Österreichische Staatsbürgerschaft

Österreichische Staatsbürgerschaft
Österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis

Mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ist eine Person Staatsbürger der Republik Österreich. Die gesetzliche Grundlage ist das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1985.

Inhaltsverzeichnis

Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft

Erwerb mit Geburt

Das österreichische Staatsangehörigkeitsrecht folgt vor allem dem Abstammungsprinzip (lat. ius sanguinis). Danach erhalten eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft eines Elternteils, nichteheliche Kinder die der Mutter (§§ 7, 7a und 8).

Evidenzgemeinde

Bis 31. Juni 1966 war der Geburtsort die Evidenzgemeinde des Kindes. Ab 1. Juli 1966 ist die Evidenzgemeinde bei Geburten im Inland der Wohnsitz der Mutter, bei Wohnsitz der Mutter im Ausland der Geburtsort des Kindes; andernfalls die Gemeinde Wien.[1]

Einbürgerung mit Rechtsanspruch

Liegt ein Rechtsanspruch vor, kann eine negative Entscheidung nur dann erfolgen, wenn ein gesetzliches Einbürgerungshindernis (wie gerichtliche Verurteilungen, schwerwiegende Verwaltungsübertretungen) vorliegt.

Die Verleihung der Staatsbürgerschaft wird unter bestimmten Voraussetzungen auf den Ehegatten und die Kinder des Antragstellers erstreckt.

Auch bei Vorliegen eines Rechtsanspruches müssen die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein. Der Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft liegt bei folgenden Bedingungen vor:

  • Dreißigjähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich oder
  • fünfzehnjähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz bei Nachweis der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration oder
  • sechsjähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz sofern,
    • eine fünfjährige Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger besteht und die Eheleute im gemeinsamen Haushalt leben, oder
    • der Status „Asylberechtigte/Asylberechtigter“ vorliegt oder
    • der Besitz einer EWR-Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird oder
    • der Antragsteller in Österreich geboren wurde oder
    • die Verleihung aufgrund von bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik Österreich liegt.[2]

Einbürgerung ohne Rechtsanspruch

Eine Verleihung kann erfolgen wenn:

  • ein ordentlicher Wohnsitz in Österreich von mindestens zehn Jahren vorliegt,
  • ein ordentlicher Wohnsitz in Österreich von mindestens vier Jahren vorliegt und zusätzlich berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (z. B. Verwandte mit österreichischer Staatsbürgerschaft im Inland etc.),
  • außerordentliche Leistungen auf den Gebieten der Wissenschaften, des Sportes, der Wirtschaft, der Kulturen, im Interesse der Republik Österreich vorliegen oder zu erwarten sind.

Wiedererwerb

Für in der Zeit des Nationalsozialismus Verfolgte, die zuvor österreichische Staatsbürger waren, besteht die Möglichkeit durch Anzeige (§ 58c) die Staatsbürgerschaft zurückzuerhalten.

Verlust der Staatsbürgerschaft

§ 26 nennt vier Möglichkeiten, die Staatsbürgerschaft zu verlieren:

  1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29)
  2. Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates (§ 32)
  3. Entziehung (§§ 33 bis 36) (zum Beispiel Schädigung des Ansehens der Republik)
  4. Verzicht (§§ 37 und 38) (für Männer nur möglich wenn der Verzichtende jünger als 16 Jahre bzw. älter als 36 Jahre ist, oder den Wehr-/Zivildienst bereits absolviert hat, oder seit mindestens fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz durchgehend außerhalb der Republik hat und darüber hinaus auch kein anhängiges Strafverfahren oder eine Strafvollstreckung wegen einer größeren Straftat hat)

Durch einen freiwilligen Verzicht auf die österreichische Staatsbürgerschaft kann man keinesfalls staatenlos werden. Ohne Nachweis über den Besitz einer fremden Staatsangehörigkeit ist dies aufgrund internationaler Übereinkommen nicht möglich.

Rechte und Pflichten des Staatsbürgers

Die Grundrechte lassen sich in die Bürgerrechte, die für alle Staatsbürger gelten, und in Menschenrechte, die auch für Fremde gelten, unterteilen.

Der Staatsbürger hat Recht auf einen ungestörten Aufenthalt im Land, er hat politische Rechte (Wahlrecht, Teilnahme an Volksabstimmungen etc.), er hat Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und hat weiters ein Recht auf Schutzanspruch österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland.

Der Staatsbürger hat aber auch Treuepflicht gegenüber dem Staat und hat die Pflicht zur Übernahme eines Geschworenenamtes, Männer müssen den Wehrdienst oder einen Wehrersatzdienst absolvieren.

