Beschränkt geschäftsfähig

Beschränkt geschäftsfähig

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben, zum Beispiel Verträge zu schließen.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage in Deutschland

Die Geschäftsfähigkeit ist ein Sonderfall der Handlungsfähigkeit. Die deutschen Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit werden in Deutschland nur auf Deutsche angewendet. Ausländer werden in Gemäßheit mit der Rechtsordnung ihres Heimatlandes geschäftsfähig (Art. 7 EGBGB). Dies gilt auch, wenn die Geschäftsfähigkeit durch Heirat erweitert wird. Wird der Ausländer eingebürgert, entfällt jedoch eine einmal erworbene Geschäftsfähigkeit nicht mehr, wenn er nach deutschem Recht nicht geschäftsfähig wäre.

Im deutschen Recht wird, zunächst nach Altersstufen, zwischen der Geschäftsunfähigkeit, der beschränkten Geschäftsfähigkeit und der vollen (unbeschränkten) Geschäftsfähigkeit unterschieden.

Kinder unter 7 Jahren

Geschäftsunfähigkeit

Minderjährige, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind geschäftsunfähig.(§ 104 Nr. 1 BGB)

Wer geschäftsunfähig ist, hat nicht die rechtliche Macht, Willenserklärungen wirksam abzugeben oder selbständig Rechtsgeschäfte zu tätigen, zum Beispiel Verträge zu schließen oder zu kündigen. Er benötigt einen gesetzlichen Vertreter.

Kinder unter 7 Jahren können nach deutschem Recht in einem Rechtsgeschäft gleich welcher Art nur als Bote tätig werden, sie übermitteln also auch bei Alltagsgeschäften nur eine Willenserklärung ihres gesetzlichen Vertreters. Letzteres können die Eltern oder ein alleinsorgeberechtigter Elternteil oder ein Vormund sein.

Grundsätzlich ist ein Kind, das das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, geschäftsunfähig. Jedoch kann eine Willenserklärung eines "Kindes" wirksam sein, wenn die Eltern bzw der gesetzliche Vertreter vor einem Rechtsgeschäft eine Einwilligung oder nach dem Rechtsgeschäft eine Genehmigung abgibt.

Auch müssen Willenserklärungen anderer, wie Kündigungen, an den gesetzlichen Vertreter des Geschäftsunfähigen zugehen, damit diese wirksam werden (§ 131 BGB).

Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 106 BGB). Die meisten Rechtsgeschäfte, die beschränkt Geschäftsfähige schließen, sind schwebend unwirksam, wenn sie nicht mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) geschlossen werden. Die Eltern können dem Rechtsgeschäft jedoch auch nachträglich zustimmen, d. h. genehmigen (§ 183, § 184 BGB).

Vorteilhafte Rechtsgeschäfte

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Ausnahmen. So sind z. B. Willenserklärungen, die rechtlich lediglich vorteilhaft sind(§ 107 BGB) , wie beispielsweise die Annahme von bestimmten Schenkungen, auch ohne Zustimmung wirksam. Minderjährige können weiterhin wirksam Geschäfte eingehen, die sie mit Mitteln bewirken, die ihnen zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von Dritten überlassen worden sind ("Taschengeldparagraph").

Einseitige Willenserklärungen

Einseitige Willenserklärungen (zum Beispiel eine Kündigung), die ohne vorherige Zustimmung (= Einwilligung) des gesetzlichen Vertreters erklärt werden, sind immer unwirksam und können auch nicht durch Genehmigung wirksam werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Erklärung nur rechtliche Vorteile bringt, wie zum Beispiel die Mahnung, die als geschäftsähnliche Handlung den gleichen Regeln unterliegt. Eine weitere Ausnahme stellt die Teilgeschäftsfähigkeit dar.

Teilgeschäftsfähigkeit

Den Begriff der Teilgeschäftsfähigkeit kennt das Gesetz selbst nicht, er wurde durch die Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelt. Der Minderjährige ist insoweit für einen bestimmten Lebensbereich als voll geschäftsfähig anzusehen.

