Beigeladener

Beigeladener

Als Beiladung bezeichnet man im deutschen Prozessrecht die Möglichkeit, Dritte – also Personen, die weder Kläger noch Beklagter sind – in einem Gerichtsverfahren zu Beteiligten zu machen.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage ist § 65 VwGO im Verwaltungsgerichtsverfahren, § 75 SGG im Sozialgerichtsverfahren und § 60 FGO im Finanzgerichtsverfahren; weiterhin bieten einige Spezialgesetze die Möglichkeit der Beiladung, u. a. das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Rechtliche Interessen des Beigeladenen

Beigeladen werden können Personen, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden (§ 65 Abs. 1 VwGO, § 75 Abs. 1 SGG, § 60 Abs. 1 FGO). Man spricht hierbei von einer einfachen Beiladung. Die Beiladung geschieht entweder von Amts wegen oder auf Antrag. Beispiel: Ein Bauherr klagt auf Erteilung einer Baugenehmigung, die die Interessen des Nachbarn beeinträchtigen könnte. In diesem Fall kann der Nachbar beigeladen werden.

Wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so müssen die Dritten beigeladen werden (§ 65 Abs. 2 VwGO, § 75 Abs. 2 SGG, § 60 Abs. 3 FGO). Dies wird als notwendige Beiladung bezeichnet. Beispiel: Ein Nachbar klagt gegen die einem Bauherrn erteilte Baugenehmigung. In diesem Fall muss der Bauherr beigeladen werden.

Massenverfahren

Kommen in einem verwaltungsgerichtlichen Massenverfahren mehr als fünfzig Personen (§ 65 Abs. 3 VwGO) bzw. in einem sozialgerichtlichen Verfahren mehr als zwanzig Personen (§ 75 Abs. 2a SGG) für eine notwendige Beiladung in Betracht, kann das Gericht beschließen, dass nur Personen beigeladen werden, die dies beantragt haben. Ein solcher Beschluss ist im elektronischen Bundesanzeiger sowie in der regionalen Tagespresse zu veröffentlichen. Die Antragsfrist muss mindestens drei Monate betragen. Rechtskräftige Urteile sind allerdings auch für Personen bindend, die nicht fristgerecht den Antrag auf Beiladung gestellt haben.

Beteiligtenstellung

Der Beigeladene ist gemäß § 63 VwGO Beteiligter am Verfahren. Ihm sind die Schriftsätze zuzustellen und er ist zu den Terminen zu laden. Er kann gemäß § 66 VwGO (§ 75 Abs. 4 SGG, § 60 Abs. 6 FGO) selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er jedoch nur stellen, wenn es sich um eine notwendige Beiladung handelt.

Freiwillige Gerichtsbarkeit

Eine ähnliche Rechtsposition, die aber nicht ausdrücklich als Beiladung bezeichnet wird, haben Angehörige und verschiedene Behörden in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. So ist in kindschaftsrechtlichen Verfahren dem Jugendamt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 49 FGG, § 49a FGG); Pflegeeltern sind anzuhören (§ 50c FGG). In Betreuungsverfahren und in Unterbringungsverfahren gibt es Äußerungsrechte für Angehörige, Behörden und Heimleiter (§ 68a FGG, § 70d FGG). Die genannten Personen und Stellen sind i.d.R. auch berechtigt, Rechtsmittel einzulegen (§ 57 FGG, § 69g FGG, § 70m FGG).

Literatur

  • Annette Guckelberger: Die Beiladung im Verwaltungsprozess. In: Juristische Schulung. Jahrgang 2007, Heft 5, S. 436–441.
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