Beamtenversorgungsgesetz

Beamtenversorgungsgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Kurztitel: Beamtenversorgungsgesetz
Abkürzung: BeamtVG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Beamtenrecht
Fundstellennachweis: 2030-25
Ursprüngliche Fassung vom: 24. August 1976
(BGBl. I S. 2485, ber. 3839)
Inkrafttreten am: überw. 1. Januar 1977
Neubekanntmachung vom: 24. Februar 2010
(BGBl. I S. 150)
Letzte Änderung durch: Art. 14 G vom 28. April 2011
(BGBl. I S. 687, 692)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
3. Mai 2011
(Art. 18 Abs. 1 G vom 28. April 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) regelt Einzelheiten zur Versorgung der Beamten und Richter im Bund und (vorerst noch) in den Ländern.

Das Gesetz besteht aus 15 Abschnitten:

  • Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
  • Abschnitt 2: Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
  • Abschnitt 3: Hinterbliebenenversorgung
  • Abschnitt 4: Bezüge bei Verschollenheit
  • Abschnitt 5: Unfallfürsorge
  • Abschnitt 6: Übergangsgeld, Ausgleich
  • Abschnitt 7: Gemeinsame Vorschriften
  • Abschnitt 8: Sondervorschriften
  • Abschnitt 9: Versorgung besonderer Beamtengruppen
  • Abschnitt 10: Vorhandene Versorgungsempfänger
  • Abschnitt 11: Anpassung der Versorgungsbezüge
  • Abschnitt 12: (weggefallen)
  • Abschnitt 13: Übergangsvorschriften neuen Rechts
  • Abschnitt 14: weggefallen
  • Abschnitt 15: Schlussvorschriften

Mit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform in Deutschland im Sommer 2006 erhielten die Bundesländer für ihre Landesbeamten die Gesetzgebungskompetenz. Das Beamtenversorgungsgesetz bleibt weiterhin auf die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtsanwendbar, bis das jeweilige Bundesland abweichende Landesbeamtenversorgungsgesetze verabschiedet haben (vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG; Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG).

Am 14. Juli 2010 wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 36 Blatt 908ff die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf den Gebieten der Beamtenversorgung des Bundes und des Versorgungsausgleichs (Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung - BeamtVZustAnO) vom 26. Juni 2010 bekannt gemacht. Die Anordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.

Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем написать курсовую

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Beamtenrecht — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Der Staat bzw. andere juristische Personen des öffentlichen Rechts bedürfen natürlicher Personen, um handlungsfähig zu… …   Deutsch Wikipedia

  • Beamtenrecht (Deutschland) — Der Staat bzw. andere juristische Personen des öffentlichen Rechts bedürfen natürlicher Personen, um handlungsfähig zu sein. Diese Aufgabe wird vom Öffentlichen Dienst wahrgenommen. Das Beamtenrecht ist das Sonderrecht eines Teiles der… …   Deutsch Wikipedia

  • BeamtVG — Basisdaten Titel: Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes Kurztitel: Beamtenversorgungsgesetz Abkürzung: BeamtVG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland …   Deutsch Wikipedia

  • Beamtenversorgung — Die Pension, oder auch Ruhegehalt genannt, ist die Altersversorgung eines Beamten (Beamtenversorgung). Die Beamtenversorgung ist ein Altersvorsorgesystem sui generis. Daneben stehen gesetzliche Rente, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes… …   Deutsch Wikipedia

  • Hinterbliebenenpension — Die Pension, oder auch Ruhegehalt genannt, ist die Altersversorgung eines Beamten (Beamtenversorgung). Die Beamtenversorgung ist ein Altersvorsorgesystem sui generis. Daneben stehen gesetzliche Rente, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes… …   Deutsch Wikipedia

  • Pension (Altersvorsorge) — Die Pension, oder auch Ruhegehalt genannt, ist die Altersversorgung eines Beamten (Beamtenversorgung). Die Beamtenversorgung ist ein Altersvorsorgesystem sui generis. Daneben stehen gesetzliche Rente, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes… …   Deutsch Wikipedia

  • Pensionierung — Die Pension, oder auch Ruhegehalt genannt, ist die Altersversorgung eines Beamten (Beamtenversorgung). Die Beamtenversorgung ist ein Altersvorsorgesystem sui generis. Daneben stehen gesetzliche Rente, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes… …   Deutsch Wikipedia

  • Pensionsversicherung — Die Pension, oder auch Ruhegehalt genannt, ist die Altersversorgung eines Beamten (Beamtenversorgung). Die Beamtenversorgung ist ein Altersvorsorgesystem sui generis. Daneben stehen gesetzliche Rente, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes… …   Deutsch Wikipedia

  • Ruhegehalt — Die Pension, oder auch Ruhegehalt genannt, ist die Altersversorgung eines Beamten (Beamtenversorgung). Die Beamtenversorgung ist ein Altersvorsorgesystem sui generis. Daneben stehen gesetzliche Rente, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes… …   Deutsch Wikipedia

  • Übergangsgeld — Mit dem Begriff Übergangsgeld werden unterschiedliche öffentliche Leistungen in den Bereichen Arbeitslosigkeit oder Gesundheit bezeichnet. Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 1.1 Übergangsgeld nach Kapitel 6 SGB IX 1.2 Übergangsgeld nach § …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”