Teilgeschäftsfähig ist der beschränkt Geschäftsfähige, dem der gesetzliche Vertreter gemäß § 112 BGB den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gestattet hat. Dies gilt jedoch nur für Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Willenserklärungen des beschränkt Geschäftsfähigen sind insoweit wirksam. Die Ermächtigung zum Betrieb des Erwerbsgeschäfts durch den gesetzlichen Vertreter ist aber nur mit Genehmigung des Familiengerichtes (§ 1645 BGB) bzw. bei einem Vormund des Vormundschaftsgerichts möglich (§ 1823 BGB).

Die Ermächtigung ist auch für Dienst- und Arbeitsverhältnisse (einschließlich Berufsausbildungsverträgen) möglich (§ 113 BGB). Willenserklärungen des Betreffenden, die auf Eingehung, Aufhebung oder Durchführung eines solchen Verhältnisses gerichtet sind, sind dann wirksam. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, benötigt er für die Einwilligung die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 6, 7 BGB).

In Bereichen des öffentlichen Rechtes ist für Minderjährige ab einem bestimmten Alter eine Teilgeschäftsfähigkeit (dort Handlungsfähigkeit genannt) kraft Gesetzes eingeführt worden. So sind im Bereich des Sozialrechtes Minderjährige ab dem vollendeten 15. Lebensjahr handlungsfähig (§ 36 Erstes Buch Sozialgesetzbuch). Im Ausländerrecht ist die Handlungsfähigkeit mit Vollendung des 16. Lebensjahres gegeben (§ 80 Aufenthaltsgesetz). Das gleiche gilt für das Asylverfahren (§ 12 Asylverfahrensgesetz).

Volljährige von 18 Jahren an

Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit

Da das BGB grundsätzlich alle Menschen als voll geschäftsfähig einstuft, regelt es nicht konkret den Eintritt der vollen Geschäftsfähigkeit, sondern deren Ausnahmen in § 104, § 106 BGB. Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit wird somit mit Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit, § 2 BGB) erreicht. Damit ist zugleich Prozessfähigkeit gegeben (§ 52 ZPO).

Geschäftsunfähigkeit wegen psychischer Beeinträchtigung

Geschäftsunfähig sind jedoch neben Minderjährigen unter sieben Jahren auch Personen (gleich welchen Alters), die sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, der die freie Willensbestimmung ausschließt und seiner Natur nach nicht nur vorübergehend ist. Willenserklärungen geschäftsunfähiger Personen sind nichtig, also rechtlich unwirksam. Die Regelung findet sich in § 104 BGB.

Soweit noch kein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist, wird dieser als Betreuer vom Vormundschaftsgericht bestellt.

Geschäftsunfähig sind häufig Personen mit geistiger Behinderung, mit bestimmten psychischen Krankheiten und bei schwerer Suchterkrankung:

Die Geschäftsunfähigkeit ist für Außenstehende nicht immer erkennbar. Das Gesetz schützt nicht den guten Glauben an die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsgegners, da der Schutz eines nicht unbeschränkt Geschäftsfähigen Vorrang hat. Das bedeutet, dass abgeschlossene Verträge auch dann unwirksam sind, wenn die Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners nicht erkennbar war. Ob letztlich tatsächlich Geschäftsunfähigkeit vorlag, kann nur in einem Gerichtsverfahren verbindlich festgestellt werden. Hierzu werden regelmäßig Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Betroffenen zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes eingeholt, z. B. auch aus Akten des Vormundschaftsgerichtes anlässlich einer Betreuerbestellung. Die Beweislast liegt bei dem, der Geschäftsunfähigkeit einwendet.

Partielle Geschäftsunfähigkeit

In der Rechtsprechung wird die partielle − auf ein bestimmtes Gebiet bezogene − Geschäftsunfähigkeit allgemein anerkannt. Sie liegt dann vor, wenn eine psychische Störung sich auf einen bestimmten Bereich bezieht, in dem der Betroffene z. B. Wahnvorstellungen entwickelt hat, sich aber im Geschäftsleben ansonsten „normal“ gebärden kann.

