Beförderungserschleichung

Beförderungserschleichung
Kinder in Istanbul, die ohne Fahrschein mit der Straßenbahn auf der İstiklal Caddesi fahren.

Beförderungserschleichung liegt als Straftatbestand des § 265a StGB vor, wenn jemand ein Verkehrsmittel absichtlich unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein täuschend mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Beförderungsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Umgangssprachlich als „Schwarzfahren“ bezeichnet, ist die Beförderungserschleichung einer der vier Straftatbestände des „Erschleichens von Leistungen“ des § 265a StGB. Daneben sind durch diese Bestimmung auch die Leistung eines Automaten, eines Telekommunikationsnetzes und der Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung geschützt. In allen Fällen handelt es sich um Massenleistungen, bei denen es dem Gesetz um den Vermögensschutz jener Veranstalter geht, denen eine angemessene Kontrolle aufgrund des massenhaften Kundenaufkommens nicht oder nur stichprobenartig möglich ist. Zivilrechtlich wird das Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel als eine konkludente Handlung gewertet, durch die der Fahrgast unwiderlegbar seinen Rechtsbindungswillen zum Abschluss eines Beförderungsvertrages zum Ausdruck bringt.

Tatbestandsvoraussetzungen

Der Täter muss die Absicht haben, das Entgelt nicht zu entrichten. Absicht ist der zielgerichtete Wille des Täters, einen Erfolg der Tathandlung herbeizuführen. Die Absicht wiederum ist rechtlich ein Vorsatz ersten Grades. Beim „Schwarzfahren“ liegt der Wille des Täters darin, sich kostenlos eine Fahrtleistung zu erschleichen, wodurch er das Vermögen des Transportunternehmens schädigt. Hat jedoch jemand sein Monats-, Dauer-, Netz- oder Firmenticket von öffentlichen Verkehrsmitteln vergessen und kann es bei einer Kontrolle nicht vorzeigen, ist eine Absicht hingegen nicht vorhanden. Die Strafbarkeit nach § 265a StGB setzt nämlich einen Vermögensschaden voraus, der darin liegt, dass der Täter die Leistung eines Transportunternehmens in Anspruch nimmt, ohne diese bezahlt zu haben. Sinn der Pflicht zum Mitführen des Fahrausweises ist die Beweiserleichterung, die darin zu sehen ist, dass nicht der Verkehrsbetrieb die Nichtzahlung, sondern der Fahrgast durch Mitführen des Fahrscheins die Zahlung des Entgelts nachzuweisen hat.[1]

Der vom Gesetz verwendete Begriff der „Erschleichung“ wird vom BGH[2] dahingehend ausgelegt, dass der Wortlaut der Norm weder das Umgehen noch das Ausschalten vorhandener Sicherungsvorkehrungen oder regelmäßiger Kontrollen voraussetzt. Nach seinem allgemeinen Wortsinn beinhalte der Begriff der „Erschleichung“ lediglich die Herbeiführung eines Erfolges auf unrechtmäßigem, unlauterem oder unmoralischem Wege.[3] Erschleichung enthalte allenfalls ein „täuschungsähnliches“ Moment dergestalt, dass die erstrebte Leistung durch unauffälliges Vorgehen erlangt werde; nicht erforderlich sei, dass der Täter etwa eine konkrete Schutzvorrichtung überwinden oder eine Kontrolle umgehen muss.

Die bisher herrschende Meinung,[4] wonach der Täter sich erst mit einem täuschungsähnlichen oder manipulativen Verhalten in den Genuss der Beförderungsleistung bringe, reichte dem BGH nicht aus. Er stellt vielmehr fest, dass der Wortlaut der Norm weder das Umgehen noch das Ausschalten vorhandener Sicherungsvorkehrungen oder regelmäßiger Kontrollen voraussetzt. Seither genügt, dass der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen.

Allerdings kann nicht jede unbefugte Entgegennahme einer Beförderungsleistung als Erschleichen bezeichnet werden, etwa dann, wenn die Sperreinrichtung eines Automaten versagt oder wenn vom Täter Gewalt angewendet wird.

