Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung
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Die Berufsunfähigkeitsversicherung (kurz: BU-Versicherung) ist neben der Unfallversicherung der bekannteste Zweig der Invaliditätsversicherung. Sie kann als Zusatzversicherung (Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ)) zu einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung oder als selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) abgeschlossen werden.

Im Allgemeinen wird mit dem Begriff „Berufsunfähigkeitsversicherung“ eine privatwirtschaftliche Versicherung bezeichnet; allerdings gibt es auch im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung den Begriff der „Berufsunfähigkeit“. Dieser greift jedoch nur noch für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, und auch nur unter gewissen Voraussetzungen und mit niedrigen Leistungen. Für all diejenigen, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, gilt nur noch ein begrenzter Schutz im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit, ermittelt nach dem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Generell können Menschen eine Absicherung der Berufsunfähigkeit in Betracht ziehen, die eine Arbeit verrichten, die ihnen oder auch anderen den Unterhalt sichert bzw. die sie zwar unentgeltlich verrichten, im Falle des Ausfalls jedoch nicht ohne (hohen) finanziellen Aufwand zu ersetzen wäre. So ist zum Beispiel auch die Absicherung einer Hausfrau möglich.

Zur Invaliditätsversicherung zählen neben der Berufsunfähigkeitsversicherung die Erwerbsunfähigkeitsversicherung, die Grundfähigkeitsversicherung, die Dread-Disease- sowie die private und die gesetzliche Unfallversicherung, die in ihren Bedingungen jedoch unterschiedliche Ausprägungen haben.

Inhaltsverzeichnis

Sinn & Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung

Nach allgemeiner Auffassung verfolgt eine Berufsunfähigkeitsvorsorge den Zweck, einen individuellen wie sozialen Abstieg des Versicherten im Berufsleben und in der Gesellschaft zu verhindern. Dies geschieht durch (Teil-)Abdeckung des Bedarfs der dadurch entsteht, dass der Versicherte am Erwerbsleben nicht mehr teilhat.[1] Hierfür soll er einen gewissen materiellen Ausgleich erhalten. Der Berufsunfähigkeitsvorsorge kommt weiterhin Versorgungscharakter zu, denn sie dient der Gefahrenabwehr für die Familien- und Altersversorgung.[2] Im Gegensatz zur Erwerbsunfähigeitsversicherung, die nur Ausgleich bei Verlust der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gewähren kann, verfolgt die Berufsunfähigkeitsvorsorge somit einen deutlich spezifischeren Schutzgedanken. Dieser reicht allerdings nicht soweit, dass von wirtschaftlicher Schadenskompensation gesprochen werden kann, denn im Gegensatz zu den Schadenversicherungen handelt es sich um eine Summenversicherung, der die Vereinbarung zugrunde liegt eine exakt definierte (wiederkehrende) Leistung zu erbringen, nicht jedoch den tatsächlich eingetretenen wirtschaftlichen Schaden zu begleichen, § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG.

Versichertes Risiko

Bestimmung des Berufsunfähigkeitsbegriffs

Versichert ist bei einer Berufsunfähigkeitsabsicherung die individuelle berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers in Bezug auf seinen zuletzt ausgeübten Beruf bzw. auf eine andere Tätigkeit, die der Versicherungsnehmer (mittlerweile) tatsächlich ausübt. Versichertes Risiko ist der (teilweise) Wegfall der Berufsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen zu zumindest 50%.[3]

Folgende Versicherungsbestimmungen von Berufsunfähigkeit sind anzutreffen: „Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für die Dauer von mindestens drei Jahren (Prognosezeitraum) außer Stande ist, seinen Beruf, wie er vor Eintritt der Krankheit, Körperverletzung oder des Kräfteverfalles beschaffen war, auszuüben.

Eine weitere Formulierungsmöglichkeit lautet: „Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für die Dauer von mindestens drei Jahren (Prognosezeitraum) außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (Verweisungsberuf).“

Vor allem in alten Versicherungsbedingungen ist der in den oben aufgeführten Beispielen genannte Prognosezeitraum von drei Jahren nicht enthalten, sondern es wird auf einen „voraussichtlich dauerhaften“ Zeitraum Bezug genommen. Laut ständiger Rechtsprechung ist dieser mit drei Jahren gleichzusetzen.

