Zurückbehaltungsrecht

Zurückbehaltungsrecht

Das Zurückbehaltungsrecht ist ein Rechtsinstitut, das in verschiedenen Formen im Zivilrecht, in gewissem Umfang auch im öffentlichen Recht zur Anwendung kommt. Es stellt ein Hilfsmittel zur Durchsetzung eigener Rechte dar, indem die Erfüllung von Ansprüchen des Vertragspartners so lange zurückgestellt wird, bis dieser seinerseits seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Letztlich handelt es sich um eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben.

Inhaltsverzeichnis

Deutsches Recht

Schuldrecht

Die Grundform des Zurückbehaltungsrecht ist im Schuldrecht in § 273 BGB geregelt. Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat. Dann kann er die geschuldete Leistung verweigern, bis der Gläubiger seinerseits den Gegenanspruch erfüllt. Allerdings kann der Gläubiger die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden (§ 273 Abs. 3 BGB).

Beispiel: Der Gast hat dem Hotelier einen wertvollen Ring zur Aufbewahrung im Hotelsafe überlassen. Der Hotelier kann dessen Herausgabe verweigern, bis ihm die bisher angefallenen Übernachtungskosten bezahlt werden.

Erforderlich ist, dass beide Ansprüche aus einem einheitlichen Lebensverhältnis stammen und dass das Zurückbehaltungsrecht nicht nach der Natur des Schuldverhältnisses ausgeschlossen ist. Beispielsweise nimmt man an, dass an Reisepässen oder gegenüber einem Unterhaltsanspruch kein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden kann. Auch ein vertraglicher Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts ist möglich, allerdings beschränkt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch § 309 Nr. 2 BGB.

Klagt der Gläubiger seinen Anspruch ein, muss der Schuldner das Zurückbehaltungsrecht als Einrede geltend machen. Die Einrede führt allerdings nicht zur Klageabweisung, sondern hat nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung Zug um Zug gegen Empfang der Gegenleistung verurteilt wird (§ 274 BGB).

Zu beachten ist, dass für die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten aus einem gegenseitigen Vertrag eine Sonderregelung gilt: In diesem Fall kommt nicht das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zur Anwendung, sondern die Einrede des nichterfüllten Vertrags nach § 320 BGB. Dabei handelt es sich um einen besonders ausgestalteten Fall eines Zurückbehaltungsrechts mit teilweise abweichenden Regelungen. So ist die Abwendung durch Sicherheitsleistung hier ausgeschlossen. Die Geltendmachung führt auch hier zur Zug-um-Zug-Verurteilung (§ 322 BGB).

Für das besondere Zurückbehaltungsrecht, das dem Besteller einer Werkleistung hinsichtlich der Vergütung des Unternehmers bei Mängeln zusteht, siehe Druckzuschlag.

Handelsrecht

Unter Kaufleuten gibt es das erweiterte kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB bei beiderseitigen Handelsgeschäften. Es ermöglicht auch die Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstand (§ 371 HGB).

Sonstige Anspruchsgrundlagen

Der Finder hat ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Empfangsberechtigten aus § 972 BGB wegen Ansprüchen aus § 970, § 971 BGB.

Der Besitzer kann im Rahmen eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnis die Herausgabe der Sache verweigern, sofern er zu ersetzende Verwendungen auf die Sache getätigt hat, § 1000 BGB.

Der Vermieter kann im Rahmen eines Mietvertrages das Vermieterpfandrecht an in die Räume eingebrachte Sachen ausüben.

Österreichisches Recht

Im österreichischen Recht kann grundsätzlich zwischen einem Zurückbehaltungsrecht im weiteren Sinn (iwS.) und einem Zurückbehaltungsrecht im engeren Sinn (ieS.) unterschieden werden. Ersteres umfasst auch das Zug-um-Zug-Prinzip, wonach eine Vertragspartei ihre Leistung zurückhalten darf, bis die andere leistet. Im engeren Sinn versteht man jedoch unter dem Zurückbehaltungsrecht das Recht, die Herausgabe einer fremden Sache zu verweigern, auf die z.B. Aufwendungen gemacht worden sind. Im folgenden wird nur das Zurückbehaltungsrecht ieS. behandelt:

Zivilrecht

Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Inhaber einer Sache zu, der vom Eigentümer auf Herausgabe geklagt wird, sofern er einen Aufwand für die Sache getätigt hat oder einen Schaden durch die Sache erlitten hat (Konnexität zwischen Sache und Forderung, vgl. Inkonnexität unten). Er ist zwar nicht zur Verwertung, aber eben zur Verweigerung der Herausgabe berechtigt bis zur Befriedigung seiner Ansprüche.

Obgleich das Zurückbehaltungsrecht Ähnlichkeiten mit einem dinglichen Recht (Sachenrecht) hat, wird es nach der herrschenden Meinung nicht als solches gesehen, da ihm dingliche Charakter fehlt. Von manchen wird es als eine Mischform eines dinglichen und obligatorischen Rechtes angesehen. Auch die Nähe zum Pfandrecht, dem das Zurückbehaltungsrecht in Konkurs, Ausgleich und IPR gleichgestellt ist, ist hier anzumerken.

Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen bei eigenmächtig oder listig entzogenen (z.B. Diebstahl, Betrug), entlehnten (Leihe) und in Verwahrung (Verwahrungsvertrag) oder in Bestand genommenen (Bestandvertrag: Miete, Pacht) Sachen.

siehe auch: Eigentumsklage

Unternehmerische Zurückbehaltungsrecht

Das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht (Handelsrecht) geht darüber hinaus und umfasst auch ein Befriedigungsrecht wie beim Pfandrecht. Der Inhaber hat folgende Möglichkeiten:

  • Vollstreckungsbefriedigung: Der Inhaber klagt und erhält mit dem Urteil einen Exekutionstitel, woraufhin die Sache gepfändet und verkauft wird.
  • Verkaufsbefriedigung: Der Inhaber klagt und erhält einen vollstreckbaren Titel, woraufhin er selbst nach den Regeln über den Pfandverkauf zur Verwertung berechtigt ist.

Ein wichtiger Unterschied zum Zivilrecht was die Voraussetzungen für das Zurückbehaltungsrecht betrifft, ist, dass keine Konnexität, also ein Zusammenhang zwischen der Sache und der Forderung erforderlich ist. Die Forderung muss also nicht durch einen Schaden/Aufwand betreffend die Sache entstanden sein, sondern kann eine beliebige andere Geldforderung des Inhabers gegen den Eigentümer sein.

Ein weiterer Unterschied zum Zivilrecht ist, dass das Zurückbehaltungsrecht auch bei Besitzerwerb durch Leihe, Verwahrung und Bestandnahme (Miete, Pacht) gilt. Ohne Willen des Schuldners darf die Sache jedoch nicht in den Besitz des Gläubigers gekommen sein, sodass auch hier, ebenso wie im Zivilrecht, eigenmächtig oder listig entzogene Sachen nicht zurückbehalten werden dürfen.

Umfasst sind bewegliche Sachen und Wertpapiere (nur Inhaber- und Orderpapiere, keine Rektapapiere).

Schweizer Recht

Eine Form eines Zurückbehaltungsrecht ist das Retentionsrecht, das im Sachenrecht in den Art. 895-898 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt ist.

Das Retentionsrecht ist ein gesetzliches Pfandrecht, das für bestimmte Vertragstypen vorgesehen ist.

Beispiel: Der Vermieter von Geschäftsräumen hat für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören. (OR Art. 268)

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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