§ 118 OWiG

§ 118 OWiG

Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 OWiG, alte Bezeichnung: Grober Unfug) ist nach deutschem Recht eine Handlung, die geeignet ist, den äußeren Bestand der öffentlichen Ordnung unmittelbar zu stören oder zu beeinträchtigen, so dass die Öffentlichkeit belästigt wird.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland war "grober Unfug" bis zur Strafrechtsreform 1975 noch als Übertretung strafbar. § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB StGB alter Fassung ordnete für eine Übertretung wegen groben Unfugs eine Geldbuße bis zu 150 Deutsche Mark oder Haft an. Heute ist die Übertretung zu einer Ordnungswidrigkeit heruntergestuft, die nach § 118 OWiG, [1] mit Geldbuße zwischen 5 und 1000 Euro bewehrt ist.

Als grober Unfug galt nach früherer Rechtsprechung:

  • Spazieren in Badehose im Hof eines Kurhauses (Bayerisches Oberstes Landesgericht, BayObLGSt 21, S. 175)
  • Defäkieren auf der Straße
  • Bespritzen der Passanten durch zu schnelles Fahren (BayObLGSt 26, S. 111)
  • Beschmierung von Häuserwänden (Graffiti – OLG Celle, OLG Hamburg jeweils 1951)
  • Störung einer Filmvorführung, die erlaubt ist (OLG Hamm 1952)
  • Unzüchtiges Betasten eines anderen (RGSt Bd. 53, S. 153)
  • Hilferufe (Feuer!), ohne dass Gefahr vorliegt (RGSt 19, S. 256)

Grundsätzlich sollte die Vorschrift keine Ahndbarkeit für sämtliche Handlungen bedeuten, die die polizeirechtliche Generalklausel (Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) berührten. Die Einschränkungen der Strafbarkeit fanden durch die Merkmale des äußeren Bestandes der öffentlichen Ordnung, der Unmittelbarkeit der Handlung und der Beeinträchtigung der Öffentlichkeit (des Publikums) Niederschlag.

Situation in anderen Ländern

Vereinigte Staaten

In den USA gelten in den einzelnen Bundesstaaten jeweils eigene Gesetze, mit denen die „Belästigung der Allgemeinheit“ unter Strafe gestellt werden kann. Disorderly conduct wird typischerweise als Vergehen klassifiziert und milde bestraft. Die entsprechenden Gesetze sind meist so vage definiert, dass unter dem Tatbestand viele unerwünschte Verhaltensweisen erfasst werden können, die nach anderen Strafgesetzen nicht verfolgt werden können. Typische Anwendungsbereiche sind öffentliches Betrunkensein, „Störung des Friedens“ und das Herumlungern an bestimmten Orten.

An amerikanischen Jugendgerichten ist disorderly conduct – nach Misshandlung (simple assault), Diebstahl, Strafvereitelung und Verstößen gegen die Drogengesetze – der am fünfthäufigsten verhandelte Straftatbestand.[1]

Einzelnachweise

  1. Delinquency Cases in Juvenile Courts, 2004 (pdf)

Siehe auch

Weblinks

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