Strafverfolgung

Das vom „Schwarzfahren“ betroffene Beförderungsunternehmen kann – muss aber nicht - gegen den „Schwarzfahrer“ Strafantrag wegen Beförderungserschleichung stellen (§§ 265a Abs. 3 StGB i.V.m. § 248a StGB). Dazu müssen die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein. Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen, ob gegen den Beschuldigten Anklage erhoben oder das Verfahren (wegen mangelndem öffentlichen Interesse oder Geringfügigkeit) eingestellt wird. Die Strafverfolgungsbehörden werden Strafanzeigen in besonders schweren Fällen und bei Wiederholungstätern zur Anklage bringen.

Straffolgen

Erfüllt der Täter die Voraussetzungen, so wird er nach § 265a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Außerdem droht ihm bei Wiederholung ein Hausverbot des betroffenen Beförderungsunternehmens, sodass bei Missachtung zusätzlich der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) verwirklicht wird. Das Hausverbot kann beliebig verfügt werden und ist nicht einmal an begründbares Fehlverhalten wie „Schwarzfahren“ gebunden. Im öffentlich-rechtlichen Bereich ist ein erteiltes Hausverbot ein Verwaltungsakt und muss zur Wirksamkeit dessen formelle und inhaltliche Voraussetzungen erfüllen.

Behauptet der Schwarzfahrer bei einer Kontrolle wahrheitswidrig, bereits kontrolliert worden zu sein oder zeigt er einen falschen, nicht gültigen oder nur für bestimmte Zonen gültigen Fahrschein vor, kann er sich wegen Betruges strafbar machen (Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre). In diesen Fällen ist § 265a StGB subsidiär. Bei einer falschen Fahrkarte kann noch eine Urkundenfälschung in der Alternative des Gebrauchmachens einer unechten oder verfälschten Urkunde vorliegen.

„Schwarzfahren“ löst zudem zivilrechtlich ein „erhöhtes Beförderungsentgelt“ oder „Säumnisentgelte“ - also Geldbußen – aus. Beide werden häufig durch landesrechtliche Verordnung oder die Beförderungsbedingungen auferlegt, wobei es auf einen wirksamen Vertragsschluss mit dem Verkehrsunternehmen nicht ankommt. Die früher angedrohte Vertragsstrafe setzte voraus, dass ein wirksamer Beförderungsvertrag mit dem „Schwarzfahrer“ zustande gekommen war.

Rechtsgeschichte

Die Vorschrift des § 265a StGB geht, soweit sie das „Schwarzfahren“ unter Strafe stellt, auf Artikel 8 der Strafgesetznovelle vom 28. Juni 1935 zurück.[5] Sie sollte vor allem die Lücke schließen, die sich bei der Erschleichung von Massenleistungen bezüglich der Anwendung des § 263 StGB ergaben.[6] Die eingeführte Vorschrift des § 265a StGB entsprach fast wörtlich dem § 347 des Entwurfs eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs von 1927 („Erschleichen freien Zutritts“), in dessen Begründung es unter anderem heißt: „Erschleichen ist nicht gleichbedeutend mit Einschleichen. Auch wer offen durch die Sperre geht, sich dabei aber so benimmt, als habe er das Eintrittsgeld entrichtet, erschleicht den Eintritt. Auch ein bloß passives Verhalten kann den Tatbestand des Erschleichens erfüllen; so fällt auch der Fahrgast einer Straßenbahn unter die Strafdrohung, der sich entgegen einer bestehenden Verpflichtung nicht um die Erlangung eines Fahrscheins kümmert“.[7]

Soweit in der Literatur Gesichtspunkte der Entkriminalisierung des „Schwarzfahrens“ angeführt werden,[8] ist dies für die heutige Auslegung des § 265a StGB ohne Bedeutung. In Teilen der Literatur werden die obergerichtlichen Entscheidungen teilweise kritisiert.[9]

Die bisherige Zivilrechtsprechung zum „Schwarzfahren“ verstößt nach Ansicht des BVerfG nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. Art. 103 Abs. 2 GG.[10] Danach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die herrschende Auffassung im Schrifttum sowie die Zivilrechtsprechung unter dem Erschleichen einer Beförderung jedes der Ordnung widersprechende Verhalten versteht, durch das sich der Täter in den Genuss der Leistung bringt und bei welchem er sich mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt.

