Ärztlicher Verordnungsschein

Ärztlicher Verordnungsschein
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Österreichisches Krankenkassenrezept

Ein Rezept (v. lat.: recipe „nimm“ [des Arztes], sowie das darauf folgende receptus „erhalten“ [des Apothekers]) ist in der Medizin und Pharmazie die Verordnung von Arznei- oder Heilmitteln. Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung werden erstattungsfähige Arzneimittel oder Heilbehandlungen auf „Kassenrezepten“ verordnet. Die Apotheke oder die Behandlungseinrichtung rechnet die Kosten über Abrechnungszentren mit den Krankenkassen ab. Der Patient muss einen gesetzlich festgelegten Anteil zuzahlen (Selbstbeteiligung). Für die Abrechnung mit den Krankenkassen sind spezielle Formulare zu verwenden (in Deutschland etwa das rosafarbene Muster 16 für Arzneiverordnungen; Muster 13, 14 oder 18 für Heilmittelverordnungen). Wer, wie Beamte und die meisten Selbstständigen sowie Angestellte mit einem Einkommen über einer bestimmten Höhe, nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, erhält ein „Privatrezept“. Hierbei muss der Patient die Kosten für die Medikamente in der Apotheke oder die Heilmittel bzw. Heilbehandlungen selbst begleichen. Das Privatrezept erfordert kein besonderes Format. Zum Teil werden blaue oder grüne Vordrucke verwendet, die im Aufbau dem Muster 16 des GKV-Rezeptes ähneln.

Inhaltsverzeichnis

Arzneiverordnung

Ein Rezept ist die formelle, also schriftliche Aufforderung eines Arztes, Zahnarztes, Tierarztes oder Heilpraktikers an die Apotheke zu einer Belieferung mit Arzneimitteln oder Hilfsmitteln. Die Apotheke unterliegt dem Kontrahierungszwang und muss die Verordnung unverzüglich beliefern. Rezepte im Sinne der Arzneiverordnung sind Urkunden. Somit können eigenmächtige Änderungen als Urkundenfälschung geahndet werden.

Ein US-Formular für ein ärztliches Rezept („Medicinal Alcohol“ form) während der Prohibition

Während heutzutage meistens Fertigarzneimittel verordnet werden, waren es früher so gut wie immer individuell anzufertigende Arzneien. Dann enthielt das Rezept auch die Herstell- und Abgabevorschrift. Der Text begann mit Rp. (die lateinische Abkürzung für recipe „nimm“) gefolgt von einer detaillierten Anleitung; etwa nimm 3 g von diesem, 40 g von jenem, mische, teile in 10 Portionen, gib es dem Patienten und instruiere ihn über die Dosierung. Der ganze Text war traditionell in Latein geschrieben, der traditionellen lingua franca der Gelehrten.

Paragraph 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) regelt, welche Angaben ein Rezept enthalten muss:

  • Name, Berufsbezeichnung und Anschrift der verschreibenden Person
  • Datum der Ausfertigung
  • Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist
  • Bezeichnung des Fertigarzneimittels, oder bei in der Apotheke herzustellenden Arzneimitteln (Rezepturen) deren Zusammensetzung nach Art und Menge sowie Gebrauchsanweisung
  • Darreichungsform und abzugebende Menge oder Normpackungsgröße
  • Gültigkeitsdauer der Verschreibung (bei Fehlen dieser Angabe ist die Gültigkeit automatisch drei Monate ab Ausstellungsdatum)
  • die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder (bei elektronischen Verschreibungen) qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz

Bei tierärztlichen Verschreibungen sind zusätzlich anzugeben:

  • Name des Tierhalters (anstelle der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist) und Art und Zahl der zu behandelnden Tiere
  • die Dosierung pro Tier und Tag
  • die Dauer der Anwendung
  • bei Tieren zur Gewinnung von Lebensmitteln: Identität der Tiere, Indikation und die Wartezeit.

Für Rezepte für Praxisbedarf, Krankenhäuser, Einrichtungen des Rettungsdienstes, Bordapotheken von Luftfahrzeugen, Tierkliniken oder Zoos usw. gelten vergleichbare Vorschriften.

Man unterscheidet verschreibungspflichtige (rezeptpflichtige) und verschreibungsfreie (rezeptfreie) Arzneimittel. Nur letztere dürfen in der Apotheke ohne Vorlage eines Rezeptes abgegeben werden. In vielen Ländern ist ein ärztliches Rezept notwendig, damit dem Patienten oder der Patientin der Kaufpreis des Medikaments von den Kostenträgern erstattet wird.

In Deutschland ist ein Rezept allgemein drei Monate gültig. Davon unberührt ist die Erstattungsfähigkeit durch die Kostenträger, die etwa bei den gesetzlichen Krankenversicherungen in der Regel einen Monat (oder zwei Monate, sofern nach einer Rücksprache der Arzt der Abgabe zustimmt und dies auf dem Rezept vermerkt) beträgt.