Relative Geschäftsfähigkeit

Demgegenüber lehnte die Rechtslehre eine "relative Geschäftsfähigkeit" ab, die sich darauf bezieht, dass Rechtsgeschäfte unterschiedlich schwierig sein können (z. B. geringfügiger Barkauf ggü. Grundstückskauf) und sonst Geschäftsunfähigen einfachere Rechtsgeschäfte einsichtig sein können. Mit dem zum 1. August 2002 eingefügten § 105a BGB sind aber solche "einfachen" Geschäfte des täglichen Lebens nunmehr für wirksam erklärt worden.

Geschäfte des täglichen Lebens

Nach dem genannten § 105a BGB sind auch bestimmte Rechtsgeschäfte, die durch Geschäftsunfähige getätigt wurden, als rechtswirksam anzusehen. Es handelt sich dabei um Alltagsgeschäfte mit geringwertigen Mitteln, soweit Leistung und Gegenleistung erfolgt sind. Ratenzahlungskäufe sind somit nicht erfasst. Eine Vermögensgefährdung für den Geschäftsunfähigen darf durch ein solches Rechtsgeschäft nicht entstehen. Eine Parallelregelung für Betreute mit Einwilligungsvorbehalt ist in § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB enthalten.

Sonderfragen der Geschäftsfähigkeit

Bei fehlender Ehefähigkeit (§ 1304 BGB) oder Testierfähigkeit (§ 2229 Abs. 4 BGB) handelt es sich um Spezialfälle der Geschäftsunfähigkeit. Mangelnde Geschäftsfähigkeit führt zugleich zur Prozessunfähigkeit (§ 51, § 52 ZPO).

Einwilligungsvorbehalt

Die Regeln über die beschränkte Geschäftsfähigkeit gelten auch für Volljährige unter Betreuung, soweit ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) angeordnet wurde.

Rechtslage in Österreich

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, sich selbst durch eigene Erklärungen zu berechtigen und zu verpflichten. Die Vorschriften des ABGB über die Geschäftsfähigkeit werden nur auf Österreicher angewandt. Die Geschäftsfähigkeit eines Ausländers wird nach dessen Personalstatut beurteilt (§ 12 IPRG).

Die Geschäftsfähigkeit richtet sich nach dem Alter und dem geistigen Zustand der Person.

Kinder bis zu 7 Jahren

Unter 7 Jahren sind Personen geschäftsunfähig (§  865 und § 151 Abs. 1 ABGB). Trotzdem können sie aber nach dem "Taschengeldparagraphen" (§  151 Abs 3 ABGB) in geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens alterstypische Geschäfte abschließen. Diese Geschäfte werden gültig, sobald das Kind seine Verpflichtung aus dem Geschäft erfüllt. Wenn zum Beispiel ein Kind für einen Euro eine Kinderzeitschrift kauft und bezahlt, ist dieses Geschäft schon zu diesem Zeitpunkt gültig - auch wenn das Kind die Kinderzeitschrift nicht sofort erhält.

Kinder von 7 bis 14 Jahren

Zwischen 7 und 14 Jahren sind die Minderjährigen noch unmündig (§  21 ABGB Abs 2), aber bereits beschränkt geschäftsfähig. Über Geschäfte nach dem Taschengeldparagraphen hinaus können sie nun auch solche tätigen, die ihnen ausschließlich rechtliche Vorteile bringen. Darüber hinaus gehende Geschäfte sind schwebend unwirksam, bis sie durch den gesetzlichen Vertreter bestätigt werden. (§ 865 ABGB)

So kann ein Kind zwischen 7 und 14 Jahren zum Beispiel bereits einen geschenktes ferngesteuertes Auto wirksam annehmen, nicht aber einen geschenkten Hund, da der Hund dem Kind auch Pflichten auferlegen würde, und die Schenkung eines Hundes über den Taschengeldparagraphen hinaus geht. Um den Hund als Geschenk anzunehmen, bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Des Weiteren können Kinder zwischen 7 und 14 Jahren bereits als Stellvertreter wirken, da hierfür bereits die beschränkte Geschäftsfähigkeit ausreicht. Damit können Kinder zwischen 7 und 14 Jahren für jemand anders, der ihnen dazu Vollmacht erteilt hat, wirksame Willenserklärungen zu Geschäften abgeben, welche sie für sich selbst nicht wirksam schließen könnten. (§  1018 ABGB)

