Widerstand gegen Vollzugsbeamte

Widerstand gegen Vollzugsbeamte
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Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (alt: Widerstand gegen die Staatsgewalt) ist eine Straftat nach § 113 des deutschen Strafgesetzbuches. Geschützte Rechtsgüter der Strafvorschrift ist a) die Vollzugstätigkeit (Vollstreckungsgewalt) des Staates und b) seiner zur Vollstreckung berufenen Organe[1], somit bietet sie indirekt die Effektivität und Gewähr staatlicher Vollstreckungshandlungen.

Inhaltsverzeichnis

Tatbestand

Wortlaut § 113 StGB

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder
2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Tatbestandsmerkmale

Der Täter muss einer Diensthandlung eines Vollstreckungsbeamten gegenüber stehen. Der Vollstreckungsbeamte ist Amtsträger. Umfasst sind davon alle inländischen Amtsträger und Soldaten der Bundeswehr sowie die Amtsträger, die durch völkerrechtliche Verträge in den Schutz einbezogen werden (z. B. NATO-Truppenstatut). Der Amtsträger muss ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, einen Titel (z.B. Gerichtsvollzieher) oder eine bestimmte verwaltungsrechtliche Verfügung vollstrecken. Gegen genau diese Vollstreckungshandlung muss sich der Widerstand des Täters richten, und zwar während der Vollstreckungshandlung, die also mindestens schon begonnen haben und noch andauern muss. Einigkeit besteht zwar, dass die Diensthandlung rechtmäßig sein musste, ob dies jedoch Tatbestandsmerkmal, objektive Bedingung der Strafbarkeit ist oder im Zusammenhang mit einer modifizierten Rechtswidrigkeit steht, ist umstritten. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Diensthandlung ist zu prüfen, ob neben sachlicher und örtlicher Zuständigkeit des Vollstreckungsbeamten die wesentlichen Förmlichkeiten und das pflichtgemäße Ermessen ausgeübt wurde und die Maßnahme selbst verhältnismäßig war. Diese Anforderungen sind nicht unumstritten, da sie über den Begriff der verwaltungsrechtlichen Rechtmäßigkeit noch hinausgehen. Bei der örtlichen Zuständigkeit ist bei Polizeibeamten stets das Problem der Nacheile über Zuständigkeitsgrenzen hinweg gegeben. Nach § 167 GVG bleibt die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung damit jedoch bestehen.

Unter Widerstand im Sinne des § 113 StGB ist Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verstehen.

Im subjektiven Tatbestand ist lediglich Vorsatz gefordert. Wird die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung als Tatbestandsmerkmal angesehen, so reicht dafür Fahrlässigkeit. Als objektive Bedingung der Strafbarkeit bedarf es noch nicht einmal der Fahrlässigkeit. Passiver Widerstand kann ebenfalls strafbar sein, zum Beispiel das plötzliche Sich-Einschließen. Der Versuch des Delikts ist nicht strafbar (kein Unternehmensdelikt), sodass die speziellen Irrtumsregeln des § 113 Abs. 3 und Abs. 4 gelten. Da der Täter Rechtsschutz gegen die irrtümlich rechtmäßigen Diensthandlungen suchen kann, wird die Strafe nach Abs. 4 nur fakultativ gemildert.

Konkurrenzen

§ 113 sperrt als Privilegierung in der konkreten Tatsituation die Nötigung (§ 240). Problematisch ist jedoch die Sperrung, wenn sich der Täter irrig vorstellt, dass das Opfer Amtsträger ist. Bei solchen Fällen soll nach § 240 bestraft werden, die Strafzumessung jedoch dem Strafrahmen des § 113 zu entnehmen sein. Tateinheit ist im Rahmen des § 113 denkbar mit den Körperverletzungsdelikten, den Sachbeschädigungsdelikten und dem Hausfriedensbruch.


Sonstiges

Sehr ähnlich ist das Vergehen des Widerstandes gemäß § 116 Seemannsgesetz, vgl. Festnahme.

Quellen

  1. www.rewi.hu-berlin.de HU Berlin, Skript zur Vorlesung Strafrecht - Besonderer Teil, Arbeitsblatt Nr. 46, Bernd Heinrich, 1. Oktober 2007 (Word-Dokument), zuletzt aufgerufen 2008-05-25
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