4] dem sogenannten engen Versammlungsbegriff angeschlossen, wonach die Versammlungsteilnehmer einen gemeinsamen Zweck verfolgen müssen, der von allgemeinem Interesse ist. Laut BVerfG wird bei der Loveparade nur ein Lebensgefühl zur Schau gestellt. Es handle sich um eine Massenparty. Demnach ist die Loveparade genauso wie der Hamburger G-Move nur eine Veranstaltung und wird daher nicht vom Art. 8 GG erfasst. Bloße Menschenansammlungen – beispielsweise die Schaulustigen bei Unfällen – gelten nicht als Versammlungen. Derartige Ansammlungen können durch die Polizei aufgelöst werden.

Wenn Polizisten im Rahmen ihres Dienstes eine Versammlung begleiten, dann gelten sie nicht als Versammlungsteilnehmer. Somit machen sie sich auch nicht gemäß dem Waffentrageverbot nach § 3 Abs. 1 VersammlG strafbar. Gleichfalls gilt das Vermummungsverbot auch nur dann für Polizisten, wenn sie das Versammlungsrecht aus Art. 8 GG in Anspruch nehmen.

Österreich

Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist im Art. 12 des StGG geregelt:

"Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt."

Durch Österreichs Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention und wegen Art. 49 (2) B-VG ist durch Beschluss des Nationalrates[5] ebenso Art. 11 der EMRK als Rechtsgrundlage anzuwenden. Die Arten von Versammlungen sowie die Bestimmungen zur Abhaltung und zur Untersagung werden durch das Versammlungsgesetz näher konkretisiert.

Das Versammlungsrecht ist gegenüber Dritten durch die §§ 284f StGB geschützt.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. a b Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, NJW 2011, 1201.
  2. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der Ersten Kammer des Ersten Senats (Ablehnung des Erlasses einer eA) vom 6. Juni 2007 – 1 BvR 1423/07 –, BVerfGK 11, 299.
  3. Bundesverwaltungsgericht, Urteil des Siebten Senats vom 29. Oktober 1992 – 7 C 34/91 –, BVerwGE 91, 135.
  4. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der Ersten Kammer des Ersten Senats (Ablehnung des Erlasses einer eA) vom 12. Juli 2001 – 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01 –, NJW 2001, 2459.
  5. https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1964_59_0/1964_59_0.pdf
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