Klauseln

Klauseln übernehmen die rechtliche Funktion, Leistungen bedingungsgemäß einzuschränken bzw. zu erweitern oder zu erleichtern.

Leistungseinschränkende Klauseln dienen dazu, über das Normalmaß hinausgehende Risiken (bereits vorhandene Krankheiten, gefährliche Lebensumstände, gefährliche Berufe oder schlicht fehlende Berufsbilder) aus dem Versicherungsschutz herauszunehmen. Dies geschieht mittels medizinischer Ausschlussklauseln, sogenannter EU-Klauseln oder Berufsklauseln.

Leistungserweiternde Klauseln haben eine dazu gegensätzliche Wirkung. Bedingungsgemäß vorgesehene Leistungsausschlüsse werden beseitigt, sodass der Versicherungsschutz sich erweitert. Hierzu gehören z.B. die Strahlenschutzklauseln oder Infektionsklauseln für ärztliche Berufsfelder.

Dienstunfähigkeitsklausel

Die Dienstunfähigkeitsklausel bestimmt eine spezielle Form des Berufsunfähigkeitsschutzes. Diese Klausel besagt, dass, im Falle des Versetzens eines Beamten aus dem Dienst in den Ruhestand bzw. der Kündigung eines Beamten auf Probe, die Dienstunfähigkeitsversicherer keine eigene Prüfung auf Dienstunfähigkeit anstellen, sondern die Entscheidung des Dienstherrn als richtig anerkennen und die vereinbarte Leistung bzw. Rente erbringen. Auf anbieterseitige Einschränkungsvoraussetzungen sowie eine Verweisbarkeitsprüfung wird gleichermaßen verzichtet.
Es bieten nicht alle Versicherer diese Klauseln an.
Weiterhin unterscheidet man qualitativ die „echte“ und die „unechte“ Dienstunfähigkeitklausel.

Flugdienstunfähigkeitsklausel (Lizenzverlust-Versicherung)

Der Verlust der Fluglizenz (Erlöschen, Entzug) führt klauselbedingt zu Leistungen, ohne dass auf andere als fliegerische Tätigkeiten verwiesen werden dürfte Loss of licence.

weitere häufig verwendete Klauseln

  • Schüler- und Studentenklauseln
  • BU-Klauseln für Hausfrauen und -männer
  • Optionsklauseln für Existenzgründer
  • Azubi-Klauseln

Leistungsprüfung

Der Versicherungsgeber einer Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt dem Versicherten eine vertraglich vorab vereinbarte Leibrente (Berufsunfähigkeitsrente), wenn er den zuletzt ausgeübten Beruf durch Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall nicht mehr ausüben kann. Das Vorliegen der Berufsunfähigkeit ist ärztlich nachzuweisen. Der Versicherte muss zu mindestens 50 Prozent nicht mehr in der Lage sein, seinen Beruf auszuüben. Regelmäßig endet mit dem Eintritt der Leistungspflicht auch die Beitragszahlung für den Versicherungsschutz.

Voraussetzungen

In den standardisierten Berufsunfähigkeitsrenten-Verträgen wird sofort geleistet, wenn die ärztliche Feststellung dahin geht, dass der Beruf über den Prognosezeitraum hinaus nicht ausgeübt werden kann. Soweit diese Feststellung nicht möglich ist, der Mindestprognosezeitraum also voraussichtlich nicht erreicht wird, werden Leistungen regelmäßig ab dem 7. Monat fällig, wenn bis dahin ununterbrochene Unfähigkeit bestand, den Beruf auszuüben.

In einigen Fällen werden die Prognosezeiträume (deutlich) verkürzt, sodass die Feststellungen zur Berufsunfähigkeit für einen Arzt erleichtert werden. Die Folge sind auch hier sofortige Leistungsfälligkeiten, bei Prognosen jenseits des Prognosezeitraums. Selbst wenn dem Arzt keine Prognosen möglich sind, können Leistungsfälle ab dem 7. Monat - bei ununterbrochener Unfähigkeit der Berufsausübung - möglich werden, teilweise sogar mit rückwirkender Nachzahlung für die ersten sechs Monate.