Verleihung und Nachweis der Staatsbürgerschaft

Verliehen wird die Staatsbürgerschaft durch den jeweiligen Landeshauptmann.

Bestätigungen, dass man die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, den Staatsbürgerschaftsnachweis, stellt die jeweilige Gemeinde aus. Diese sind jedoch meist zu sogenannten Staatsbürgerschaftsverbänden zusammengeschlossen. Als Staatsbürgerschaftsnachweis gilt auch meist ein Reisepass, Personalausweis oder den wenig üblichen Identitätsausweis, da man diese Dokumente auch nur bei einer aufrechten Staatsbürgerschaft bekommt.

Rechtshistorische Entwicklung

Für den österreichischen Rechtsbereich brachte das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), in Kraft getreten am 1. Jänner 1812, die erste bedeutsame Kodifikation der grundlegendsten Bestimmungen über die Staatsbürgerschaft. Das Gemeindegesetz vom 24. April 1859 definierte den Begriff des Heimatrechts, also die Zuständigkeit eines Gemeindeverbandes für die eigene Person, dem man bleibend angehörte.[3] Mit dem Heimatrecht konnte ein Anspruch auf ungestörten Aufenthalt, das Wahlrecht (ab 1906 dann auch für alle männlichen Staatsbürger)[4] und auf soziale Versorgung im Falle von Armut oder Not geltend gemacht werden. „Als am 1. Jänner 1812 das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft trat, waren damit in seinem Geltungsbereich erstmals genaue Bestimmungen über den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft getroffen worden.“[5]

Ab 1863 mussten alle Gemeinden per Gesetz ein Matrikel führen (sogenannte Heimatrolle), in der die Gemeindemitglieder verzeichnet waren. Personen, die nicht bereits über die Zugehörigkeit zu einer katholischen Kirchengemeinde registriert waren (Pfarrmatrikel), wurde ab 1870 in einem Zivilmatrik erfasst. Es wurde bestimmt, dass „nur Staatsbürger […] das Heimatrecht in einer Gemeinde erwerben [können]“, und: „Jeder Staatsbürger soll in einer Gemeinde heimatberechtigt sein.“[6] Das Heimatrecht konnte erworben werden durch Abstammung und Eheschließung, durch Ersitzung nach zehn Jahren (und später über vier Jahre) oder durch Antritt eines öffentlichen Amtes. Es konnte enzogen werden durch verschwiegene zweijährige Abwesenheit von Heimatort. Dieses Heimatrecht war, ähnlich wie heute noch in der Schweiz subsidiär. Durch das Heimatrecht in einer Gemeinde war man indirekt auch gleichzeitig Bürger des Kronlandes, in dem sich die Gemeinde befand.[7]

Auflösung der Habsburgermonarchie

Nach Ausrufung der Republik am 12. November 1918 wurde im Zuge einer provisorischen Verfassung am 5. Dezember 1918 das Deutsch-Österreichische Staatsbürgerrecht erlassen. Alle Personen die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Gesetzes das Heimatrecht in einer Gemeinde der Deutschösterreichischen Republik besaßen, wurden automatisch Staatsbürger. Durch eine Loyalitätserklärung gegenüber der Republik, konnten zusätzlich auch Personen die Staatsbürgerschaft erhalten, die seit 1914 ihren Wohnsitz in Wien hatten. Personen die zum Zeitpunkt der Kundmachung in einer Gemeinde der untergegangenen österreichisch-ungarischen Monarchie heimatberechtigt waren, die außerhalb der deutschösterreichischen Republik lag, gab es eine zusätzlich Option. Wer innerhalb eines Jahres einen Antrag stellte und seine eventuell in einem anderen Nachfolgestaat erworbene Staatsbürgerschaft aufgab, erhielt ebenfalls die deutschösterreichische Staatsbürgerschaft.

Zu einem politischen Streitthema zwischen Christlichsozialen, Sozialisten und deutschnational Gesinnten wurde die Frage über den Status der jüdischen Kriegsflüchtlinge. Tausende waren während des Ersten Weltkrieges hauptsächlich aus Galizien vor allem nach Wien geflüchtet. Trotz verbalen Ausschreitungen zwischen den politischen Lagern, wurden diese jedoch schließlich wie alle anderen Bürger des ehemaligen Habsburgerreiches gleich behandelt. Damit hatte die junge Republik über 200.000 jüdische Staatsbürger.[8]

Im Jahr 1920 wurde die provisorische Verfassung durch eine neue Bundesverfassung abgelöst. Die Vollziehung des Staatsbürgerschaftsgesetzes wurde nun in die Kompetenz der Bundesländer übertragen. Neben der Bundesbürgerschaft wurde eine Landesbürgerschaft eingeführt, deren Voraussetzung wiederum die Heimatbereichtigung in einer Gemeinde darstellte.

