Überschusseinkünfte

Überschusseinkünfte

Überschusseinkünfte im deutschen Einkommensteuerrecht sind Einkünfte, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten berechnet werden. Die Überschusseinkünfte stellen nach dem Dualismus der Einkünfteermittlung die zweite Art der Einkunftsermittlung dar.

Bei den folgenden Einkunftsarten werden zur Ermittlung der Einkünfte die Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen:

Überschusseinkünfte gesetzliche Grundlage
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit § 19 EStG
Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 EStG
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG
Sonstige Einkünfte § 22 EStG

Der Begriff ist nicht zu verwechseln mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, die zur Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG von Steuerpflichtigen angewendet werden darf, wenn diese nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen.

Steuergesetzliche Tatbestände für Überschusseinkünfte sind:

  • Einkünfteerzielungsabsicht
  • nichtselbständige Tätigkeit
  • private Verwaltung von Geld- und Sachkapital

Die Überschusseinkünfte folgen grundsätzlich (Ausnahme: Private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG und Veräußerungen nach § 20 Abs. 2 EStG) dem sogenannten „Quellenkonzept“, wonach nur die regelmäßigen Erträge einer Einkunftsquelle steuerbar sind, nicht jedoch unregelmäßige Erträge wie z. B. bei der Veräußerung des privaten Vermögens.

Neben die Überschusseinkünfte treten als Gegenstück die Gewinneinkünfte.

Siehe auch


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