Kriminologische und soziale Hintergründe und Fakten

Kriminologie

Die Beförderungserschleichung ist häufig ein Delikt der Jugendkriminalität. Die Verfahren landen je nach Region bereits beim zweiten oder dritten Verstoß vor den Jugendgerichten. In der Regel wird der erste Verstoß noch von der Staatsanwaltschaft eingestellt.

Die Beförderungserschleichung wird kriminologisch zur Bagatell- oder Massenkriminalität gezählt und ist zugleich ein Kontrolldelikt, das sich durch sehr hohe Aufklärungsquoten auszeichnet.

Schwarzfahren als Protestform

Im Rahmen von Protesten gegen Fahrpreiserhöhungen und für ein „Recht auf Mobilität“ wird und wurde Schwarzfahren als politische Protestform eingesetzt. Durch die offene Verweigerung des Beförderungsentgeltes sollen Forderungen nach „sozialverträglichen“ Fahrpreisen oder gar einem Nulltarif, das heißt einem unentgeltlichen öffentlichen Nahverkehr, unterstrichen werden. Dazu wurde und wird gemeinschaftliches Schwarzfahren organisiert und offen propagiert. In manchen Städten werden von Schwarzfahrerorganisationen spezielle Schwarzfahrerversicherungen angeboten, durch die die Bezahlung von Bußgeldern gemeinschaftlich übernommen werden soll. Dabei wird kritisiert, dass Schwarzfahren Preiserhöhungen begünstigt, da sich das Verkehrsunternehmen das nicht erhaltene Geld auf die Fahrkartenpreise draufschlägt. Ob sich dieses allerdings Wirtschaftswissenschaftlich begründen lässt ist fraglich, da ein höherer Fahrpreis dazu führt, dass die Fahrt mit dem ÖPNV etwa durch einen Privatwagen substituiert wird (Siehe auch Marktgleichgewicht).

Fahrpreisnacherhebung

Inhaber eines personengebundenen Fahrausweises haben den Vorteil, falls sie ihre Fahrkarte vergessen haben und dann ohne Fahrausweis angetroffen wurden, ihre Fahrkarte nachträglich vorzuzeigen, und somit eine verminderte Strafe zu zahlen (z.B. in Frankfurt 7€ statt gewöhnlich 40€).

Zivilrechtliche Forderung

Unabhängig von der Straftat und ihrer Sanktion verlangen viele Beförderungsunternehmen ein Entgelt, das in der Regel als „erhöhter Fahrpreis“ bezeichnet wird. Dabei handelt es sich lediglich um eine zivilrechtliche Forderung, die die Beförderungsunternehmen bei einer Beförderungserschleichung regelmäßig gegen die Täter geltend machen. Ob diese Forderung als Vertragsstrafe oder tatsächlich als (vereinbarter) Fahrpreis zu charakterisieren ist, ist ebenso umstritten wie die Frage, ob überhaupt eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage besteht. Die Bahnunternehmen stützen den Anspruch regelmäßig auf § 12 EVO bzw. ihre entsprechenden Allgemeine Geschäftsbedingungen. Für den Linienbus- und Straßenbahnverkehr gilt § 9 der Verordnung über Allgemeine Beförderungsbedingungen (BefBedV), die das Bundesverkehrsministerium aufgrund von § 57 Abs. 1 Nr. 5 PBefG mit Zustimmung des Bundesrates erlässt.

§ 12 EVO entspricht dem § 12 der Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG vom 12. September 2007. [11] Die Nord-Ostsee-Bahn GmbH regelt den „erhöhten Fahrpreis“ in § 9 ihrer Beförderungsbedingungen.[12]

EVO § 12 Erhöhter Fahrpreis (Auszug)

Der Reisende ist zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet, wenn er bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist [oder] sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, ihn jedoch bei einer Prüfung der Fahrausweise nicht vorzeigen kann,… Der erhöhte Fahrpreis … beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens 40 Euro. Der erhöhte Fahrpreis kann für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke berechnet werden, wenn der Reisende nicht glaubhaft macht, daß er eine kürzere Strecke durchfahren hat. Der erhöhte Fahrpreis ermäßigt sich … auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei einem Bahnhof der befördernden Eisenbahn nachweist, daß er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.“

– § 12 EVO[13]