Im Jahr 1925 wurde ein neues Staatsbürgergesetz erlassen, in dem die Landes- und Bundesbürgerschaft sowie das Heimatrecht in den Gemeinden neu geregelt wurde. Neben der Geburt konnte die Staatsbürgerschaft nun durch Verleihung erteilt werden, wobei ein vierjähriger Aufenthalt nachgewiesen werden musste. Daneben erhielten Lehrkräfte an einer inländischen Hochschule automatisch die Staatsbürgerschaft. Verheiratete Frauen erhielten automatisch die Staatsbürgerschaft ihres Ehegatten.

„Anschluss“ 1938

Nach dem „Anschluss“ Österreichs bekamen mit der „Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich“ vom 3. Juli 1938[9] die Österreicher die deutsche Staatsangehörigkeit. Das vorherige Nebeneinander von Pfarrmatrikeln und Gemeindematrikeln wurde im August 1938 abgeschafft und das Wiener System des Zivilmatrikels in allen Gemeinden eingeführt. Vielen zuvor in diesen Zivilmatrikeln geführten jüdischen Bürgern wurde dabei aber die Staatsbürgerschaft entzogen; bestimmte „Reichsbürger“, also „Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“,[10] verloren ihr im Zuge der Umsetzung des Nürnberger Reichsbürgergesetzes[11] bis Ende 1938 erworbenes deutsches Reichsbürgerrecht umgehend wieder und wurden wie die deutschen Juden als Bürger 2. Klasse vom „Stimmrecht in politischen Angelegenheiten“ ausgeschlossen.[12] Mit der „Zwölften Verordnung zum Reichsbürgergesetz“[13] erging sodann die weitergehende Bestimmung, dass „Juden und Zigeuner […] nicht Staatsangehörige werden“ und auch „nicht Staatsangehörige auf Widerruf oder Schutzangehörige sein [können]“ (§ 4 Abs. 1). Sie wurden damit völlig entrechtet und der Begriff des Geltungsjuden auch auf jüdische Mischlinge ersten Grades angewandt, die nicht deutsche Staatsangehörige waren.[14] Schon kurze Zeit später, am 1. Juli 1943, erging die 13. Verordnung zum Reichsbürgergesetz:[15] Nach § 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 konnten nunmehr strafbare Handlungen von Juden unmittelbar durch die Polizei geahndet werden; sie waren fortan der nackten Willkür ausgeliefert. Mit § 2 Abs. 1 der 13. Verordnung wurde bestimmt, dass das Vermögen eines Juden mit seinem Ableben dem Reich verfiel.

Nach dem Zweiten Weltkrieg erhielten mit dem österreichischen Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetz von 1945 all jene Personen die österreichische Staatsbürgerschaft zurück, die zum Zeitpunkt des Anschlusses Österreicher waren und zwischen 1938 und 1945 keine fremde Staatsbürgerschaft angenommen hatten.[16]

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Die Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 verfolgte die Herstellung des Gleichheitsgrundsatzes und eliminierte diesem zuwiderlaufende Bestimmungen, um dem Gebot der Gleichbehandlung der Geschlechter im vollen Umfang gerecht zu werden. Die eheliche Mutter wurde dem ehelichen Vater bei der Vermittlung der Staatsbürgerschaft an ihre Kinder gleichgestellt; ebenso wurde die Gleichstellung männlicher und weiblicher Ehegatten von Staatsbürgern beim Erwerb der Staatsbürgerschaft festgelegt. Im Jahr 1985 wurde das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 als Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) wiederverlautbart und seither mehrmals novelliert (1986, 1988, 1993, 1994, 1997, 1998).

Gesetzesnovellen 2005–2008

Der Gesetzesentwurf der Regierung 2005/2006 sieht eine drastische Verschärfung des Einbürgerungsrechtes vor: Zum einen sollen sämtliche Ausnahmeregelungen gestrichen, die Mindestaufenthaltsdauer auf sechs Jahre erhöht und die Einbürgerung von in Österreich geborenen ausländischen Kindern erst mit sechs Jahren möglich sein. Zum anderen muss vom Antragsteller ein 300-stündiger Deutschkurs mit einer Abschlussprüfung absolviert werden.

Die Regelung für Professoren (Dienstantritt als Universitätsprofessor, § 25 Abs. 1) ist durch Gesetzesänderung 2008[17] aufgehoben.