Jugendliche von 14 bis 18 Jahren

Mit Erreichen der Mündigkeit, also mit 14, können Jugendliche sich zu fast allen Dienstleistungen selbst verpflichten. Ausgenommen davon sind Lehrlings- und Ausbildungsverträge. Der gesetzliche Vertreter kann jedoch Verpflichtungen aus wichtigem Grund wieder auflösen. (§ 152 ABGB)

Darüber hinaus können sie über Einkommen aus eigenem Erwerb, sowie Sachen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen wurden, selbst verfügen. Die Grenze bildet jetzt nur noch die Gefährdung der Befriedigung ihres Lebensbedürfnisses. (§ 151 Abs 2 ABGB)

Volljährige ab 18 Jahren

Mit dem 18. Geburtstag tritt die Volljährigkeit, und damit die volle Geschäftsfähigkeit ein. Sollte der Erwachsene jedoch aufgrund seines Geisteszustandes nicht dazu fähig sein, seine Geschäfte selbst in vernünftiger Art und Weise zu tätigen, wird er unter Sachwalterschaft gestellt. Die Sachwalterschaft führt zu einer Beschränkung der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen, soweit der Aufgabenkreis des Sachwalters reicht (§ 273a ABGB).

Rechtslage in der Schweiz

In der Schweiz wird die Geschäftsfähigkeit als Handlungsfähigkeit bezeichnet (Art. 12, 13 Schweizer Zivilgesetzbuch, ZGB). Unterbegriffe im Schweizer Recht sind die Mündigkeit, die mit der Volljährigkeit (18 Jahre) eintritt (Art. 13 ZGB) und die Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB), die nicht von einem bestimmten Alter abhängt. Eine an ein bestimmtes Lebensalter gekoppelte Zwischenstufe der beschränkten Geschäftsfähigkeit gibt es im Schweizer Recht nicht.

Minderjährige

Handlungsunfähig sind die Personen, die nicht urteilsfähig sind (Art. 17 ZGB). Urteilsfähig ist jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 17 ZGB).

Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen (Art. 18 ZGB).

Urteilsfähige unmündige (minderjährige) Personen können sich nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten. Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, und Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 ZGB)

Kinder stehen, solange sie unmündig sind, unter elterlicher Sorge. Unmündigen steht keine elterliche Sorge zu. Ist ihnen diese entzogen, ist ein Vormund zu bestellen.

Volljährige ab 18 Jahren

Nach Art. 13 ZGB besitzt die Handlungsfähigkeit, wer mündig (volljährig) und urteilsfähig ist. Urteilsfähig ist jeder, dem nicht infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäß zu handeln (Art. 17 ZGB)

Urteilsfähige entmündigte Personen können sich nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten. Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, und Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 ZGB)

Entmündigten steht keine elterliche Sorge zu.

Siehe auch

Literatur

  • Enderlein: Geschäftsunfähigkeit und Einwilligungsvorbehalt, JR 1998, 485
  • Finger: Eheschließung Geschäftsunfähiger; StAZ 1996, 225
  • Habermeyer/Saß: Geschäftsunfähigkeit bzw. Nichtigkeit einer Willenserklärung und ihre Stellung zu Bestimmungen des Betreuungsrechtes; Der Nervenarzt 5/2002, 478
  • Jurgeleit: Der geschäftsunfähige Betreute unter Einwilligungsvorbehalt; Rpfleger 1995, 282
  • Knieper: Geschäfte von Geschäftsunfähigen, ISBN 3-7890-6227-8
  • Rausch, Hans und Jens: Betreuung Geschäftsfähiger gegen ihren Willen? NJW 92, 274
  • Schwimann: Die Institution der Geschäftsfähigkeit, ISBN 3-214-06902-0
  • Spring: Geschäftsfähigkeit und Verfügungsberechtigung bei Grundstücksverfügungen, ISBN 3-503-06025-1
  • Stolz/Warmbrunn: Wann ist der Wille "frei"?, BtPrax 2006, 167
  • Zimmermann: Neue Teilgeschäftsfähigkeit für geschäftsunfähige Betreute; BtPrax 2003, 26

Weblinks

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