Betriebsaufgabe

Betriebsaufgabe

Betriebsaufgabe ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn die betriebliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird und der Betrieb in zeitlichem Zusammenhang mit der Einstellung aufhört als lebender Organismus am Wirtschaftsleben teilzunehmen.

Nach § 16 Abs. 3 EStG löst die Betriebsaufgabe bei einem Einzelunternehmen oder einem Mitunternehmeranteil an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft die gleichen Rechtsfolgen aus wie eine Betriebsveräußerung (siehe Außerordentliche Einkünfte).

Die Betriebsaufgabe führt zur Aufdeckung stiller Reserven. Der daraus resultierende Aufgabegewinn ist unter Umständen gemäß § 16 Abs. 4, § 34 EStG tarifbegünstigt. Die Tarifbegünstigung will den durch die Aufdeckung der stillen Reserven bewirkten Progressionsschub abfedern.

Von der (endgültigen) Betriebsaufgabe ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die (vorübergehende) Betriebsunterbrechung zu unterscheiden. Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn der Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang

  • an einen oder verschiedene Abnehmer veräußert
  • oder sie ganz in sein Privatvermögen überführt
  • oder sie teilweise veräußert und teilweise in sein Privatvermögen überführt.

Grundsätzlich ist es Ziel jeder Unternehmensnachfolge, das Unternehmen ohne Aufdeckung der stillen Reserven zu übergeben (sog. Buchwertfortführung). Ist die Unternehmensnachfolge aber als Betriebsaufgabe zu werten, kommt es zur Aufdeckung der stillen Reserven. Ohne einen Gegenwert zu realisieren, müssen die aufgedeckten stillen Reserven (beispielsweise der Wertzuwachs eines Firmengrundstücks über Jahrzehnte) als Einkommen versteuert werden.

Der Tod des Unternehmers führt nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven. Nach § 7 Abs. 1 EStDV wird das einzelunternehmerische Betriebsvermögen den Erben zugeordnet. Miterben gelten dabei als Mitunternehmer.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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