Vorläufige Haushaltsführung

Vorläufige Haushaltsführung

Als vorläufige Haushaltsführung oder Nothaushaltsführung bezeichnet man die Fortsetzung der Staatstätigkeit ohne ein gültiges Haushaltsgesetz.

Grundsatz der Budgethoheit

In parlamentarischen Demokratien haben grundsätzlich die Parlamente die Budgethoheit, also das Recht, die Staatsausgaben und -einnahmen festzulegen. Sie allein haben das Recht zu entscheiden, welche Belastungen der Staat seinen Bürgern auferlegt und wie er mit den so eingenommenen Mitteln umgeht. Die entsprechenden Festlegungen trifft der Gesetzgeber im zumeist für ein Jahr geltenden Haushaltsgesetz.

Folgt man dem Grundsatz der Budgethoheit des Parlaments ohne Einschränkungen, müsste der Staat seine Tätigkeit vollkommen einstellen, wenn nach Ablauf des Geltungszeitraums des alten Haushaltsgesetzes kein neues in Kraft getreten ist. So dürften keine Löhne ausbezahlt und keine Rechnungen beglichen werden. Darüber hinaus dürfte der Staat aber auch keine neuen Zahlungsverpflichtungen eingehen. Er müsste also seine Beschäftigten nach Hause schicken und sämtliche staatlichen Einrichtungen schließen. Die Regeln zur vorläufigen Haushaltsführung dienen dazu, den damit verbundenen Zusammenbruch des Staates zu vermeiden.

Regelungen in einzelnen Ländern

In der Bundesrepublik Deutschland gelten sowohl für den Bund als auch für die Länder zugunsten der Exekutive recht weite Regelungen. Für den Bund sieht Art. 111 Grundgesetz das Recht zur vorläufigen Haushaltsführung vor. Die Bundesregierung kann in beschränktem Umfang Ausgaben vornehmen und Kredite aufnehmen. Dies gilt nur für Ausgaben „die nötig sind,

  1. um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
  2. um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,
  3. um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

In Österreich regelt Art. 51Vorlage:Art./Wartung/RIS-Suche Abs. 5 der Bundesverfassung die vorläufige Haushaltsführung: Staatsausgaben „sind,

  1. sofern die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt hat, bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung, längstens jedoch während der ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres, gemäß diesem Entwurf zu leisten;
  2. sofern die Bundesregierung keinen Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt hat oder wenn im Falle der Z 1 die ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen sind, gemäß den im letzten Bundesfinanzgesetz enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten.

In den USA sind nur absolut unabweisbare Ausgaben des Bundes ohne gültigen Haushalt zulässig. Dort wird daher im Falle eines Budgetkonflikts ein Großteil der Bundesbehörden geschlossen.


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