Zollamtliche Überwachung

Zollamtliche Überwachung

Unter zollamtlicher Überwachung versteht man in Deutschland die allgemeinen Maßnahmen der Zollbehörden, um die Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu gewährleisten (Art. 4 Nr. 13 ZK). Die zollamtliche Überwachung bildet einen Schwerpunkt der Tätigkeit der Zollbehörden.

Inhaltsverzeichnis

Ziele der zollamtlichen Überwachung

  • Sicherung der Erhebung der Ein- und Ausfuhrabgaben (§ 1 Abs. 1 S. 2 Zollverwaltungsgesetz)
  • Einhaltung der Vorschriften des Zollrechts (§ 1 Abs. 1 S. 2 ZollVG)
  • Einhalten bestehender Verbote und Beschränkungen (§ 1 Abs. 3 ZollVG)

Umfang der zollamtlichen Überwachung

Überwacht wird der gesamte Verkehr mit Waren über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Gemeinschaften sowie über die Grenzen von Freizonen (§ 1 Abs. 1 S. 1 ZollVG).

Darüber hinaus wird gem. § 1 Abs. 2 ZollVG auch der Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren (z.B. Zigaretten, Alkohol, Mineralöle) über die Grenze des deutschen Verbrauchsteuererhebungsgebietes und gem. § 1 Abs. 3a ZollVG zur Bekämpfung der Geldwäsche die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Zahlungsmitteln im Zollgebiet der Gemeinschaft zollamtlich überwacht.

Beginn der zollamtlichen Überwachung

Vom Zeitpunkt des Verbringens an unterliegen alle Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, automatisch der zollamtlichen Überwachung (Artikel 37 Abs. 1 ZK). Dabei ist es zunächst unerheblich, ob es sich bei den Waren um Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren handelt.

Gemeinschaftswaren, die zur Ausfuhr, zur passiven Veredelung, zum Versandverfahren oder zum Zolllagerverfahren angemeldet worden sind, stehen vom Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung an unter zollamtlicher Überwachung (Artikel 59 Abs. 2 ZK).

Ende der zollamtlichen Überwachung

Die Waren, die sich in zollamtlicher Überwachung befinden, bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status, d.h. die Feststellung ob es sich um Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren handelt, erforderlich ist (Art. 37 Abs. 2 ZK).

Wird der eingeführten Ware sodann der Status einer Gemeinschaftswaren zuerkannt, endet die zollamtliche Überwachung hiermit.

Bei Gemeinschaftswaren, die zur Ausfuhr, zur passiven Veredelung, zum Versandverfahren oder zum Zolllagerverfahren angemeldet worden sind, endet die zollamtlicher Überwachung, wenn sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht oder vernichtet oder zerstört werden oder bis die Zollanmeldung für ungültig erklärt wird (Art. 59 Abs. 2 ZK).

Die zollamtliche Überwachung von Nichtgemeinschaftswaren endet durch Vernichtung, Zerstörung oder Wiederausfuhr (Art. 182 ZK), durch Verbringen in eine Freizone oder ein Zollfreilager (Art. 166 ZK) oder die Überlassung zum Zollverfahren der Überführung in den freien Verkehr (Art. 79 ZK).

Einen Sonderfall stellt die Regelung des Art. 82 ZK dar: Danach bleiben Waren, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, trotzdem unter zollamtlicher Überwachung.

Maßnahmen zur Durchführung der zollamtlichen Überwachung

Befugnisse der Zollverwaltung

Um die Durchführung der zollamtlichen Überwachung zu ermöglichen, sind der Zollverwaltung verschiedene Befugnisse eingeräumt worden:

So können die Zollbediensteten z.B. Personen und Beförderungsmittel anhalten und die Ausweise und Beförderungspapiere kontrollieren. Gepäck, Beförderungsmittel und ihre Ladung können zur Feststellung der Einhaltung der Zollvorschriften an Ort und Stelle oder einem anderen geeigneten Ort geprüft werden. Dabei müssen die Betroffenen Auskunft über die Herkunft der Waren geben und die Entnahme von unentgeltlichen Proben dulden und die hierzu erforderliche Hilfe leisten (§ 10 Abs. 1 ZollVG).

Personen können bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass sie vorschriftswidrig Waren mitführen, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, angehalten und körperlich durchsucht werden (§ 10 Abs. 3 ZollVG).

Darüber hinaus werden der Zollverwaltung durch die Post Sendungen vorgelegt, bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit ihnen gegen Verbote und Beschränkungen verstoßen wurde (§ 5 Abs. 1 ZollVG). Die Sendungen werden dann durch den Zoll geöffnet.

Pflichten der Zollbeteiligten

Zudem sind auch den Zollbeteiligten verschiedene Pflichten auferlegt worden, die die Durchführung der zollamtlichen Überwachung sichern sollen, z.B.:

  • die Verpflichtung, alle eingeführten Waren unverzüglich auf vorgeschriebenen Verkehrswegen (sog. Zollstraßenzwang) zu einer bestimmten Zollstelle zu verbringen (Art. 38 ZK),
  • die Verpflichtung, Waren nur zu bestimmten Öffnungszeiten der Zollstellen einzuführen (§ 3 ZollVG),
  • die Verpflichtung, Waren zu Gestellen (Art. 40 ZK),
  • die Verpflichtung, eine summarische Zollanmeldung abzugeben (Art. 43-45 ZK),
  • die vorübergehende Verwahrung (Art. 50 ZK).

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