Bleiberecht

Bleiberecht
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Die Duldung ist nach der Definition des deutschen Aufenthaltsrechts eine "vorübergehende Aussetzung der Abschiebung" von ausreisepflichtigen Ausländern, und stellt damit keinen Aufenthaltstitel dar. § 60a Aufenthaltsgesetz regelt, wer eine Duldung erhält. Die Duldung dient ausschließlich dazu, dem Ausländer zu bescheinigen, dass von einer Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht für den genannten Zeitraum abgesehen wird. Mit der Duldung wird lediglich die rechtliche Situation eines Ausländers klargestellt, dessen gesetzliche vollziehbare Ausreisepflicht derzeit nicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden kann. Der Aufenthalt eines Ausländers wird mit der Duldung keineswegs legalisiert. Ein Duldungsinhaber hält sich somit widerrechtlich im Bundesgebiet auf. An eine Duldung können Auflagen geknüpft werden. Die Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers.

Inhaltsverzeichnis

Erwerbstätigkeit

Die Duldung beinhaltet keine Arbeitserlaubnis, jedoch kann für die Zeit der Duldung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattet werden. Nach § 10 Beschäftigungsverfahrensverordnung ist dies jedoch nur erlaubt, wenn dem Ausländer - nach Zustimmung der Agentur für Arbeit und einjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet - eine entsprechende Genehmigung erteilt worden ist.

Räumliche Beschränkung

Inhaber einer Duldung dürfen sich nach § 61 Aufenthaltsgesetz nur in ihrem Bundesland aufhalten. Der Aufenthalt und die Wohnsitznahme können in Einzelfällen weiter, z.B. auf einen Landkreis, beschränkt werden. Seit 28. August 2007 kann die Ausländerbehörde das Gebiet erweitern, wenn geduldete Personen eine Arbeitsberechtigung ohne Vorrangprüfung haben.

Sozialleistungen (Unterhaltsleistungen)

Ein geduldeter Ausländer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG) oder Sozialhilfe. Ein Ausländer mit einer Duldung nach § 60a AufenthG gehört im Regelfall zum Personenkreis der Leistungsberechtigten des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG). Davon gibt es nur eine Ausnahme, die in der Praxis nur sehr selten ist: Duldungsinhaber, die in der Vergangenheit einmal vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Asylberechtigte anerkannt wurden, sind gemäß § 1 Abs. 2 und 3] AsylbLG nicht nach dem AsylbLG leistungsberechtigt. In der Praxis trifft dies z.B. auf Ausländer zu, die ihren Aufenthaltstitel auf Grund von Ausweisungsverfügungen verloren haben.

Nach § 3 AsylbLG wird der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft (Gemeinschaftsunterkunft), Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird durch Sachleistungen gedeckt. Kann etwas nicht geleistet werden, wird es in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts werden leihweise zur Verfügung gestellt.

Außerdem erhält jeder ausreisepflichtige Ausländer, der Leistungen nach § 3 AsylbLG bezieht, ab Beginn des 15. Lebensjahres (14 Jahre), monatlich 40,90 Euro (für unter 14-Jährige sind es 20,45 Euro). Viele geduldete bzw. vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer erhalten jedoch keine Bargeldleistungen und damit auch nicht den im § 3 AsylbLG enthaltenen Bargeldanteil von 40,90 € bzw. 20,45 €. Dies ist dann der Fall, wenn die Leistungen nach dem AsylbLG gemäß § 1a AsylbLG auf das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotene eingeschränkt werden. Typische Beispiele für Geduldete, die einer solchen Leistungseinschränkung unterliegen, sind Wirtschaftsflüchtlinge und Ausländer, die die deutschen Behörden an dem Vollzug einer Abschiebung hindern (z.B. durch Untertauchen, fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung).

Nach 48 Monaten können unter gewissen Voraussetzungen höhere Analogleistungen nach § 2 AsylbLG in Anspruch genommen werden. Damit erhalten geduldete Ausländer Leistungen analog zum Sozialgesetzbuch (SGB XII) und bekommen somit die Leistung eines regulären Sozialhilfeempfängers incl. gesetzlicher Krankenversicherung. Mit wenigen Ausnahmen sind geduldete Ausländer, die dann Leistungen nach § 2 AsylbLG analog zum SGB XII erhalten normalen Sozialhilfeempfängern gleichgestellt. Unterschiede bestehen darin, dass Teile des AsylbLG weiterhin auf diese geduldeten Ausländer Anwendung finden und dass ein Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG im Gegensatz zum Sozialhilfeempfänger nach dem SGB II nicht oder nur sehr schwierig sanktioniert werden kann, wenn dieser eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht annimmt. Demnach sind geduldete Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG teilweise sogar besser gestellt als die sog. Hartz-IV-Empfänger.