Rechtsprechung

Klagen der Bahn gegen Fahrgäste auf Zahlung des „erhöhten Fahrpreises“ wurden in der Rechtsprechung soweit ersichtlich regelmäßig abgewiesen, weil die Gerichte § 12 Abs. 1 EVO für verfassungswidrig erkannten. Da es sich um eine untergesetzliche Rechtsnorm und kein formelles Gesetz handelt, sind auch Amtsgerichte dazu befugt. Trotz der unterinstanzlichen Rechtsprechung, die sich gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm ausspricht, ist sie so lange gültig, bis das Bundesverfassungsgericht im Wege des Normenkontrollverfahrens § 12 Abs. 1 EVO für verfassungswidrig erklärt hat.

Das Amtsgericht Essen entschied bereits 1979, die Bahn

„… kann sich … nicht darauf berufen, dass § 12 EVO … vorsieht, dass der Reisende 40 DM zahlen muss, wenn er bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist. Diese Rechtsverordnung ist mindestens insoweit, als sie auch für Fälle nicht vorsätzlichen Erschleichens der Beförderungsleistung Bezahlung der Vertragsstrafe von 40 DM vorsieht, wegen des Verstoßes gegen das Grundgesetz und höherrangige Gesetze nichtig. … Die Regelung des § 12 EVO verstößt … gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, weil sie ungleiche Sachverhalte unzulässigerweise gleich behandelt. Es wird der Schwarzfahrer mit dem Vergesslichen und dem Unwissenden auf dieselbe Stufe gestellt. Der bahnbenutzende Mensch soll mit zivilrechtlichen Sanktionen auf den Automaten zugerichtet werden. Es ist unsachlich, weil es grundlegende Unterscheidungen des Zivilrechts und die Würde des Menschen missachtet, das ‚Erschleichen‘ und das ‚Nachlösenwollen ohne Aufforderung‘ gleich zu behandeln.“

– AG Essen, Urteil vom 20. Dezember 1979 – 12 C 535/79[14]

Das Amtsgericht Aachen schloss sich 1992 diesem Urteil an, indem es die Vorschrift ebenfalls für verfassungswidrig erkannte. Nach der Begründung des Gerichts kann es

dahinstehen, ob die Beklagte bei Fahrtantritt gutgläubig angenommen hat, im Besitz eines gültigen Fahrscheins zu sein. Der Anspruch der Klägerin scheitert jedenfalls daran, dass § 12 Abs. 1 EVO gegen das Übermaßverbot verstößt und damit unwirksam ist. … § 12 Abs. 1 EVO bezweckt in erster Linie die Verhinderung von Schwarzfahrten. … Indem § 12 EVO weder zwischen Fällen vorsätzlicher Beförderungserschleichung und Fällen unvorsätzlichen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis differenziert, noch dem Reisenden zumindest die Möglichkeit des Entlastungsbeweises offenhält, schießt die Vorschrift über das Ziel hinaus, vorsätzlichem Schwarzfahren entgegenzuwirken.“

– AG Aachen, Urteil vom 2. Juli 1992 – 80 C 6/92[15]

Das Amtsgericht Hannover entschied mit Urteil vom 24. Februar 2010,[16] dass Schwarzfahren auch dann strafbar nach § 265a StGB ist, wenn ein T-Shirt mit dem Aufdruck „Ich fahre schwarz“ getragen wird.

Rechtliche Situation bei Kindern und Jugendlichen in Deutschland

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können, da sie nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig sind, im Fall des Schwarzfahrens nicht vom Verkehrsunternehmen zu Zahlung des erhöhten Beförderungsgeldes gezwungen werden, soweit das Beförderungsverhältnis zivilrechtlicher Natur ist. Kinder unter 7 können einen entgeltlichen Beförderungsvertrag nicht (§ 104, § 105 BGB), Jugendliche zwischen 7 und 18 nicht wirksam ohne Zustimmung der Eltern (§ 106, § 107 BGB) abschließen. Ist die Fahrt nicht bereits von einer (auch konkludenten) Einwilligung gedeckt (z. B. wenn der Weg zur Schule regelmäßig mit Bus oder Bahn erfolgt - was aber nur bei Fahrten mit gültigem Fahrschein anzunehmen ist) und erfolgt keine nachträgliche Genehmigung, so ist ein Vertrag, auf den sich das Beförderungsunternehmen berufen könnte, wegen § 108 BGB nicht wirksam zustande gekommen.[17]

