1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes

1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes
1. Strafsenat des BGH mit den dazugehörigen Oberlandesgerichten:
  • Karlsruhe
  • Stuttgart
  • Bamberg
  • Nürnberg
  • München

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist als einer von derzeit fünf Strafsenaten des BGH ein Spruchkörper des obersten deutschen Gerichtshofs der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Inhaltsverzeichnis

Zuständigkeit

Der Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs regelt die Zuständigkeit der Strafsenate derart, dass jeder Senat für Revisionen aus dem Bezirk bestimmter Oberlandesgerichte zuständig ist und darüber hinaus sogenannte Spezialzuständigkeiten wahrnimmt. Gegenwärtig sind dem 1. Strafsenat folgende Aufgaben zugewiesen:

  • Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg und Stuttgart
  • Revisionen in Steuer- und Zollstrafsachen; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt (Eingänge ab 1. Juni 2008)
  • Revisionen in Militärstrafsachen (zweiter Teil des Wehrstrafgesetzes i. d. F. vom 24. Mai 1974, BGBl. I S. 1213)
  • Revisionen in Strafsachen wegen Vergehen gegen die Landesverteidigung (§§ 109 – 109 k StGB), soweit nicht der 3. Strafsenat dafür zuständig ist
  • Entscheidungen nach § 138 c Abs. 1 Satz 3 StPO für den Fall, dass das Verfahren vor dem generell zuständigen 2. Strafsenat anhängig ist

Besetzung

Vorgänger von Armin Nack als Senatsvorsitzender war Gerhard Schäfer.

Entscheidungen

Als erster Strafsenat hatte sich der 1. Strafsenat mit einem Fall der nachträglichen Sicherungsverwahrung (§ 66b StGB) zu befassen. Mit Urteil vom 11. Mai 2005 hob der Senat eine Entscheidung des Landgerichts Bayreuth vom 15. Oktober 2004 auf. Der Senat stellte hierbei klar, dass für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung über die Gefährlichkeit des Verurteilten hinaus, konkrete, diese Gefährlichkeit begründende Tatsachen vorliegen müssen, die sich erst nach der Verurteilung ergeben haben.
Zu Beginn des Jahres 2009 hat der 1. Strafsenat in seiner Zuständigkeit für Militärstrafsachen auf die Revision der Staatsanwaltschaft die Urteile des Landgerichts Münster gegen Bundeswehrangehörige wegen Mißhandlungen von Rekruten aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Dabei waren Unteroffiziere teilweise freigesprochen worden. Der Strafsenat hatte demgegenüber bemängelt, dass die Feststellungen des Landgerichts und die daraus gezogenen Schlüsse im Rahmen der Beweiswürdigung nicht fehlerfrei gewesen seien (AZ: 1 StR 158/08).

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