Kinder- und Jugendhilfe kann ebenfalls in Anspruch genommen werden. Über das Asylbewerberleistungsgesetz besteht eine Art Krankenversicherungsschutz. Die zuständige Behörde (meistens die örtlichen Sozialämter) stellen die ärztliche und zahnärztliche Versorgung sicher (vgl. § 4 AsylbLG). Dies kann z.B. durch die Gesundheitsämter der Gemeinden erfolgen, aber auch durch niedergelassene Ärzte, die direkt oder über die kassenärztlichen Vereinigungen mit den leistungsgewährenden Stellen abrechnen. Da Asylbewerber, solange sie Leistungen nach AsylbLG § 3 beziehen, keiner gesetzlichen Krankenkasse beitreten können, besteht die Gefahr, dass diese Leistungen wie Privatpatienten erhalten. Der Umfang der Krankenhilfe ist gesetzlich zwar wesentlich eingeschränkter als beim gesetzlich Versicherten. Dennoch ist es für viele Ärzte leicht, Leistungen mit den Sozialämtern abzurechnen, auf die Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherungen keinen Anspruch haben. Dies liegt schlicht daran, dass in den Sozialämtern kein geschultes Krankenkassenpersonal beschäftigt ist und daher aus Unwissenheit Fehler unterlaufen. Auch diese verhältnismäßig hohen Arztkosten müssen die Sozialämter tragen.

Bildung

Ein Anspruch auf die kostenfreie Teilnahme an einem Integrationskurs besteht nicht. Es ist aber möglich, für einen freien Kursplatz die Zulassungserlaubnis zu bekommen.

Es gilt für alle Kinder und Jugendlichen (auch unbegleitete minderjährige Flüchtlinge), auch geduldete, Schulpflicht: Grundschule und Sekundarstufe 1, bzw. Sonderschule, insgesamt 9 Jahre Vollzeitschulpflicht. Danach folgt die Berufsschulpflicht. Sie dauert bis zum Beginn des Halbjahres in dem die Schülerin/der Schüler volljährig wird.

Wenn die Voraussetzungen (Zeugnisse, Deutschkenntnisse etc.) zur Aufnahme eines Studiums erfüllt sind und die Universität, bzw. Fachhochschule den Studienplatz erteilen, ist ein Studium mit einer Duldung möglich. Auch ist es möglich, mit einer Duldung den Führerschein zu machen.

Aufenthaltserlaubnis

Nach dem neuen § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes kann die Duldung nach 18 Monaten in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden. Dies darf aber nur geschehen, wenn der Ausländer nicht selbst seine Ausreise behindert, etwa indem er es versäumt, sich einen Pass zu beschaffen.

Praxis

In der Praxis leben allerdings weiterhin annähernd 200 000 Geduldete in Deutschland, mehr als ein Drittel ist schon seit mindestens 10 Jahren geduldet. Viele der geduldeten Personen können nicht abgeschoben werden, da sie keinen Pass besitzen. Eine Abschiebung ist jedoch nur mit Pass möglich. Viele abgelehnte Asylbewerber verweigern, sich einen Pass ausstellen zu lassen, weil dadurch ihre Abschiebung vollzogen werden könnte. Auch geben viele Ausländer bei der Einreise falsche Personalien an und geben vor aus Ländern zu stammen, in denen ihnen Verfolgung droht. Diese Behauptungen werden meist durch Gutachter widerlegt. Das Asylverfahren wird durch die falsche Angaben der Personalien abgelehnt. Der nunmehr geduldete Ausländer wird zur Ausreise verpflichtet und aufgefordert. Eine Abschiebung kann nicht erfolgen, weil nicht bekannt ist aus welchem Land die Person wirklich stammt. Somit bleibt die Person als abgelehnter Asylbewerber in Deutschland. Seit der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006 besteht jedoch sogar für diese geduldeten Ausländer die Möglichkeit des Bleiberechts, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

Bleiberecht

Am 17. November 2006 einigten sich die Innenminister der Länder auf das Bleiberecht von rund 180.000-200.000 illegal zugewanderten Ausländern oder bereits abgelehnten Asylbewerbern auf einen Kompromiss. Demnach soll nun „geduldeten“ Ausländern, die mehr als sechs Jahre in Deutschland leben, ein dauerhaftes Bleiberecht eingeräumt werden, wenn sie bis 2009 eine Arbeitsstelle nachweisen können. Dabei werden durch den Kompromiss keine höheren Sozialleistungen anfallen. [1]

Österreich

Im Herbst 2007 musste der österreichische Verfassungsgerichtshof Bleiberechtskriterien mit Minimalstandards, um das Agieren der österreichischen Regierung und der Behörden wieder in menschenrechts- und verfassungskonforme Bahnen zu lenken, erlassen. Des Weiteren wurde vom VfGH angemerkt, dass bei fortgesetzter Unterschreitung dieses Minimalkriterien durch Regierung und Behörden Verurteilungen der Republik Österreich vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sehr wahrscheinlich seien.[2][3]

Belege

  1. www.zeit.de - „Zuwanderung: Koalition einigt sich beim Bleiberecht“; www.handelsblatt.com - „Geduldete Ausländer müssen sich bewähren“
  2. Der Standard, 31.10.2007: Verfassungsgerichtshof legt Kriterien für Bleiberecht fest
  3. ORF, 31.10.2007: Bleiberecht - VfGH-Ohrfeige für Regierung

Weblinks

Literatur

  • Philipp A. Riecken: Die Duldung als Verfassungsproblem, 2006, Verlag Duncker & Humblot,
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