Besserstellungsverbot

Besserstellungsverbot

Das Besserstellungsverbot legt fest, dass Empfänger von Zuwendungen ihre Mitarbeiter nicht besser vergüten dürfen als vergleichbare Angestellte des Bundes, was in der Regel einer Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst entspricht.

Das Besserstellungsverbot gilt bei Empfängern institutioneller Förderung grundsätzlich, bei Empfängern von Projektförderung nur, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Es ist im jährlich verabschiedeten Haushaltsgesetz festgelegt (z.B. § 8 Abs. 2 Haushaltsgesetz 2011) und wird aus dem Subsidiaritätsprinzip abgeleitet. Die Rechtsnorm bindet zunächst nur die Bundesverwaltung – für den Zuwendungsempfänger wird sie dann durch eine entsprechende Bestimmung im Bewiligungsbescheid verbindlich.


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