Öffentliche Ordnung

Öffentliche Ordnung

Unter öffentlicher Ordnung verstand schon 1933 das Preußische Oberverwaltungsgericht die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, soweit die Beachtung dieser Regeln nach den herrschenden Auffassungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Gemeinschaftslebens betrachtet wird.[1] Das Bundesverfassungsgericht versteht unter öffentlicher Ordnung die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird.[2]

Die Aufrechterhaltung der Öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ist in Deutschland die originäre Aufgabe der Polizeien, obgleich diese Aufgabenzuweisung nicht in allen Polizeigesetzen normiert ist. Rechtlich gesehen ist die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nur „Beiwerk“, stellt jedoch in der Praxis die überwiegende Tätigkeit der Polizei dar. So verzichten die Länder Bremen und Schleswig-Holstein auf den Begriff der öffentlichen Ordnung im Rahmen ihrer Polizei- und Ordnungsgesetze. In Niedersachsen und im Saarland wurde der Begriff hingegen wieder eingeführt.

In Nordrhein-Westfalen wurde am 9. Februar 2010 das Änderungsgesetz zum Polizeigesetz durch den Landtag verabschiedet. Seit der Veröffentlichung im Landesgesetzblatt ist die öffentliche Ordnung wieder in die Aufgabenzuweisung der Polizei eingeflossen.[3] Es soll hierdurch entsprechende des Gesetzentwurfs deutlich gemacht werden, dass die Polizei ebenso wie die Ordnungsbehörden legitimiert ist, auch geringfügige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zu unterbinden. Die Polizei wird dadurch ermächtigt, im Einzelfall auch gegen belästigendes Verhalten in der Öffentlichkeit, welches noch unter der Schwelle einer Ordnungswidrigkeit (§§ 116 ff. OWiG) bleibt, einzuschreiten.

Der Anwendungsbereich der „öffentlichen Ordnung“ wird teilweise in Frage gestellt, da er einerseits mit dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG nur schwer in Einklang zu bringen ist und andererseits durch § 118 OWiG (ehemals Grober Unfug) ausreichend abgedeckt wird.

Einzelnachweise

  1. PrOVGE 91, 139, 140
  2. BVerfGE 69, 315 (352)Brokdorf-Beschluss
  3. „Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.“ In: Gesetz- und Verordnungsblatt NRW. Ausgabe 2010, Nr.7. Artikel 1–3, S. 131–142.

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