Wohngeld

Wohngeld

Wohngeld nennt man in Deutschland die Unterstützung des Staates für Bürger, die aufgrund ihres geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums (Lastenzuschuss) erhalten. Die gesetzlichen Regelungen über die Gewährung von Wohngeld (Wohngeldgesetz – WoGG – und andere) gelten als besondere Teile des Sozialgesetzbuches (s. § 68 Nr. 10 SGB I).

Umgangssprachlich wird daneben auch das Hausgeld (die monatlichen Vorschüsse, die Wohnungseigentümer aufgrund eines beschlossenen Wirtschaftsplanes an den Verwalter von Wohnungsanlagen zahlen) bisweilen als „Wohngeld“ bezeichnet. Dieser Ausdruck ist allerdings ungenau und kann zu Verwechslungen mit dem hier beschriebenen Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz führen.

Inhaltsverzeichnis

Informationen zum Wohngeldantrag

Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als „Mietzuschuss“ für Mieter von Wohnraum und als „Lastenzuschuss“ für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung gewährt, und zwar ab dem 1. des Monats der Antragstellung (maßgebend ist der Eingangsstempel der Wohngeldbehörde) (Bewilligung in der Regel zunächst für zwölf Monate). Nicht antragberechtigt sind alleinstehende Erstauszubildende sowie Wehrpflichtige bzw. Zivildienstleistende.

Die Höhe des Wohngeldes errechnet sich im Rahmen einer Formel (§ 19 WoGG) aus folgenden Größen:

  • Anzahl der Familienmitglieder, die zum Haushalt rechnen
  • Höhe des Familieneinkommens
  • Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung (über angemessenen Wohnraum hinausgehende Kosten werden nicht berücksichtigt)

Zu beachten ist, dass die Wohngeldstelle unter anderem prüft, ob die Angaben zum Einkommen glaubhaft sind. Dies ist unzweifelhaft dann der Fall, wenn alle dem Haushalt zur Verfügung stehenden Einnahmen, einschließlich des voraussichtlichen Wohngeldes und unabhängig davon, ob die Einnahmen wohngeldrechtliches Einkommen darstellen, ausreichen, um die Ausgaben des Haushaltes zu decken. Bei erkennbar niedrigem Lebensstandard wird zur Ermittlung der Ausgabenseite häufig auf den sozialhilferechtlichen Bedarf zurückgegriffen.

Folgende Formulare werden benötigt und sind bei der örtlichen Wohngeldbehörde erhältlich:

  • Antrag auf Wohngeld
  • Bescheinigung des Vermieters (Zusammensetzung der Miete, Wohnungsgröße)
  • Zusätzliche Erklärungen zum Antrag auf Wohngeld

Bei Lastenzuschuss wird eine Fremdmittelbescheinigung der Banken benötigt.

Weitere vorzulegende Unterlagen:

  • Verdienstbescheinigung(en) des Arbeitgebers
  • Bescheide der Bundesagentur für Arbeit, der SGB II oder SGB XII – Dienststelle
  • Schulbescheinigungen bei Kindern über 16 Jahren
  • Rentenbescheide
  • BAB- oder BAföG-Bescheide (BAB / BAföG-Anspruch schließt bei Alleinstehenden Wohngeld regelmäßig aus)
  • Schwerbehindertenausweise
  • Bescheide über Pflegegeld
  • Nachweise über Unterhalt
  • Nachweise über Kapitalerträge – auch unter dem Sparer-Pauschbetrag (Kopie Kontoauszüge, Sparbücher etc.)
  • Wohngeldnegativbescheinigung für den Zweitwohnsitz, falls vorhanden

Wohngeld für Schüler, Studenten und Auszubildende

Leben Schüler, Auszubildende oder Studenten alleine in einem Haushalt oder besteht der ganze Haushalt nur aus Schülern, Auszubildenden und Studenten (bspw. zwei Studenten in Lebenspartnerschaft), besteht in der Regel eine Gesetzeskonkurrenz mit dem BAföG. Sie erhalten Wohngeld dann nur, wenn ihnen „dem Grunde nach“ kein BAföG zusteht. Dies ist unter anderem bei zu langer Studiendauer der Fall, nicht aber bei zu hohem eigenem Einkommen (Bsp. Berufsakademie) oder zu hohem Einkommen der Eltern. Gleiches gilt für Auszubildende, die „dem Grunde nach“-Anspruch auf Leistungen nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Berufsausbildungsbeihilfe – BAB) haben.

