Witwenrente

Witwenrente
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Renten wegen Todes, zu denen vor allem die Hinterbliebenenrenten gehören, sind in der deutschen Rentenversicherung Geldleistungen aus einer Versicherung, die an die hinterbliebenen Angehörigen bzw. Berechtigten der versicherten Person ausgezahlt wird. Sie sollen den Unterhalt ersetzen, den der Verstorbene bislang erbrachte (Unterhaltsersatzfunktion).

Die gesetzliche Rentenversicherung leistet Renten wegen Todes an

  • Witwen bzw. Witwer (gemeinhin und im Folgenden als „Witwenrente“ bezeichnet)
  • den überlebenden Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin einer Lebenspartnerschaft
  • Waisen bzw. Halbwaisen.

Die deutsche gesetzliche Rentenversicherung definiert die Renten in den §§ 46 - 49 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und kennt zudem mit der Erziehungsrente eine weitere Rente wegen Todes, die allerdings aus der Versicherung der überlebenden Person geleistet wird.

Inhaltsverzeichnis

Witwenrente und Witwerrente

Man unterscheidet zwischen der kleinen und der großen Witwenrente. Die kleine Witwenrente wird an Witwer und Witwen geleistet, denen der Staat einen größeren Eigenbeitrag zum Unterhalt zumutet. Ihr Sicherungsziel ist daher geringer. Sie beträgt – vereinfacht – 25 % der Rente, die der verstorbene Versicherte erhalten hätte und ist gekoppelt an die Voraussetzungen, dass der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat und keine Wiederheirat des Hinterbliebenen vorliegt.

Die große Witwenrente beträgt 55 % (60 %) dieser Rente. Zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung ist

  • Erziehung eines eigenen Kindes oder Kindes des verstorbenen Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
  • das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
  • erwerbsgemindert ist oder
  • in häuslicher Gemeinschaft für ein behindertes Kind sorgt.

Für die große Witwenrente steigt die Altersgrenze ab 2012 stufenweise von 45 auf 47 Jahre, je nach Todesjahr des Versicherten. Bei Todesfällen ab 2029 gibt es diese Rente erst ab 47 Jahren.

Unabhängig von der Art der Witwenrente beträgt sie in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod (vereinfacht) 100% der Rente des Versicherten, sog. Sterbevierteljahr.

Beim Anspruch auf Witwenrente ist zwischen Neu- und Altfällen zu unterscheiden. Der Altfall ist oben bereits dargestellt worden. Ein Neufall hingegen liegt vor, wenn die Ehe nach dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde, oder beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. Handelt es sich um einen Neufall, so besteht Anspruch auf die kleine Witwenrente nur für zwei Jahre. Sofern später aber ein Grund für die Gewährung einer großen Witwenrente eintritt, wird die große Rente gezahlt. Bei den Neufällen ist es auch erforderlich, dass die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat. Sonst wird unterstellt, dass es sich um eine Versorgungsehe handelte. Die Vermutung der Versorgungsehe muss durch den Rentenberechtigten widerlegt werden (Beweislastumkehr).

Die Witwenrente ist in Deutschland wiederholt zur Diskussion gestellt worden. Beispielsweise wurde erwogen, sie möge eventuell nur noch im Fall von Bedürftigkeit gezahlt werden [1]. Verschiedene Änderungsvorschläge fanden aber bisher keine breite Mehrheit. [2][3]

Für Rechenbeispiele siehe Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland)#Witwenrente.

Renten wegen Todes auch an den hinterbliebenen Partner einer Lebenspartnerschaft

In der gesetzlichen Rentenversicherung Deutschlands wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2005 nunmehr auch die gleichgeschlechtlichen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragenen Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung mit einbezogen (§ 46 Abs. 4 SGB VI). Diese Änderung wurde durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts durchgeführt. Auch die überlebenden Partner haben seitdem Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Entsprechendes gilt für die Erziehungsrente (§ 47 Abs. 4 SGB VI).

Waisenrente

Die Waisenrente beträgt (sehr vereinfacht) 10% (Halbwaisenrente) oder 20% (Vollwaisenrente) der Rente des Versicherten. Aufgrund des Berechnungsmodus sind dieses jedoch nur sehr grobe Näherungen. Aufgrund von Zuschlägen können die Waisenrente bis zum Doppelten der genannten Anteile betragen. Gezahlt wird die Halbwaisenrente aus den Zeiten des Versicherten, bei dem sich die höchste Rente ergibt. Für die Vollwaisenrente werden die Zeiten der beiden Versicherten mit den höchsten Renten zugrundegelegt.

Einkommensanrechnung

Auf die Renten wegen Todes wird eine Einkommensanrechnung durchgeführt. Dies dient der Verwirklichung des Unterhaltsersatzgedankens der Renten. Hierbei wird davon ausgegangen, dass bei einem ausreichend hohen Einkommen die Renten nicht, bzw. nicht mehr im vollem Umfang erforderlich sind. Bei der Einkommensanrechnung wird Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen des Hinterbliebenen angerechnet. Vom Bruttoeinkommen wird nach pauschalierten gesetzlichen Regelungen ein Nettoeinkommen errechnet. Dieses errechnete Nettoeinkommen kann vom tatsächlichen Netto abweichen. Von dem pauschalierten Nettoeinkommen wird ein Freibetrag abgesetzt. 40 % des den Freibetrag übersteigenden Einkommens wird von der Rente abgezogen. Das wiederum kann dazu führen, dass die Rente nicht zu zahlen ist, bis das Einkommen sich soweit gesenkt hat, dass wieder ein Zahlbetrag zur Verfügung steht. Um ungerechtfertigte Doppelleistungen zu vermeiden, wird neben der Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auch eine Anrechnung von Unfallrenten und verschiedenen anderen Sozialleistungen vorgenommen.

Für sog. Neufälle ist auch eine Anrechnung von allen anderen steuerpflichtigen Einnahmen mit Ausnahme der Riester-Rente durchzuführen. Dazu gehören insbesondere Vermögenseinkommen (z.B. Zinseinkommen oder Spekulationsgewinne) , Betriebsrenten, privates Krankengeld, Renten aus Privatversicherungen, private Unfallrenten und das Elterngeld.

Einzelnachweise

  1. Rürup plädiert für Kürzung der Witwenrente, Netzeitung, 6. Januar 2006 (abgerufen am 5. November 2007)
  2. Kürzung der Witwenrente?, www.cecu.de, 10. August 2006 (abgerufen am 5. November 2007)
  3. Rainer Bischoff: Kürzung der Witwenrente ist Unsinn - Vorschlag fern der Realität, NRW SPD Fraktion, 23. August 2006 (abgerufen am 5. November 2007)
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