Grundsätze

Die Formulierung „… oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (Verweisungsberuf)“ bezeichnet man auch als „abstrakte Verweisung“. Dies bedeutet, dass der Versicherungsgeber die Leistung ablehnen kann, wenn die versicherte Person auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann, der „ihrer bisherigen Lebensstellung“ sowie ihrer „Ausbildung und Erfahrung“ entspricht. In der Rechtsprechung gilt die bisherige Lebensstellung nach derzeitigem Stand oft auch dann als gewahrt, wenn das Einkommen (bis zu) 20 Prozent niedriger ist als zuvor. Ein Beispiel für eine solche abstrakte Verweisung wäre: Ein Chirurg kann auch nach Verlust eines Fingers noch Sprechstunden halten oder als ärztlicher Berater tätig sein. Das Risiko, einen derartigen Arbeitsplatz zu finden, liegt dann beim Versicherten.

Die Abstrakte Verweisung ist heutzutage nur noch selten bei aktuellen Tarifen zu finden, aber in nahezu jedem älteren Vertrag vereinbart. Zu beachten ist allerdings, dass viele Versicherer nach einem Ausscheiden aus dem Berufsleben (z. B. wegen Mutterschutzes, Elternzeit, Arbeitslosigkeit) nur vorübergehend (häufig 3 – 5 Jahre) auf das abstrakte Verweisungsrecht verzichten.

Verweisungsklauseln

Abstrakte Verweisung bedeutet, dass der Versicherte, der in seinem alten Beruf nicht mehr arbeiten kann, auf die Ausübung einer neuen Tätigkeit verwiesen wird, die er zwar ausüben könnte, aber tatsächlich nicht ausübt. In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die abstrakte Verweisbarkeit aus Sicht des Versicherten von besonderer Bedeutung, da es für die Verweisbarkeit unerheblich ist, ob die Arbeitsmarktsituation die Aufnahme eines anderen Berufes zulässt. Das Risiko, trotz vorliegender Berufsunfähigkeit den Berufswechsel erfolgreich zu gestalten, geht voll zulasten des Versicherten.

Hierzu abzugrenzen ist die konkrete Verweisung. Hier übt der Versicherte eine neue Tätigkeit aus. Auf diese wird er verwiesen, wenn die Verweisungsvoraussetzungen erfüllt sind. Verweisungsklauseln haben neben der Berufsunfähigkeitsversicherung auch für die Rente wegen Erwerbsminderung erhebliche Bedeutung.

Rücktritt / Kündigung / Anfechtung bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung

objektive vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung

Der Versicherer hat Sanktionsrechte gegen den Versicherten, wenn dieser bei Vertragsstellung objektiv falsche Angaben tätigt. Eine Verletzung der Anzeigepflichten in diesem Sinne liegt vor, wenn der Antragsteller die ihm zur Beantwortung unterbreiteten Antragsfragen unzutreffend beantwortet. Damit korrespondiert, dass er, ihm selbst bekannte und gefahrerhebliche Umstände in rechtserheblicher Weise verschweigt. Dies tut er aus Gründen der Verschleierung, Geheimhaltung oder Verharmlosung, um den begehrten Versicherungsschutz zu erhalten, ggf. auszubauen. Da auf die Kausalität gefahrerheblicher Umstände abgestellt wird, ist zu bewerten, welches Fehlverhalten des Antragstellers/Versicherungsnehmers relevant ist.

Als gefahrerheblich werden alle Umstände bewertet, die relevant sind, um bestenfalls zu veränderten Bedingungen den Vertrag aus Sicht des Versicherungsgebers abzuschliessen. Danach fragt der Versicherer ausdrücklich und schriftlich.

Beispiele: Krankheiten, Störungen, Beeinträchtigungen und Beschwerden. Drogen- und Rauschmittelabhängigkeit, Krankenhausaufenthalte in den letzten zehn Jahren, Behandlungen, Untersuchungen und Beratungen in den letzten fünf Jahren Unfälle, Verletzungen und dergleichen mehr.