Ein Bereicherungsanspruch kommt dagegen in Betracht, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. oder 2. Alternative, § 818 BGB, ebensowie ein deliktischer Anspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 265a StGB (siehe „Flugreisefall“). Dass der Schaden bzw. der Wert der Bereicherung an die Höhe des erhöhten Beförderungsgeldes heranreicht, ist zu bezweifeln - beweisen muss dies in jedem Fall das Verkehrsunternehmen. Die Eltern selbst sind zum Schadensersatz jedenfalls dann nicht verpflichtet, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht entsprochen haben, § 832, § 823 BGB in Verbindung mit § 265a StGB. Vertraglich haften sie ebenso wenig wie die Kinder und Jugendlichen.

Da die Verkehrsunternehmen nicht auf diesen Umstand hinweisen und auch bei Kindern und Jugendlichen mit den üblichen Methoden das erhöhte Beförderungsentgelt erheben (1. Mahnung, 2. Mahnung, Inkassobüro, Rechtsanwalt, gerichtliches Mahnverfahren mit der Möglichkeit zum Widerspruch), zahlen die Kinder und Jugendlichen oder Eltern oft bereitwillig ohne Rechtsgrund.

Die Möglichkeit der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft aufgrund von Beförderungserschleichung nach dem Jugendstrafrecht bleibt hiervon allerdings unberührt. Ebenso kann der Beförderer den Jugendlichen von der Benutzung seiner Verkehrsmittel befristet ausschließen.

Situation in Österreich

Im österreichischen StGB existiert der § 149 (Erschleichung einer Leistung), der auch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Bezahlung des vorgesehenen Fahrpreises einschließt und mit gerichtlicher Strafe bedroht.

§ 149. (1) Wer die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Anstalt oder den Zutritt zu einer Aufführung, Ausstellung oder einer anderen Veranstaltung oder zu einer Einrichtung durch Täuschung über Tatsachen erschleicht, ohne das festgesetzte Entgelt zu entrichten, ist, wenn das Entgelt nur gering ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.

Nach gängigen Rechtsmeinungen ist diese Handlung aber nur gerichtlich strafbar, wenn beim Einsteigen ein Schaffner oder eine sonstige anwesende Aufsichtsperson getäuscht wird, also beispielsweise nicht bei Benutzung eines schaffnerlosen Straßenbahnzuges ohne Fahrschein. Wer bei einer Kontrolle versucht, etwa durch verschiedene Vorwände aus der Situation heraus zu kommen, könnte sich dadurch aber des § 149 schuldig machen. Auch könnten die Kosten einer Fahrkarte im Fernverkehr nicht mehr als „geringes Entgelt“ angesehen werden.

Um diese Gesetzeslücke zu schließen, kann „Schwarzfahren“ gemäß dem Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), Artikel III, von den Behörden als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro geahndet werden (ähnlich wie etwa beim Falschparken), sofern der § 149 StGB auf den konkreten Fall nicht anwendbar ist.

(1) Wer […]
2. sich außer in den Fällen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, […] begeht […] eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde in den Fällen der Z 2 […] von dieser, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro […] zu bestrafen.
[…]
(4) Die Tat nach Abs. 1 Z 2 wird straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag unverzüglich zahlt. Dies gilt auch, wenn der Täter den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag innerhalb von drei Tagen zahlt, sofern er sich bei der Zahlungsaufforderung im Beförderungsmittel durch eine mit einem Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde ausweist.

Werden der ausstehende Fahrpreis und die Mehrgebühren des Verkehrsunternehmens sofort oder innerhalb eines festgelegten Zeitraumes bezahlt, so erfolgt keine Anzeige bei der Verwaltungsbehörde und die Verwaltungsstrafe entfällt.

Wenn der Fahrpreis und die Mehrgebühren nicht oder nicht fristgerecht bezahlt werden, kann das Verkehrsunternehmen diese auf zivilrechtlichem Weg einfordern und eben zusätzlich eine behördliche Verwaltungsstrafe verhängt werden.