Durch das komplizierte Haushaltskonstrukt besteht Anspruch also beispielsweise in folgenden Fällen:

  • Eine alleinerziehende Studentin lebt mit ihrem Kind zusammen. Das Kind erhält dann meist Sozialgeld und ist vom Wohngeld ausgeschlossen. Weil für die Prüfung der Gesetzeskonkurrenz der gesamte Haushalt betrachtet wird und das Kind selbst keiner nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung nachkommt, kann die Mutter Wohngeld erhalten.
  • Eine Studentin ist mit einem Schüler verheiratet. Sie verliert ihren BAföG-Anspruch wegen eines Fachrichtungswechsels. Beide sind als Gesamthaushalt wohngeldberechtigt.
  • Ein ausländischer Student ohne langfristigen Aufenthaltstitel kann grundsätzlich kein BAföG erhalten. Er ist dadurch wohngeldberechtigt. Allerdings kann die Inanspruchnahme von Wohngeld dazu führen, dass sein Aufenthaltstitel bei der nächsten Prüfung nicht verlängert wird.

Ob Ausbildungsförderung dem Grunde nach zusteht, muss zuerst die Wohngeldbehörde prüfen. Nur wenn sich nach der Prüfung noch Zweifel ergeben, leistet die für die Förderung zuständige Stelle Amtshilfe. Auszubildende und Studierende dürfen also nicht gezwungen werden, selbst einen Antrag auf Ausbildungsförderung zu stellen.

Wohngeldbezieher

Die Zahl der Haushalte mit zumindest teilweiser Wohngeldunterstützung sank im Jahr 2006 auf 691.000 (gegenüber 3,5 Millionen Haushalten im Jahre 2004), da viele Bedürftige ALG2 beantragen mussten. Das entspricht etwa 1,7 Prozent aller Haushalte.

Die Gesamtausgaben für das Wohngeld betrugen im Jahr 2006 bundesweit rund 1,16 Milliarden Euro (gegenüber 5,19 Milliarden Euro 2004). Der durchschnittliche monatliche Wohngeldanspruch lag bei 91 Euro.

Ursache für den massiven Rückgang: Seit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz IV“) und den damit verbundenen Änderungen wohngeldrechtlicher Bestimmungen zum 1. Januar 2005 entfällt für Empfänger staatlicher Transferleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Asylbewerberleistungen) sowie Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft das Wohngeld. Die angemessenen Unterkunftskosten der Empfänger dieser Transferleistungen werden seitdem im Rahmen der jeweiligen Sozialleistungen berücksichtigt, so dass sich für die einzelnen Leistungsberechtigten keine Nachteile ergeben.

Zu beachten ist auch der Anspruch auf Wohngeld als sogenannte „vorrangige Leistung“ vor dem ALG II-Anspruch, wenn damit die Hilfsbedürftigkeit nach SGB II beseitigt werden kann (§ 12a SGB II). Dieses kann zum Beispiel bei bestimmten Kombinationen mit geringem ALG-I-Anspruch (gegebenenfalls und Kinderzuschlag) eintreten. Die Träger der Grundsicherung verweisen dann in der Regel bei Antragstellung gleichzeitig an die Wohngeldbehörden und können auch die Antragstellung notfalls erzwingen beziehungsweise ersatzweise auch gegen den Willen des Betroffenen vornehmen.

Mietenstufen

Die Miethöchstbeträge sind nach sechs Mietenstufen gestaffelt. Die Mietenstufen eins und zwei befinden sich unter dem Bundesdurchschnitt der Mieten, die Mietenstufe drei spiegelt den Durchschnitt wider, und die Mietenstufen vier bis sechs sind oberhalb des Bundesdurchschnitts. Mehr dazu auf der entsprechenden Webseite des für das Wohngeld zuständigen Bundesministeriums.[1]

Novellierung ab 2009

Durch eine Novellierung des Wohngeldgesetzes hat sich das durchschnittliche Wohngeld ab 1. Januar 2009 von 90 Euro auf rund 140 Euro monatlich erhöht. Dies erfolgte durch Leistungsverbesserungen. Im Einzelnen durch:

  • die Einbeziehung der Heizkosten, die mit einem festen Betrag nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (zum Beispiel für eine Person 24 Euro, für zwei Personen zusammen 31 Euro) in die Miete eingerechnet werden,
  • die Zusammenfassung der Baualtersklassen auf Neubaumietenniveau,
  • die Erhöhung der Miethöchstbeträge um 10 Prozent und
  • die Erhöhung der Tabellenwerte um 8 Prozent.

Das neue Wohngeld kommt etwa 800.000 Haushalten zu Gute. Die Kosten von etwa 520 Millionen Euro teilen sich Bund und Länder. Allerdings werden laut Mieterverein Berlin und weiteren Agenturmeldungen teilweise Verzögerungen nach der Gesetzesnovellierung bei der Bearbeitung der Anträge gemeldet, die mehrere Monate betragen können.[2]

Wegfall der Heizkostenkomponente ab dem 1. Januar 2011

Die im Rahmen der Wohngeldnovelle 2009 eingeführte Heizkostenkomponente wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 aufgrund Artikel 22 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (siehe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63) wieder gestrichen. Die Bundesregierung hatte die Streichung der Heizkostenkomponente mit gesunkenen Energiekosten begründet.

Einzelnachweise

  1. Wohngeld und Mietenstufen
  2. Die Wohngeldreform zum 1. Januar 2009

Siehe auch

Weblinks

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