Auswirkungen der VVG-Reform 2008 (Rechtsfolgen bei vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzungen)

Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 trat das neue VVG in Kraft. Dieses stellt in § 19 klar, dass der Versicherungsnehmer nur noch Umstände anzeigen muss, nach denen der Versicherer ausdrücklich in Textform gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, was anzeigepflichtig ist oder nicht, wird also vollständig auf den Versicherer verlagert. Die Anzeigepflicht endet gem. § 19 Abs. 1 S. 1 VVG mit „Abgabe der Vertragserklärung“, also mit Antragsstellung. Es gibt keine Nachmeldeobliegenheit mehr. Damit wird von den Voraussetzungen und Rechtsfolgen früherer Regelungen erheblich abgewichen. Insbesondere bei der Entscheidung über die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung kommt es maßgeblich auf den Inhalt des Verschwiegenen und auf die Schwere des Verschuldens an Vorsatz, Fahrlässigkeit.

  • Bei Arglist gilt: Der Versicherer hat das Recht zur Anfechtung. Für den Versicherten bedeutet dies, dass er keine Leistungen erhält (Leistungsfreiheit).
  • Bei Vorsatz gilt: Der Versicherer hat das Recht zum Rücktritt. Für den Versicherten bedeutet dies, dass er keine Leistungen erhält (Leistungsfreiheit).
  • Bei grober Fahrlässigkeit wird unterschieden nach vertragshindernden- und vertragsändernden Umständen. Vertragshindernde Umstände führen zum Rücktrittsrecht des Versicherers und zu dessen Leistungsablehnung. Vertragsändernde Umstände lösen das Recht für Klauseln (Ausschlüsse) oder Zuschläge (Beitragsmehrleistungen) aus. Klauseln führen zur Leistungsfreiheit, Zuschläge zur Leistungsverpflichtung.
  • Bei einfacher Fahrlässigkeit wird ebenso nach vertragshindernden und -ändernden Umständen differenziert. Für vertragsändernde Umstände gilt das gleiche wie für die grobe Fahrlässigkeit. Bei vertragshindernden Umständen besteht für den Versicherer ein Kündigungsrecht. Für einen eingetretenen Schaden ist er gleichwohl leistungspflichtig.

Rücktritt und Kündigung sind nur innerhalb von 5 Jahren, bei Vorsatz und Arglist innerhalb von 10 Jahren möglich, § 21 Abs. 3 VVG.

Versteuerung der BU-Rente

private Berufsunfähigkeitsversicherungsverträge

Die Leistungen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung werden mit dem Ertragsanteil für temporäre Leibrenten versteuert. Maßgabe hierfür ist § 55 EStDV im Annex zu § 22 EStG. Abgestellt wird mithin auf die Dauer der Leistungsverpflichtung, da eine Berufsunfähigkeitsrente spätestens mit Eintritt der Regelaltersrente endet. Der Ertragsanteil ist umso höher, je eher die BU-Rente beansprucht wird (ca. ein Prozentpunkt pro Jahr); denn je länger die verbleibende Laufzeit, desto höher der Ertragsanteil. Bei einer verbleibenden Laufzeit von 45 Jahren beträgt der Ertragsanteil somit ganze 42 %, bei verbleibenden 30 Jahren noch 30 %, bei 15 Jahren noch 16 % und bei verbleibenden fünf Jahren noch 5 %.[4]

Beispiel: Ein Single wird heute berufsunfähig, er erhält die nächsten 15 Jahre eine Berufsunfähigkeitsversicherung ausbezahlt. Dann hat er in jedem Jahr 16 % der Auszahlung zu versteuern. Erhält er in einem Jahr 24.000 Euro ausgezahlt, so muss er hiervon 3.840 Euro (den Ertragsanteil) versteuern. Solange dieser Ertragsanteil zusammen mit seinen sonstigen steuerpflichtigen Einnahmen unterhalb des Steuerfreibetrages liegt, muss er keine Steuern bezahlen.

