Buchbindungspreis

Buchbindungspreis
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Die Buchpreisbindung ist die gesetzliche Auflage, eine festgelegte Preisbindung einzuhalten. Sie verpflichtet Verlage beziehungsweise Buchimporteure, einen Verkaufspreis festzusetzen.

In Deutschland gilt die Buchpreisbindung (§ 5 Buchpreisbindungsgesetz) im Buchhandel für sämtliche in Deutschland verlegten Bücher (auch fremdsprachliche solange sie überwiegend in Deutschland abgesetzt werden) sowie für Musiknoten und kartographische Produkte. Außerdem gilt die Buchpreisbindung für „Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind sowie kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet“ (BuchPrG § 2).

Solange es sich nicht um gebrauchte Ware handelt, muss dieser Preis eingehalten werden (BuchPrG § 3). Importtitel, also z. B. aus Großbritannien oder den USA (beides Länder ohne Buchpreisbindung) eingeführte Werke, unterliegen dagegen auch in Deutschland keiner Preisbindung.

Verschiedene europäische Staaten haben ein Gesetz zur Buchpreisbindung, etwa Frankreich. Die Rechtslage in Österreich ist weitgehend identisch mit der deutschen. In der Schweiz fiel die Buchpreisbindung im Mai 2007, nachdem das Bundesgericht die Einschätzung der Wettbewerbskommission bestätigt hatte, dass die Preisbindung nicht rechtens sei.

Inhaltsverzeichnis

Das Buchpreisbindungsgesetz

Die Verlage sind aufgrund des Buchpreisbindungsgesetzes rechtlich verpflichtet, den Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen.

Nach einer gewissen Vorlaufphase, in der Bücher durch verbindliche Vorbestellungen vor dem offiziellen Erscheinungstermin zum Subskriptionspreis günstiger verkauft werden dürfen, gilt die Buchpreisbindung. Wer mit Büchern geschäftsmäßig handelt, ist verpflichtet, die gebundenen Ladenpreise einzuhalten. Geschäftsmäßig handelt nach einem Urteil bereits, wer Bücher in einem für Privatleute unüblichen Umfang verkauft (OLG Frankfurt a. M., NJW 2004, 2098 ff.). Die Einhaltung der Buchpreisbindung überwachen so genannte Preisbindungstreuhänder (PB-Treuhänder): Circa 1.000 Verlage beauftragten die Wiesbadener Rechtsanwälte Dieter Wallenfels und Dr. Christian Russ, die Einhaltung der gebundenen Preise sicherzustellen. In der Praxis laufen Abmahnungen, wenn die PB-Treuhänder Rechtsverstöße feststellen. Hierfür sind die PB-Treuhänder aufgrund der ihnen durch BuchPrG § 9 Abs. 2 Ziff. 3 obliegenden Aktivlegitimation berechtigt; daher klagen sie auch selbst in Gerichtsverfahren. Durch eine öffentliche Erklärung – in der Regel in den Gelben Seiten des Börsenblatts – kann ein Verlag die Buchpreisbindung nach Ablauf von 18 Monaten für einzelne Titel aufheben. Auch die Preise für wiederkehrend, beispielsweise jährlich in aktualisierter Auflage, erscheinende Bücher können bei Erscheinen der Neuauflage aufgehoben werden.

Von der Preisbindung ausgenommen sind gekennzeichnete Mängelexemplare mit tatsächlichen Mängeln, gebrauchte (schon einmal zum gebundenen Preis verkaufte) Bücher oder Altauflagen, die länger als 18 Monate am Markt sind und für die der Verlag die Preisbindung aufgehoben hat. Sogenannte Remittenden unterliegen nur dann nicht der Preisbindung, wenn die Bücher tatsächlich beschädigte oder verschmutzte, gekennzeichnete Mängelexemplare sind. Buchgemeinschaften, die Bücher nur an Mitglieder verkaufen, sind von der Buchpreisbindung nicht betroffen.