Ein Arzt kann durch bestimmte Formulierungen zusätzliche Anweisungen an den Apotheker erteilen. Diese wären unter anderem:

  • „noctu“: Der Patient soll von einer Nachttaxe (im Apothekennotdienst) befreit werden, etwa weil er das Medikament sofort benötigt.
  • „sine confectione“: Die Abgabe soll in neutraler Verpackung erfolgen. Da nach dem Arzneimittelgesetz jedoch eine Bezeichnung vorgeschrieben ist, bietet sich eine chemische Bezeichnung an. Die Nutzung dieses Vermerkts ist moralisch äußerst umstritten, da sie in der Regel nur den Zweck verfolgt, den Patienten im Unklaren darüber zu lassen, welches Medikament er einnimmt.
  • „aut simile“: Der Apotheker darf ein wirkungsähnliches Medikament abgeben, etwa Paracetamol statt Aspirin.
  • „aut idem“: Der Apotheker darf ein wirkungsidentisches Medikament abgeben, etwa ASS statt Aspirin.
  • Durch ein Ausrufezeichen hinter der Mengenangabe wird der Apotheker angewiesen, auf jeden Fall nur die auf dem Rezept angegebene Menge an den Patienten auszuhändigen, und den restlichen Inhalt einer Packung ggf. zu vernichten.

Amtliche Rezeptformulare

Besonderheiten sind die amtlichen Rezeptformulare, die für die Verordnung bestimmter Arzneimittel benötigt werden.

Ein Betäubungsmittelrezept (BtM-Rezept) ist ein amtliches Formular mit gelbem Deckblatt und wird benötigt, um Betäubungsmittel zu verschreiben. Hierzu sind die Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) zu beachten. Die Rezepte, die nur sieben Tage nach Ausstellungsdatum (also acht Tage) lang gültig sind, sind mit einer Seriennummer versehen und werden in dreifacher Ausfertigung erstellt. Dabei verbleibt ein Exemplar beim Arzt, während der Patient die zwei anderen Exemplare in der Apotheke abgibt. Eines wird von der Apotheke drei Jahre archiviert, während das andere zur Abrechnung mit den Krankenkassen verwendet wird.

Seit Februar 2009 ist für die Verordnung thalidomid- oder lenalidomidhaltiger Arzneimittel ein amtliches Sonderformular, das so genannte T-Rezept,[1] zu verwenden. Es ist zweiteilig (Original und Durchschrift) und wird durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ausschließlich an Ärzte mit ausreichender Sachkenntnis abgegeben, die zudem versichern, alle vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Es ist maximal sechs Tage nach Ausstellung durch den Arzt gültig (also sieben Tage). Der Arzt muss auf dem Rezept angeben, ob die Verordnung innerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete erfolgt oder außerhalb, als so genannter Off-Label-Use. Das Formular trägt eine fortlaufende T-Rezeptnummer und Apotheken müssen die Durchschriften vierteljährliche an das T-Register beim BfArM übermitteln. Andere Arzneimittel dürfen auf dem T-Rezept nicht verordnet werden.[2]

Heilmittelverordnung

Der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt kann nicht nur Arzneimittel, sondern ebenso bestimmte Behandlungsmaßnahmen (Heilmittel) verordnen. Ein ärztlicher Verordnungsschein ist im deutschen Gesundheitswesen der offizielle Name für ein Heilmittelrezept z. B. für Maßnahmen zur ambulanten Rehabilitation oder für Häusliche Krankenpflege.

Diese Verordnung richtet sich in Deutschland nach § 37 SGB V. Muster 13 dient zur Heilmittelverordnung für physikalische und podologische Therapie, Muster 14 für Logopädie, Muster 18 für Ergotherapie[3]. Auf den Formularen müssen Arzt, Leistungserbringer und Patient Eintragungen machen: Der Arzt gibt die Patientendaten, die Diagnose und die therapeutische Maßnahme (mit Zahl der Therapieeinheiten und der Häufigkeit) und den spätesten Beginn der Behandlung an, sowie das Datum der Ausstellung der Verordnung („Verordnungsdatum“). Mit seiner Unterschrift und seinem Praxisstempel wird die Verordnung gültig. Der Therapeut trägt sein IK, die Anzahl der erbrachten Therapieeinheiten, die hierfür zutreffenden Heilmittelpositionsnummern sowie die zu zahlenden Beträge und die Zuzahlung des Patienten ein. Unterschrift und Praxisstempel des Therapeuten schließen seine Eintragungen ab. Schließlich quittiert der Patient mit seinen Unterschriften (für jeden Behandlungstag eine Unterschrift) den Erhalt der Leistungen. Die Unterschrift schreibunkundiger oder schreibunfähiger Patienten können durch die Unterschriften naher Verwandter, Begleitpersonen oder Pflegepersonal ersetzt werden. Diese Verordnungen sind ohne Genehmigung des Kostenträgers mit diesem abzurechnen. Erst bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung darf mit der Therapie begonnen werden. Die Abrechnung mit dem jeweiligen Kostenträger kann der Leistungserbringer unmittelbar in Form einer monatlichen Sammelrechnung durchführen. Eine andere Möglichkeit ist die Nutzung entsprechender Dienstleister (Rechenzentren). Heilmittelleistungen sind in Deutschland nach § 302 SGB V in elektronischer Form abzugeben. Die meisten Kostenträger bedienen sich zur Annahme, Prüfung und Bezahlung der eingehenden Rechnungen so genannter Datenannahmestellen oder Rechnungsprüfstellen.

Einzelnachweise und Literatur

  1. Anschauungsmuster T-Rezept [1]
  2. Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) § 3a
  3. Vordruckmustersammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
  • Liselotte Buchheim: Geschichte der Rezepteinleitung. Horusauge – Jupiterzeichen – Recipe, med. Habil.schr. Bonn 1965

Weblinks


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