Beitrittsgebiet

Beitrittsgebiet

Als Beitrittsgebiet werden nach dem Einigungsvertrag die Teile Deutschlands bezeichnet, die bei der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 nach Artikel 23 des Grundgesetzes (alter Fassung) der Bundesrepublik Deutschland beigetreten sind.[1]

Inhaltsverzeichnis

Begriff

Die Gleichsetzung des Beitrittsgebiets mit den sogenannten neuen Bundesländern ist ungenau, da der Status Ost-Berlins als Teil der DDR (→ Berlin-Frage) umstritten war und das Grundgesetz erst durch den Einigungsvertrag im gesamten Land Berlin in volle Geltung gesetzt wurde.

Geographischer Umfang

Zum Beitrittsgebiet gehören neben den heutigen fünf Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie Ost-Berlin zusätzlich noch die Gemeinde Amt Neuhaus, der Ostteil von Bleckede – die beide seit dem 1. Oktober 1993 ein Teil Niedersachsens sind – und West-Staaken, das mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 aus dem Kreis Nauen wieder Berlin-Spandau eingegliedert wurde.

Einzelnachweise

  1. BGBl. II 1990, S. 890 f.

Weblinks


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  • Beitrittsgebiet — gemäß Art. 3 des Einigungsvertrages das Gebiet der ehemaligen DDR: Die Länder Brandenburg, Mecklenburg Vorpommern, Sachsen, Sachsen Anhalt und Thüringen. Zur Rechtsangleichung im B. vgl. ⇡ Einigungsvertrag …   Lexikon der Economics

  • fünf neue Bundesländer — Beitrittsgebiet; ehemalige DDR; Ex DDR; neue Länder; Ostdeutschland …   Universal-Lexikon

  • ehemalige DDR — Beitrittsgebiet; fünf neue Bundesländer; Ex DDR; neue Länder; Ostdeutschland …   Universal-Lexikon

  • Ex-DDR — Beitrittsgebiet; fünf neue Bundesländer; ehemalige DDR; neue Länder; Ostdeutschland …   Universal-Lexikon

  • neue Länder — Beitrittsgebiet; fünf neue Bundesländer; ehemalige DDR; Ex DDR; Ostdeutschland …   Universal-Lexikon

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