Universitätsprofessor

Aufgrund der Tatsache, dass die Bestellung zum Universitäts- oder Hochschulprofessor an einer österreichischen Universität oder Kunsthochschule in Österreich auch die Ernennung zum Beamten darstellte,[18] erwarb ein ausländischer Staatsbürger allein mit seinem Dienstantritt gleichzeitig ohne Bescheid[19] die österreichische Staatsbürgerschaft.

Durch Österreichs Beitritt zur EU, der den Staatsangehörigen der Mitgliedsländer im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang wie österreichischen Staatsbürgern gewährt, galt dieser automatische Staatsbürgerschaftserwerb nur mehr für Nicht-EU-Bürger.[20] Da ab 1. September 2001 Planstellen für Universitätsprofessoren jedoch ausschließlich für ein privatrechtliches Dienstverhältnis auszuschreiben sind,[21] wurde diese Bestimmung des § 25 Abs. 1 StbG inzwischen durch den Wegfall des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses neuer Universitätslehrer obsolet und daher durch das Erste Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz (1. BVRBG) vom 4.Jänner 2008 als nicht mehr geltend festgestellt.[22]

Weiters erhielten zuvor der Ehepartner sowie die minderjährigen unverheirateten Kinder von zu Beamten ernannten ausländischen Universitäts- oder Hochschulprofessoren durch die innerhalb eines Jahres ab Dienstantritt abzugebende Erklärung, „der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen“, ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft (§25 Abs. 2 und 3). In diesem besonderen Einbürgerungsfall wurde eine doppelte Staatsbürgerschaft geduldet. Eine parlamentarische Anfrage[23] zur Anzahl der auf diese Art eingebürgerten Personen ergab, dass hierzu keine Statistiken geführt wurden.

Literatur

  • Helgo, Eberwein/Eva, Pfleger: Fremdenrecht für Studium und Praxis. LexisNexis, Wien 2011, ISBN 978-3-700-75010-9.

Einzelnachweise

  1. § 49 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
  2. HELP.gv.at – Erwerb durch Verleihung
  3. Staatsbürgerschaftswesen, rechtliche und rechtshistorische Erläuterungen und Gesetzestexte zum Staatsbürgerschaftswesen, Personenstandswesen und Bevölkerungswesen, Stand 2007, bis einschließlich der Novelle 2005, auf Salzburger Landesregierung (PDF; 795 kB)
  4. Waltraud Heindl, Edith Saurer (Hg.), Grenze und Staat: Paßwesen, Staatsbürgerschaft, Heimatrecht und Fremdengesetzgebung in der österreichischen Monarchie 1750–1867. Unter Mitarb. von Hannelore Burger und Harald Wendelin, Böhlau, Wien/Köln/Weimar 2000, ISBN 3-205-99199-0, S. 168.
  5. Zitiert nach Waltraud Heindl, Edith Saurer (Hg.), Grenze und Staat, Böhlau, Wien 2000, S. 108.
  6. § 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 1863, RGBl. 105/1863.
  7. aeiou-Österreichlexikon: Heimatrecht
  8. Demokratiezentrum Wien: Entwicklung der Staatsbürgerschaft in Österreich
  9. Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938
  10. Beachte hierzu, dass „der Reichsbürger“ als „der alleinige Träger der vollen politischen Rechte“ (§ 2 Abs. 3 Reichsbürgergesetz) nicht zu verwechseln ist mit dem gewöhnlichen Reichsangehörigen nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913. Siehe insbes. Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. De Gruyter Recht, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4, S. 61–62.
  11. RGBl. 1935 I, S. 1146
  12. Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 (RGBl. 1935 I, S. 1334). Näher dazu vgl. von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. De Gruyter Recht, Berlin 2007, S. 61–65.
  13. Zwölfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. April 1943 (RGBl. 1943 I, S. 268)
  14. Vgl. von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. De Gruyter Recht, Berlin 2007, S. 72–74.
  15. RGBl. 1943 I, S. 372
  16. Österreichisches Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz (St-ÜG) vom 10. Juli 1945
  17. BGBl. I Nr. 2/2008 im RIS
  18. Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitäts-(Hochschul)professor (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333)
  19. Staatsbürgerschaftswesen Stand 2007 (Salzburger Landesregierung), S. 19 f. (PDF)
  20. StbG 1985 § 25 (1), Webseite der Grünen
  21. Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG), 6. Abschnitt, § 162 (3)
  22. BGBl. I Nr 2 v. 4. Jänner 2008: 1. BVRBG § 2 (3) Z. 11
  23. Parlamentarische Anfrage von NR Josef Auer vom 20. Mai 2009, abgerufen am 27. März 2010

Weblinks

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