Steuerlich geförderte Berufsunfähigkeitsversicherungsverträge

Anders verhält es sich bei Berufsunfähigkeitsversicherungen, die als Risikobaustein oder auch separat innerhalb staatlich geförderter Altersvorsorgeprodukte abgeschlossen werden.

Leistungen aus Berufsunfähigkeitsrentenabsicherungen innerhalb der Produktebene der Betrieblichen Altersversorgung werden, soweit die Beiträge hierfür steuerfrei gestellt wurden, voll versteuert. Die Steuerbemessungsgrundlage liegt mithin bei 100% (§ 3 Nr. 63 EStG).

Leistungen aus Bausteinen der Berufsunfähigkeitsrente, die über Rürup-Renten abgeschlossen wurden, unterfallen der sog. Kohortenversteuerung, der auch Leistungen aus der GRV oder der berufsständischen Versorgungswerke der Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Apotheker oder Architekten unterliegt. Im Jahr 2011 liegt die Bemessungsgrundlage für Leistungseintritte in diesem Jahr bei 62% und steigt für Leistungseintritte bis zum Jahr 2040 sukzessive um 2%, später 1%-Schritte im Jahr an, bis letztlich 100% erreicht sind.

Mögliche Faktoren für die Höhe der Versicherungsprämie

  • Das Alter, bis zu welchem die BU-Rente maximal gezahlt wird (Leistungsdauer oder Leistungszeit), kann bei den heute angebotenen Tarifen in der Regel bis höchstens zum vollendeten 65. Lebensjahr vereinbart werden, teilweise (aufgrund der geänderten Gesetzeslage zum Renteneintrittsalter) bereits bis zum 67. Lebensjahr. Hierbei orientiert sich die Versicherungsbranche an der sogenannten Regelaltersrente der Gesetzlichen Rentenversicherung. Davon abweichend kann bei den meisten angebotenen Tarifen die Versicherungsdauer gesondert vereinbart werden: Diese beschreibt das Alter, bis zu dem der Versicherungsfall eintreten muss, um einen Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer zu haben. So kann beispielsweise eine Versicherungsdauer bis zum 55. Lebensjahr und eine Leistungsdauer bis zum 65. Lebensjahr vereinbart werden. In diesem Fall würde bei Eintritt der Berufsunfähigkeit bis zum 55. Lebensjahr bis zum 65. Lebensjahr eine Rente gezahlt werden.
  • Viele Versicherer differenzieren in vier Berufsgruppen, von denen oft der Beitrag oder sogar der Tarif abhängt. Hierbei handelt es sich um die individuelle Risikoeinstufung nahezu aller denkbaren Berufe. Während z. B. ein Apotheker statistisch betrachtet selten berufsunfähig wird, wird ein Gastwirt dies sehr häufig. Hier wendet man, wie auch in der privaten Krankenversicherung das sogenannte Individualprinzip an, was in der Regel zu verschiedenen Beiträgen je nach Einstufung des zu versichernden Risikos führt. Der Gastwirt zahlt somit einen wesentlich höheren Beitrag als der Apotheker. Für Berufe mit höherem Risiko (z. B. handwerkliche Berufe, aber auch Lehrer) wird üblicherweise die tariflich zulässige Versicherungsdauer auf das vollendeten 55. oder 60. Lebensjahr begrenzt oder es werden Höchstversicherungsgrenzen festgelegt. Wer den falschen Beruf versichert hat, verstößt somit unter Umständen unwissentlich gegen die Annahmerichtlinie des Versicherers und gefährdet seinen Versicherungsschutz, da der Versicherer wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Vertrag anfechten oder von ihm zurücktreten kann.
  • Das Eintrittsalter
  • Die Höhe der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente
  • Eine evtl. garantierte jährliche Rentensteigerung im BU-Fall (zum Inflationsausgleich)
  • Die Karenzzeit
  • Der Gesundheitszustand (Vorerkrankungen). Zunehmend verlangen Versicherer auch höhere Beiträge für Raucher.
  • Die Möglichkeit der sogenannten Abstrakten Verweisung

Versicherungsbedingungen und Auswahlkriterien

Laut Finanztest[5] zeichnen sich gute Verträge durch folgende Kriterien in den Versicherungsbedingungen aus:

  1. Verzicht auf eine Abstrakte Verweisung: Hierbei verzichtet der Versicherer darauf, den Versicherungsnehmer auf ähnliche Tätigkeiten zu verweisen, die ggf. noch ausgeübt werden können. (Beispiel: Chirurg mit Handlähmung könnte als ärztlicher Gutachter arbeiten.)
  2. Sechs-Monats-Prognose: Der Versicherungsnehmer muss für voraussichtlich sechs Monate (nicht drei Jahre wie oft in der Vergangenheit) berufsunfähig sein.
  3. Anerkennung ab Beginn, rückwirkende Zahlung in den ersten sechs Monaten: Dies ist vorteilhaft, da gerade in der Anfangsphase einer Berufsunfähigkeit häufig zusätzliche Behandlungskosten anfallen.
  4. Rückwirkende Zahlung für mindestens drei Jahre bei verspäteter Meldung: Oft wird eine Erkrankung unterschätzt und niemand rechnet mit einer dauernden Berufsunfähigkeit, oder die Angehörigen wissen gar nicht, dass eine Versicherung existiert. Daher ist dieses Kriterium wichtig.
  5. Zinslose Stundung auf Antrag: Während der Versicherer über die Gewährung der Rente entscheidet, hat der Betroffene meist kein Einkommen. Gerade in dieser Phase wäre es schlecht, wenn der Versicherungsschutz verloren ginge, weil die Beiträge nicht gezahlt werden können.
  6. Nachversicherungsgarantie: Erhöhung der Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung bei besonderen Ereignissen wie Heirat oder Jobwechsel; als Alternative oder besser noch zusätzlich zur Dynamik.
  7. Garantierte Rentensteigerung während der Auszahlungsphase der BU-Rente zum Inflationsausgleich (2 - 3 % pro Jahr): Andernfalls läge der Verlust der Kaufkraft schon nach 25 Jahren konstanter Rente bei 50 Prozent. Einige Anbieter bieten alternativ zumindest eine mögliche (aber nicht garantierte) Rentensteigerung aus den insgesamt erwirtschafteten Überschüssen an.
  8. Begrenzung des Rücktrittsrechts der Gesellschaft auf fünf Jahre oder kürzer.
  9. Klare Regelung befristeter Anerkenntnisse.
  10. Verzicht auf Nachprüfung während einer befristeten Anerkennung.
  11. Verzicht auf § 19 VVG: Dieses Kriterium ist besonders wichtig, da es dieser Paragraph der Gesellschaft erlaubt, nachträglich vom Vertrag zurückzutreten oder den Beitrag zu erhöhen, wenn bereits bei Vertragsbeginn ein erhöhtes Risiko vorlag, das aber dem Versicherten nicht bekannt war. Wichtig ist, dass die Versicherungsbedingungen Kündigungs- und Beitragserhöhungsrecht aus diesem Grund ausschließen.
  12. Weltweiter Versicherungsschutz.
  13. Verzicht auf Arztanordnungsklausel.

Für behinderte Menschen kann es unter Umständen schwierig sein, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Der Gesetzgeber hat jedoch geregelt, dass Behinderte nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden dürfen.[6] Das Gesetz trat 18. August 2006 in Kraft.

Vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind zahlreiche Gesundheitsfragen zu beantworten. Die geleisteten Angaben werden dabei genau von der Versicherung geprüft. Fehlerhafte Angaben können zu einem späteren Leistungsausschluss führen. Die Gestaltungsrechte reichen von Rücktritt über Kündigung bis hin zur Anfechtung (bei Arglist des Versicherungsnehmers). Die Versicherungen berufen sich in diesen Fällen auf ihr Recht, dass bei ordnungsgemäßer Beantwortung der Gesundheitsfragen eventuell nur ein Vertrag mit Prämienaufschlag zustande gekommen oder sogar abgelehnt worden wäre, bzw. der Ausschluss spezieller Erkrankungen vertraglich vereinbart worden wäre.