Mit der Einführung der Buchpreisbindung in Deutschland wurde der Hörerschein an Universitäten abgeschafft, der Studenten zum verbilligten Bezug der Bücher eines Professors berechtigte.

Ziele der Buchpreisbindung

Offiziell[1] zielt die Buchpreisbindung darauf, die Meinungsvielfalt im deutschen Buchmarkt zu erhalten. Dabei spielt die Rolle des Buches als Kulturgut eine entscheidende Rolle. Unter diesen Prämissen wird der Eingriff ins Marktsystem, welche die Buchpreisbindung darstellt, in Kauf genommen, auch wenn dadurch ökonomische Potentiale für alle Beteiligten der Wertschöpfungskette verloren gehen. Die marktorientierte Festlegung des Buchpreises über Angebot und Nachfrage, sowie der mögliche Preiskampf unter den Verlagen und Buchhandlungen wird unterbunden und so gewährleistet, dass auch kleine und unbekannte Titel eine Chance zur Veröffentlichung haben.

  • Sicherung einer großen Anzahl und Vielfalt an Buchtiteln
  • Sicherung der flächendeckenden Versorgung mit Buchtiteln
  • Erleichterung des Verlegens kulturell wertvoller Bücher, auch wenn deren Absatz voraussehbar geringer sein wird als der von Bestsellern

Geschichte

Da das europäische Recht Wettbewerbsbeschränkungen für den Handel zwischen Mitgliedstaaten untersagt, musste im deutschen Sprachraum die alte Regelung weichen: Zum 1. Juli 2000 wurde das bis dahin freiwillige Preisbindungssystem („Preisbindungsrevers“) in Österreich gesetzlich geregelt. Zum 1. Oktober 2002 verankerte man eine entsprechende Regelung auch in Deutschland gesetzlich (siehe Weblinks), das Gesetz wurde im Juli 2006 geändert. Eingeführt wurden eine Kennzeichnungspflicht für Mängelexemplare (§ 7 Abs. 1 Ziff. 4), die Möglichkeit zu preisbindungsfreien Räumungsverkäufen (§ 7 Abs. 1 Ziff. 5), eine Änderung zur Nachlassgewährung im Schulbuchgeschäft (§ 7 Abs. 3 Satz 1) sowie eine Klarstellung, dass die Preisbindung nach § 8 BuchPrG sich nur für Buchausgaben aufheben lässt, deren erstes Erscheinen länger als 18 Monate zurückliegt.

Bis 2002 gab es in der Bundesrepublik Deutschland eine vertragliche Regelung zwischen Verlagen und Buchhändlern, den sogenannten Sammelrevers. Mit dem neuen Gesetz ist der Sammelrevers nicht außer Kraft getreten – er wird für die Preisbindung von Zeitschriften nach wie vor verwendet.

Ausnahmen

In Deutschland sind nach aktuellem Stand folgende Bücher von der Buchpreisbindung ausgenommen:

  • Bücher, die in buchpreisbindungsfreien Ländern (z.B. Großbritannien) verlegt und nach Deutschland importiert werden
  • Bei grenzüberschreitenden Verkäufen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes, außer wenn die Bücher allein zum Zwecke einer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind
  • Als solche gekennzeichnete Mängelexemplare
  • Bücher, die im Rahmen eines Räumungsverkaufs angeboten werden

Des Weiteren kann die Preisbindung für Bücher, deren Erscheinen mehr als 18 Monate zurückliegt, aufgehoben werden. Eine frühere Aufhebung kommt jedoch in Betracht, wenn das Buch bei Erreichen eines bestimmten Datums erheblich an Wert verlieren würde.

E-Books

Unklar ist die Rechtslage bei den sogenannten E-Books. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels ist der Auffassung, dass auch für diese Medien die Buchpreisbindung gilt[2].