Laut OGH-Urteil dürfen Fahrscheinkontrolleure und andere von den Verkehrsbetrieben beauftragte Personen, wie etwa private Sicherheitsdienste, mutmaßliche Schwarzfahrer anhalten, um deren Identität von der Polizei feststellen zu lassen. Für diesen Zweck sind angemessene Anhaltemaßnahmen durch Kontrolleure als Selbsthilfe nach § 344 ABGB gerechtfertigt.[18]

Situation in der Schweiz

In der Schweiz besteht mit Art. 150 StGB eine ähnliche Bestimmung wie § 265a StGB in Deutschland, die das Erschleichen einer Leistung unter Strafe stellt.

Siehe auch

Literatur

Rechtswissenschaft

  • Daleki, Wolfgang: „Erhöhtes Beförderungsentgelt für ‚Schwarzfahrer‘ rechtmäßig?“, MDR 1987, S. 891–894
  • Harder, Manfred: „Minderjährige Schwarzfahrer“, NJW 1990, S.857-864
  • Weth, Stephan: „Zivilrechtliche Probleme des Schwarzfahrens in öffentlichen Verkehrsmitteln“, JuS 1998, S. 795–801
  • Rott, Peter: „Haftung des Reisenden für das Versagen von Fahrscheinautomaten?“, RRa 2003, S. 242–247

Sonstige

  • Hubmayr, Gerald: Schwarzfahren – Die Kunst des tariffreien Netzgleitens. Böhlau (Wien), 2002, ISBN 3-205-99187-7
  • Werner, Michael-André: Schwarzfahrer. Roman, Aufbau Taschenbuch, 2. Aufl., 2003, ISBN 3-746-61983-1

Weblinks

Einzelnachweise

  1. OLG Koblenz, Urteil vom 11. Oktober 1999, Az: 2 Ss 250/99
  2. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009, Az: 4 StR 117/ 08
  3. vgl. Jacob und Wilhelm Grimm (Begründer), Deutsches Wörterbuch, 8. Bd. 1999, Spalte 2136; Brockhaus, 10. Aufl. Bd. 2, S. 1217
  4. vgl. Theodor Lenckner/Walter Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl., § 265a Rdn. 11; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 265a Rdn. 34 ff.; Wohlers in Münchner Kommentar § 265a Rdn. 53 ff.; Fischer StGB 56. Aufl., § 265a Rdn. 6, 21; Lackner/Kühl StGB 26. Aufl., § 265a Rdn. 6 a
  5. RGBl. I 839, S. 842
  6. Lenckner/Perron, a.a.O., § 265 a Rdn. 1; Tiedemann, a.a.O., § 265 a Rdn. 1-3; Falkenbach, Die Leistungserschleichung, 1983, S. 70, 75-77
  7. Materialien zur Strafrechtsreform, 4. Band, Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches 1927 mit Begründung und 2 Anlagen, Bonn 1954 (Nachdruck), S. 178 f.; Die Strafrechtsnovellen vom 28. Juni 1935 und die amtlichen Begründungen, Amtliche Sonderveröffentlichungen der Deutschen Justiz Nr. 10, S. 41
  8. Alwart JZ 1986, 563 f.; Albrecht NStZ 1988, 222 f., 224
  9. Dr. Karsten Gaede, Der BGH bestätigt die Strafbarkeit der "einfachen Schwarzfahrt" – Zu Unrecht und mit problematischen Weiterungen, in: HRR Strafrecht 2/2009 S. 69 ff.
  10. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1998 - 2 BvR 1907/97
  11. September 2008.pdf Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG vom 1. September 2008
  12. Beförderungsbedingungen der Nord-Ostsee-Bahn GmbH vom 1. September 2007
  13. § 12 EVO bei juris.de
  14. DÖV 1980, S. 882 ff.
  15. NJW-RR 1993, S. 317.
  16. Bekennender Schwarzfahrer: "Ich fahre schwarz"-T-Shirt schützt nicht vor Strafe - Meldung vom 25. Februar 2010 auf www.kostenlose-urteile.de
  17. Ausführlich bei Harder, siehe Literatur
  18. OGH lässt Schwarzfahrer nicht laufen, Die Presse, 22. Oktober 2007
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