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Seit der Deregulierung des deutschen Versicherungsmarktes 1994 kommen den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) im Rahmen der privatwirtschaftlichen Berufsunfähigkeitsversicherung in Deutschland besondere Bedeutung zu: In keinem anderen Versicherungszweig findet ein solch intensiver Wettbewerb der Anbieter auf Basis der AVB statt. Die qualitativen Unterschiede sind bedeutend, sodass der reine Prämienvergleich nur ein Anhaltspunkt für die Auswahl des günstigsten Versicherers bietet. Obwohl Rating-Agenturen die einzelnen Bedingungen bewerten und somit einen Anhaltspunkt bieten, muss sich jeder Kunde selbst ein Bild machen, da die Rating-Urteile ebenfalls nur subjektive Ansichten der Rater sind. Zwischen Rating-Agenturen und Versicherungsgesellschaften bestehen darüber hinaus Geschäftsbeziehungen, die unter Umständen auch die Rating-Ergebnisse beeinflussen können.

Für Versicherungskunden hat diese Entwicklung zu erweiterten Deckungszusagen geführt, was für sich genommen eine gute Nachricht ist. Die Kehrseite der Medaille könnte jedoch in einigen Jahren erst noch zum Vorschein kommen, wenn nämlich die Versicherer die versprochenen Leistungen tatsächlich erbringen müssen. Die erweiterten Deckungszusagen könnten im Einzelfall ohne entsprechende versicherungsmathematische Kalkulation erteilt worden sein, weil beispielsweise für neu übernommene Risiken (z. B. Terrordeckung) die statistischen Grundlagen fehlen. Gleichzeitig verzichteten viele Anbieter im Bedingungswettbewerb auf ihr Recht zur Prämienanpassung[7], um dem Kunden die Sicherheit eines festen Beitrags zu bieten. Sind die Risiken tatsächlich nicht ausreichend kalkuliert, können die betroffenen Versicherer die erhöhten Kosten nicht durch Prämienanpassungen abfangen, was bei großen Vertragsbeständen bis hin zur Zahlungsunfähigkeit des Versicherers führen kann. Durch die einkalkulierten Sicherheitsmargen ist dieses allerdings äußerst unwahrscheinlich und würde dann auch über die Auffanglösung Protektor aufgefangen werden, sodass für die Kunden kein Risiko besteht. Ein Blick auf die Finanzkraft des Versicherers kann hier hilfreich sein. Auch hierfür gibt es Rating-Agenturen.

Siehe auch

Quellen

  1. Roland Michael Beckmann, Verantwortlichkeit im Wirtschaftsrecht, S. 99Abgerufen am 26. Juni 2011
  2. Nina Taubert, Modulare und lebensphasenbegleitende Produktgestaltung in der Lebensversicherung Abgerufen am 26. Juni 2011
  3. Katrin Landmann, Handbuch der Berufsunfähigkeit Abgerufen am 26. Juni 2011
  4. § 55 (2) EStDV
  5. Holger Balodis, Dagmar Hühne: Berufsunfähigkeit gezielt absichern: Der Weg zum passenden Vertrag. In: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (Hrsg.): Finanztest. Spezialheft. 3., aktualisierte Auflage. Stiftung Warentest, Berlin 12. August 2008, ISBN 3937880984, DNB 988710838 (160 Seiten).
  6. § 20 (2) S. 2 AGG
  7. § 163 (1) VVG

Literaturhinweise

  • Wolfgang Voit [Begr.], Kai-Jochen Neuhaus: Berufsunfähigkeitsversicherung. 2., völlig neu bearbeitete Auflage des von W. Voit begründeten Werkes. Verlag C. H. Beck, München 2009, ISBN 3406566324, DNB 985648058 (689 Seiten).
  • Christoph Müller-Frank: Aktuelle Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeits-(Zusatz-)Versicherung. In: Peter Bach (Hrsg.): VersicherungsForum. 7., überarbeitete Auflage. Bd. 11, VVW Karlsruhe, Karlsruhe 2007, ISBN 3899523415, DNB 986338338 (376 Seiten).
  • Benkel / Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung. ALB- und BUZ-Kommentar, 2. Aufl., München 2011, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-39526-0

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