Wissenschaftliche Hilfskraft

Wissenschaftliche Hilfskraft

Als wissenschaftliche Hilfskräfte (je nach Art WHK oder WHB/WHF) bzw. studentische Hilfskräfte (SHK) werden an deutschen Hochschulen Beschäftigte bezeichnet, die unterstützende Dienstleistungen in Forschung und Lehre und damit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten erbringen. Sie können allerdings auch im Forschungsbereich des Öffentlichen Dienstes (ÖD) arbeiten. Die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse ist dabei den Ländern bzw. Hochschulen vorbehalten und kann sich dementsprechend unterscheiden. Die umgangssprachliche Bezeichnung lautet Hilfswissenschaftler oder kurz HiWi.

Generell wird unterschieden zwischen wissenschaftlichen Hilfskräften mit einem Magister-, Diplom- oder Master-Abschluss (WHK), wissenschaftlichen Hilfskräften, die ein Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern (z.B. einen Fachhochschulstudiengang, einen Diplom I-Studiengang oder einen Bachelor-Studiengang) erfolgreich abgeschlossen haben (WHB[1] oder (veraltet) WHF[2]), und in einem weiteren Sinne wissenschaftlichen Hilfskräften vor Abschluss eines Studiums (Studentische Hilfskräfte, SHK).[3][1]

Die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft ist unabhängig von der Möglichkeit einer Promotion, grundsätzlich ist diese bei einer Tätigkeit nach einem entsprechenden Abschluss jedoch gegeben.

Inhaltsverzeichnis

Wissenschaftliche Hilfskräfte

Tätigkeit

Wissenschaftliche Hilfskräfte erbringen selbstständige wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre und hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten. Dabei sind sie Hochschullehrerinnen und -lehrern (Professoren und Privatdozenten), Personen mit selbstständigen Lehraufgaben oder Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern zugeordnet oder arbeiten in der Forschung im Öffentlichen Dienst für sich selbst. Die genaue Tätigkeit richtet sich nach dem Arbeitsvertrag bzw. Weisungen, dabei können auch Lehrtätigkeiten zur Vermittlung von Fachwissen, praktischen Fertigkeiten und wissenschaftlichen Methoden übertragen werden. Oft werden wissenschaftliche Hilfskräfte auch als Korrekturassistenten eingesetzt, beispielsweise um Hausarbeiten oder Klausuren zu korrigieren. Von wissenschaftlichen Mitarbeitern unterscheiden sich die wissenschaftlichen Hilfskräfte insoweit, als sie maximal 19 Stunden pro Woche beschäftigt werden dürfen.[1]. Auch werden diese nach Stundensätzen bezahlt und nicht in Stellen(-anteilen) angestellt und entlohnt. Ihre Arbeit unterscheidet sich auch im Grad der Selbstständigkeit der Arbeitsleistungen. Beide unterliegen dem Tarifvertrag der Länder (TV-L).

Arbeitsbedingungen, Vergütung

Die Verträge für wissenschaftliche Hilfskräfte werden meist über 8 bis 19 Stunden pro Woche abgeschlossen. Im ÖD kann forschungsbezogen auch die gleiche Anzahl wie bei Festangestellten an Arbeitsstunden vorliegen – d. h. ~39 Std./Woche bzw. 156 Std./Monat.

Die Vergütung wird vom Bundesland, teilweise auch von der Hochschule festgelegt:

  • In Baden-Württemberg beträgt die Vergütung derzeit 13,27 Euro für WHK mit abgeschlossenem Universitätsstudium, ab dem WS 2011 13,46 Euro und ab dem SS 2012 13,71 Euro.[4]
  • In Nordrhein-Westfalen beträgt sie derzeit für WHK an Universitäten 13,55 Euro, für WHK mit Fachhochschul-Abschluss an Fachhochschulen 9,98 Euro.[5]

Studentische Hilfskräfte

Tätigkeit

Studentische Hilfskräfte werden für Dienstleistungen in Forschung und Lehre und hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten beschäftigt. Voraussetzung ist die Einschreibung an einer Hochschule als Studierender. Nach einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss eines Hochschulstudiums ist eine Beschäftigung als SHK nur noch bei einer Einschreibung in einem Master-Studiengang oder einem Zweitstudium möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen können studentische Hilfskräfte auch Tutorien als Tutor leiten.[1]

Kontakte zur Besetzung studentischer Hilfskraftstellen ergeben sich oft in Seminaren oder Vorlesungen, einige werden auch ausgeschrieben. Teilweise suchen sich Hochschullehrer Studenten aus, die ihnen bereits positiv aufgefallen sind. In Berlin sollen die Stellen in einem regulären Verfahren bekannt gemacht und unter Mitwirkung der Personalräte der studentischen Beschäftigten besetzt werden.

