Bhvo

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Eine Beihilfe(n)verordnung (BhVO) ist eine Rechtsverordnung über die soziale Absicherung von Beamten bei Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in einigen Bundesländern, z. B. Nordrhein-Westfalen [1], Hessen, Hamburg, Schleswig-Holstein [2]. Der Bund und die Länder (z. B. Berlin, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt), welche die BhV für ihre Dienstkräfte übernommen haben, wenden lediglich Allgemeine Verwaltungsvorschriften -AVV- (i.e. nur die Verwaltung bindende Regelungen), die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV)" an. [3].

Bund, Länder, Kommunen und Einrichtungen, die dazu berechtigt sind, Beamte zu haben, müssen für ihre Bediensteten entsprechende Vorschriften zur Absicherung in Geburts-, Todes- und Krankheitsfällen erlassen. Ein Beamter erhält i. d. R. beihilfefähige Aufwendungen in den genannten Fällen nur anteilig - meist zur Hälfte - erstattet. Den restlichen Anteil kann er z. B. über eine private Krankenversicherung oder als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkassen abdecken. Der Prozentsatz, den die Beihilfestelle übernimmt, hängt oft auch davon ab, ob der Betreffende im aktiven Dienst steht oder sich im Ruhestand befindet. Auch Kinder des Beamten erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen, ebenso sein nicht gesetzlich versicherungspflichtiger Ehepartner, wenn er eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet.

Hinsichtlich der unterschiedlichen rechtlichen Regelungsmodifikationen (RVO oder AVV) hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 17. Juni 2004 entschieden: Die als Verwaltungsvorschriften ergangenen Beihilfevorschriften des Bundes genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit hat der Gesetzgeber zu treffen. Für eine Übergangszeit sind die Beihilfevorschriften allerdings noch anzuwenden.[4]

Anders als bei Arbeitnehmern, die gesetzlich versichert sind, entstehen so dem jeweiligen Dienstherrn weniger Kosten, da die Erstattung von Kosten, die nur im Krankheitsfall entstehen, günstiger ist als der permanent zu leistende Arbeitgeberanteil an Pflege- und Krankenversicherung. Zudem wird durch die Prüfung der Arztrechnungen durch die Festsetzungsstellen (Beihilfestellen), die für die Auszahlungen zuständig sind, eine weitere Einsparung erzielt.

Die meisten Beihilfeverordnungen oder Beihilfe(verwaltungs)vorschriften enthalten jährliche Eigenanteile (Selbstbehalte). Auch werden Arztbehandlungskosten z.T. nur bis zu einem bestimmten Steigerungssatz nach der Gebührenordnung für Ärzte bzw. Gebührenordnung für Zahnärzte anerkannt.

Siehe auch

Weblinks

Quelle

  1. http://www.kvw-muenster.de/download/download/pdf/bvo_01012004.pdf Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO NW -) vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332) i.d.F. vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 756)
  2. http://sh.juris.de/sh/gesamt/BhVO_SH_2006.htm Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO -)
  3. http://www.hjkrenzer.de/BhV/Index.htm Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV)
  4. [1]Pressemitteilung Nr. 32/2004 des BVerwG, BVerwG, Urt. v. 17.6.2004 - 2 C 50/02
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