Beste verfügbare Technik

Beste verfügbare Technik

Die beste verfügbare Technik (BVT, engl.: best available technology - BAT) ist eine europäische Technikklausel und entspricht dem in Deutschland traditionell verwendeten Konzept des Standes der Technik (SdT). Der Rechtsbegriff BVT wird vor allem durch das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union, unter anderem die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie), in das nationale Recht der Mitgliedsstaaten eingeführt. Gemäß der IVU-Richtlinie müssen in der Europäischen Union die besonders umweltrelevanten Industrieanlagen auf der Basis der besten verfügbaren Techniken genehmigt werden. Auch ältere (bestehende) Anlagen müssen ab dem 30. Oktober 2007 auf Grundlage der BVT betrieben werden.

Inhaltsverzeichnis

Definition

Gemäß Artikel 2 Abs. 11 der IVU-Richtlinie bezeichnet der Ausdruck beste verfügbare Techniken „den effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der spezielle Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, grundsätzlich als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt allgemein zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern;

  • "Techniken" sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird;
  • "verfügbar" die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden industriellen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, gleich, ob diese Techniken innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Betreiber zugänglich sind;
  • "beste" die Techniken, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.“

Die Definition von BVT erfordert eine Entwicklung der Technik in einem Maßstab, der eine branchenspezifische Umsetzung ermöglicht.

Kategorien industrieller Tätigkeiten

Der Anhang I der IVU-Richtlinie definiert 33 industrielle Sektoren und Tätigkeitsbereiche, für die die BVT anzuwenden sind. Nachfolgend sind nur die Kategorien ohne Unterpunkte aufgeführt:

  1. Energiewirtschaft
  2. Herstellung und Verarbeitung von Metallen
  3. Mineralverarbeitende Industrie
  4. Chemische Industrie
  5. Abfallbehandlung
  6. Sonstige Industriezweige

Ermittlung der besten verfügbaren Techniken

Der Betrieb einer Anlage gemäß den BVT soll die Erreichung möglichst niedriger Verbrauchs- und Emissionsniveaus gewährleisten und zielt damit auf das eigentliche Ziel der IVU-Richtlinie ab, nämlich eine integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU). Welche Verbrauchs- und Emissionsniveaus in den einzelnen Kategorien industrieller Tätigkeiten konkret zu erreichen sind, wird von technischen Arbeitsgruppen (engl.: technical working groups, TWG) ermittelt und in ausführlichen Dokumentationen, den sog. BREF (Best Available Technique Reference Document, deutsch: BVT-Merkblatt), niedergelegt. Da sich die Techniken ständig weiter entwickeln, werden die BREFs regelmäßig aktualisiert.

Weblinks

Download der BVT-Merkblätter (englisch/deutsch)


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