Beimischung

Beimischung
Basisdaten
Titel: Gesetz zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften
Kurztitel: Biokraftstoffquotengesetz
Abkürzung: BioKraftQuG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Datum des Gesetzes: 18. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3180)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2007
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG; BT-Drs 16/2709) der Bundesrepublik Deutschland, mit vollem Titel Gesetz zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften, ist ein Artikelgesetz, in dem die Beimischung von Biokraftstoffen in den Kraftstoff für Kraftfahrzeuge in Deutschland vorgeschrieben und reguliert wird. Das Gesetz wurde am 26. Oktober 2006 im Deutschen Bundestag verabschiedet und führte erstmals zum 1. Januar 2007 eine Mindestbeimischung von Biokraftstoffen zu Motorenbenzin und Dieselkraftstoff ein.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzeszweck und -inhalt

Mit dem Gesetz sollen die Ziele der Richtlinie 2003/30/EG der Europäischen Union des Europarates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor[1], die Richtlinie 2003/96/EG des Europarates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom[2], geändert durch die Richtlinie 2004/75/EG des Rates vom 29. April 2004,[3] sowie die Forderungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft[4], geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998,[5] umgesetzt werden.

Das Biokraftstoffquotengesetz verpflichtet die Mineralölwirtschaft, einen festen und anwachsenden Mindestanteil von Biokraftstoffen in den Verkehr zu bringen. Dieser steigt sukzessive jährlich um festgesetzte Quoten an. Dabei ist nicht festgelegt, in welcher Form der Anteil in den Markt genommen werden soll; während politisch vor allem über Beimischungen von Biokraftstoffen zu konventionellen Treibstoffen auf Mineralölbasis diskutiert wird, ist auch die Etablierung eines entsprechenden Marktanteils von höheren Biokraftstoffanteilen bis 100%igem Biokraftstoff möglich.

Mit der gesetzlichen Regelung soll zum einen dem Klimaschutz durch eine Verringerung der Verbrennung mineralischer Kraftstoffe Rechnung getragen werden, zum anderen soll durch den Ausbau der Biokraftsstoffindustrie eine Basis für eine Versorgungssicherheit mit Kraftstoffen geschaffen werden. Ebenfalls mit dem Gesetz verbunden ist der Plan, die aktuellen Steuervergünstigungen für Biokraftstoffe über eine Quotenpflicht abzubauen und so entsprechende Subventionen abzubauen.

Um die Biokraftstoffquote einzuführen, wurden durch das Biokraftstoffquotengesetz die neuen §§ 37a bis 37d im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) eingefügt. Außerdem wurden verschiedene Vorschriften, hauptsächlich Steuerentlastungen, in bestehenden Gesetzesgrundlagen des Energiesteuergesetzes und des Stromsteuergesetzes geändert sowie Pflichten nach dem Mineralöldatengesetz erweitert. Kurz darauf wurden zudem Durchführungsbestimmungen durch die Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (36. BImSchV) und die Verordnung zur Quotenanrechnung bestimmter biogener Öle (38. BImSchV) erlassen.

Kritik

Die in § 37a Abs. 3 BImSchG festgelegten und in mehreren zeitlichen Schritten steigenden Anteile von Biokraftstoffen in Diesel- und Ottokraftstoffen sind umstritten, weil befürchtet wird, dass ein großer Teil der im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren technisch mit dem vorgeschriebenen Biokraftstoffanteil (insbesondere dem Bioethanolanteil) nicht verträglich ist.[6] Auch Umweltverbände stehen der Biokraftstoffquote teilweise kritisch gegenüber, weil der steigende Bedarf an nachwachsenden Rohstoffen nicht durch eigenen Anbau gedeckt werden kann. Dies kann zu Problemen wie Preisanstieg bei Nahrungs- und Futtermitteln und Vernichtung von natürlichen Lebensräumen zur Gewinnung neuer Anbauflächen in den Herstellerländern beitragen.[7]

Ebenfalls in der politischen Diskussion ist die stufenweise Reduzierung der Steuervergünstigungen für reine Biokraftstoffe. Problematisch aus Sicht der Befürworter der Nutzung von Biokraftstoffen sind hierbei unter anderem der Absatzeinbruch bei den betroffenen Kraftstoffen Biodiesel und Pflanzenöl-Kraftstoff durch Erhöhung der Verbraucherpreise sowie der Wegfall der wirtschaftlichen Existenzfähigkeit für die heimische Biokraftstoffbranche.[8]

Einzelnachweise

  1. Richtlinie 2003/30/EG der Europäischen Union zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor
  2. Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
  3. Richtlinie 2004/75/EG des Rates vom 29. April 2004
  4. Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
  5. Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
  6. http://www.bundestag.de/aktuell/archiv/2008/20087421_kw15_umwelt/index.html
  7. http://www.greenpeace.de/fileadmin/gpd/user_upload/themen/klima/FS_Agrosprit_0803.pdf
  8. Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen e. V., 2009: Bericht zur Steuerbegünstigung für Diesel als Reinkraftstoff.

Weblinks

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