Studentische Hilfskräfte erbringen nach der Definition des Bundesarbeitsgerichts wissenschaftliche Dienstleistungen. Sie unterstützen Wissenschaft und Lehre durch eigene Leistungen, die „ihrer Art nach eine wissenschaftliche Dienstleistung“ sind.

Arbeitsbedingungen, Vergütung

Die Verträge für studentische Hilfskräfte werden meist über 4 bis 19 Stunden pro Woche abgeschlossen. Die Vergütung wird meist vom Bundesland, teilweise auch von der Hochschule festgelegt. Allerdings gibt es Höchstlöhne, die von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (alle Bundesländer außer Berlin und Hessen) 1993 festgelegt, seitdem aber verändert wurden. Die Vergütung entsprach dem damaligen Stundenlohn der Vergütungsgruppe VIII/IX (umgerechnet 8,06 €) des Bundesangestelltentarifvertrags. Einige Bundesländer haben den Tarif inzwischen verändert:

  • Baden-Württemberg 8,39 € (ab WS 2011 8,51; ab SS 2012 8,67)[4],
  • Niedersachsen (ohne Abschluss) 8,22 € (ab April 2010: 8,32 €), Niedersachsen (mit Bachelor-Abschluss) 10,85 €,
  • Hamburg 8,62 €,
  • Mecklenburg-Vorpommern 7,14 €,
  • Sachsen: ab April 2010: 8,28 €, bis März 2010: 8,18 €, bis Dez. 2009: 7,35 €, bis Dez. 2008: 6,62 €, bis 1. Mai 2008: 6,43 €, an Fachhochschulen 4,47 €),
  • Bayern 7,00 €.
  • In Berlin sind die Arbeitsbedingungen seit 1979 in einem Tarifvertrag für studentische Beschäftigte (TV Stud II) geregelt (10,98 € Stundenlohn), der von den Gewerkschaften ver.di (vormals ÖTV) und GEW geschlossen wurde. Im Februar 2002 hat sich in Steinbach bei Frankfurt am Main die Tarifvertragsinitiative studentischer Beschäftigter gegründet, die eine tarifliche und personalrechtliche Absicherung aller studentischen Beschäftigten an wissenschaftlichen Einrichtungen fordert.
  • In Nordrhein-Westfalen wurde die Vergütung zuletzt zum 1. Januar 2008 angehoben, hier erhalten studentische Hilfskräfte an Universitäten 8,56 Euro, an Fachhochschulen 5,96 Euro.[5]

Der Arbeitsvertrag kommt zwischen der studentischen bzw. wissenschaftlichen Hilfskraft und der jeweiligen Hochschule, vertreten durch deren Kanzler oder Rektor/Präsidenten zustande. Hochschulen sind im Regelfall Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Hilfskraft ist somit im Öffentlichen Dienst beschäftigt.

Siehe auch

Literatur

  • Gerold Büchner, Uli Hansmann, Thomas Lecher, Niko Stumpfögger: Bis hierher und nicht weiter. Der Berliner Tutorenstreik 1986. VSA, Hamburg 1986, ISBN 978-3-87975-390-1.
  • Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (Hrsg.): Ratgeber Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte an Hochschulen, Frankfurt am Main 2011 und als PDF (3,2 MB)
  • Christian Schneickert, Alexander Lenger: Studentische Hilfskräfte im deutschen Bildungswesen. In: Berliner Journal für Soziologie (20), Heft 2, 2010: 203-224.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b c d Richtlinien für NRW
  2. Richtlinien für die Beschäftigung und Vergütung wissenschaftlicher Hilfskräfte und studentischer Hilfskräfte an der Uni Bielefeld (Rektoratsbeschluss vom 18. Dezember 2007)
  3. Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte vom 23. Juni 2008
  4. a b Vergütung der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte ab dem Wintersemester 2011 und Sommersemester 2012. Abgerufen am 12. September 2011.
  5. a b Richtlinien über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen (WHK) und studentischen Hilfskräfte (SHK), Anhebung der Höchstsätze ab dem 1. Januar 2008

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