BeurkG

BeurkG

Das Beurkundungsgesetz (BeurkG) ist ein deutsches Gesetz, das die öffentlichen Beurkundungen und die Verwahrungen durch den bestellten Notar regelt.

Basisdaten
Titel: Beurkundungsgesetz
Abkürzung: BeurkG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Zivilrecht
FNA: 303-13
Datum des Gesetzes: 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1970
Letzte Änderung durch: Art. 26 G vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2700)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. September 2009
(Art. 112 Abs. 1 G vom
17. Dezember 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Grundsätzlich umfasst das Beurkundungsgesetz die ordentliche Errichtung einer Urkunde. Der Notar ist gehalten, die Urkunde in deutscher Sprache zu errichten. Er hat sich zu vergewissern, dass die Beteiligten erschienen sind und ihre Identität ausgewiesen haben. Die Niederschrift der Urkunde ist zu verlesen und dann von den Beteiligten zu genehmigen.

Hinsichtlich des Sachverhalts muss der Notar den Willen der Beteiligten erforschen. Der Notar soll sich daher z. B. Grundbucheinsicht verschaffen, wenn Grundstücksgeschäfte getätigt werden. Er hat zu überprüfen, ob das Geschäft der Rechtsordnung („dem Gesetz“) entspricht oder Mängel in den von den Beteiligten abgegebenen Willenserklärungen enthalten sind.

In engen Grenzen darf der Notar auch eine Verwahrung tätigen. Zu diesem Zweck führt er ein so genanntes Notaranderkonto. Die Erträge aus dem Notaranderkonto fließen dem Hinterleger zu. Der Notar darf nicht über das Geld zu seinen eigenen Gunsten verfügen.

Zudem regelt das Gesetz die Beglaubigungen durch den Notar und benennt spezielle Unwirksamkeitsgründe (§§ 6 f). Das Gesetz gilt auch für Beurkundungen anderer Urkundspersonen, z. B. der Urkundsperson des Jugendamtes (§ 59 SGB-VIII) oder der Betreuungsbehörde (§ 6 BtBG).

Die Vergütung eines Notars richtet sich nach § 17 der Bundesnotarordnung und nach der Kostenordnung.

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