§129a

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Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ist der Begriff, unter dem der im Strafgesetzbuch (StGB) dargelegte Straftatbestand „Bildung terroristischer Vereinigungen“ allgemein bekannt ist. Der Straftatbestand wurde 1976 im Zuge der Bekämpfung des Terrorismus in das StGB aufgenommen und führte den Begriff „Terroristische Vereinigung“ als Rechtsbegriff ein. 129a StGB ist Bestandteil eines von Kritikern als Lex RAF bezeichneten Gesetzesbündels, das mit besonderem Bezug auf die Rote Armee Fraktion (RAF) erlassen wurde.[1]

Inhaltsverzeichnis

Gesetz

Der § 129a StGB, der Bildung, Mitgliedschaft, Unterstützung sowie Werbung für eine „terroristische Vereinigung“ unter Strafe stellt, bildet das Zentrum des deutschen Staatsschutzstrafrechts. Er stellt sowohl Gründung als auch Mitgliedschaft unter Strafe und droht Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren an. Unterstützung und Werbung können mit Geldstrafe und in besonders schweren Fällen ebenfalls mit Haft bis zu zehn Jahren belegt werden. Die Rädelsführer einer solchen terroristischen Vereinigung sind mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu bestrafen (Verbrechen).

In Deutschland wird eine terroristische Vereinigung dadurch definiert, dass sie primär darauf ausgerichtet ist:

sofern eine der bezeichneten Taten dazu bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich zu schädigen.[2]

Die strafrechtliche Regelung des § 129a StGB enthält keinen Politikvorbehalt. Auch Täter, denen keine politischen Motive nachzuweisen sind, können demgemäß wegen Mitgliedschaft in oder Gründung einer terroristischen Vereinigung bestraft werden.

Rechtsfolgen

Der Paragraph 129a ermöglicht es, Personen zu verurteilen, denen abgesehen vom Verstoß gegen den § 129a keine weiteren Straftaten nachgewiesen wurden [1], jedoch muss der nach § 129a zu verurteilende Kreis mindestens drei Personen umfassen (→ Antiimperialistische Zellen). Kritiker bemängelten sogleich die Kriminalisierung bislang als unbescholten geltender Personen.

Eine Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung kann Folgen für die Beweisführung in anderen Strafsachen haben. So wurden z. B. mehrere RAF-Mitglieder für Straftaten verurteilt, bei denen ihre Beteiligung nicht im Einzelfall nachgewiesen war. Es wurde wie folgt argumentiert: Die Angeklagten sind Mitglieder der RAF. Die RAF hat sich öffentlich zu der Tat bekannt. Dies ist als Geständnis der Angeklagten zu werten.

Fallbeispiele

Beispiele für die teilweise umstrittene Anwendung des Paragraphen:

  • das Ermittlungsverfahren gegen den Sozialwissenschaftler Andrej Holm
  • im Dezember 2007 die Festnahme der Journalistin Heike Schrader[3]
  • das nach drei Jahren aufgehobene Urteil zu fünf Jahren Haft gegen Ingrid Strobl.[4]
  • ein ca. zwei Jahre dauerndes, unter Einsatz sämtlicher zur Verfügung stehender Ermittlungsmaßnahmen ergebnislos durchgeführtes Ermittlungsverfahren ohne Anfangsverdacht gegen elf, zum Teil jugendliche Personen[5]. Der Staatsschutzsenat des Flensburger Landgerichts und das Landgericht Karlsruhe erklärten den in diesem Verfahren angewandten Großen Lauschangriff grundsätzlich und in der Art der Ausführung für rechtswidrig.[6]

Ebenso wurde der Straftatbestand in der Verfolgung der Revolutionären Zellen angewandt, Harald Glöde u.a. wurden nach § 129a verurteilt.

Kritik

Der § 129a gilt bei Kritikern als „Gummiparagraph“.[7] Der Grünen-Politiker Hans-Christian Ströbele schrieb dazu:

Der bundesdeutsche Rechtsstaat ging und geht über Bord bei der Bekämpfung seiner Feinde aus der RAF.[8]

Kritiker sehen im § 129a eine unlautere Präventionsstrafnorm, die – wie selbst der Bundesgerichtshof (BGH) 1978 feststellte – eine Strafbarkeit „schon weit im Vorfeld der Vorbereitung konkreter strafbarer Handlungen“ begründet.

Die PDS, insbesondere Ulla Jelpke, setzt sich für die Abschaffung des 129a ein.

Weniger als 3 % der Ermittlungsverfahren, die in den 90er Jahren auf Grund des § 129a eingeleitet wurden, endeten mit einem gerichtlichen Urteil. Die eingestellten restlichen 97 % waren – so die Kritiker – für den Staatsschutz keineswegs nutzlos, denn der § 129a eröffnet eine Fülle von Möglichkeiten zur Überwachung großer Personengruppen. Im Ausforschen unliebsamer politischer Spektren sehen die Kritiker daher die eigentliche Funktion des § 129a; der Paragraph diene der lückenlosen polizeilichen Überwachung und bewirke die Aushöhlung der Rechte von Verdächtigten sowie gegebenenfalls deren Isolations-Haftbedingungen.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b Wehrhafte Demokratie oder „Gesinnungsterror“? bei politische-bildung-brandenburg.de (archive.org mirror)
  2. Bundesgerichtshof: Haftbefehle gegen mutmaßliche Mitglieder der „militanten Gruppe“ außer Vollzug gesetzt
  3. TP: 129a: Lesereise hinter Gitter auf Telepolis
  4. Erst mal wegschließen – Der Bundesgerichtshof stoppt die uferlose Ausweitung der Strafvorschriften gegen Terroristen.. Abgerufen am 12. Juli 2008. Die obersten Richter vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Düsseldorfer Kollegen es sich allzu leicht gemacht hätten. Das Strobl-Urteil hoben sie in entscheidenden Punkten auf. So schnell, scheint es, wird hierzulande niemand mehr zum Terroristen gestempelt. Der neue Karlsruher Spruch, der die laxe Beweisführung der Vorinstanz rüffelt, wird von Strafjuristen als Signal für das Ende einer Ära exzessiver Strafverfolgung gegen mutmaßliche Terror-Anhänger gewertet.
  5. Berliner Zeitung: Kein Tatverdacht gegen Jugendliche aus Bad Oldesloe
  6. taz.de: Staatsschutz lauscht „Wind of Change“
  7. Kritik am 129a bei vorwärts.ch
  8. Dunkle Kapitel der bundesdeutschen Justiz bei stroebele-online.de
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