Geschichte der Buchpreisbindung in der Schweiz

  • 1849 9. Juli: 15 Buchhändler beschließen in Baden eine Eingabe an den Bundesrat, er möge „den 1848 in der Bundesverfassung verankerten Eingangszoll auf Bücher senken oder wenigstens Zollfreiheit für Remittenden des eigenen Verlages zugestehen“ (Preisbindung und Preisüberwachung, 1991, S. 8).
  • 1964: Preiskontrolle wird gutgeheißen. (Preisbindung und Preisüberwachung, 1991, S. 8)
  • 1976: Der Schweizer Buchhändler- und Verleger-Verband (SBVV) erlässt eine Marktordnung, welche die Preisbindung mittels horizontaler und vertikaler Abreden auf nationaler Ebene regelt (Wettbewerbskommission, 1999, S. 455).
  • 1993: Einführung eines einheitlichen europatauglichen Sammelrevers für Bücher im deutschen, österreichischen und deutschschweizerischen Raum. Die Ladenpreise werden verbindlich in den drei Währungen von den Verlagen festgelegt (Allemann, 2005).
Grund: Man befürchtet, dass die geltende Marktordnung mit einem allfälligen Inkrafttreten vom EWR-Kartellrecht nicht vereinbar wäre (Wettbewerbskommission, 1999, S. 456).
  • 1998: Das Sekretariat für Wettbewerbskommission (Weko) eröffnet eine Untersuchung über die Preisbindung für deutschsprachige Bücher (Allemann, 2005).
  • 1999: Der Sammelrevers von 1993 wird von der Weko als eine unzulässige Wettbewerbsabrede erklärt. Sie verpflichtet die Verleger und Zwischenbuchhändler, ihre Abnehmer ohne Sammelrevers-Preisbindung zu beliefern, und erklärte die Buchhändler als nicht mehr an diese gebunden (Wettbewerbskommission, 1999, S. 488).
Gegen diesen Entscheid hat der SBVV Beschwerde erhoben. Dadurch bleibt die Preisbindung bis zu einem definitiven Entscheid bestehen (NZZ, 1999).
  • 2001: Die für Beschwerde gegen die Wettbewerbskommission zuständige Rekurskommission für Wettbewerbsfragen bestätigt weist die Beschwerde des SBVV zurück (Rekurskommission für Wettbewerbsfragen, 2001, S. 412). Sie befindet die Preisbindung für deutschsprachige Bücher ebenfalls als Verstoss gegen das Kartellgesetz.
Der SBVV reicht darauf hin eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.
  • 2002: Parallel zum Rechtsstreit zwischen SBVV und Weko hat das Bundesamt für Kultur in Verbindung mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft ein Gutachten zum Buchmarkt und zur Buchpreisbindung in der Schweiz in Auftrag gegeben, mit dem Ziel eine Gesamtschau der Situation des schweizerischen Buchmarktes zu erhalten (Neiger et al., 2002, S.11). Der Bundesrat nahm diesen Bericht in seiner Sitzung vom 3. Juli 2002 zur Kenntnis (Allemann, 2005).
Einen Monat später heißt das Bundesgericht[3] die Beschwerde des SBVV teilweise gut und weist den Fall zur Neubeurteilung an die Weko zurück (Allemann, 2005).
  • 2004: Jean-Philippe Maitre reicht seine parlamentarische Initiative „Regulierung der Bücherpreise“ ein, welche eine Schaffung notwendiger Gesetzesgrundlagen für eine Regulierung der Bücherpreise fordert. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) hat dieser Initiative Folge geleistet (Parlamentsdienst, 2004).
  • 2005: Die Weko untersagt erneut den Sammelrevers mit der Begründung, dass der Sammelrevers nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden kann. Dagegen legt der SBVV erneut Beschwerde ein (Allemann, 2005). Ein Entscheid ist frühestens 2007 zu erwarten.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) schließt sich dem Entschluss des WAK-N an (Parlamentsdienst, 2005a). Es ist nun Aufgabe der WAK-N einen Gesetzesentwurf zu erarbeiten. Dafür setzt sie eine Subkommission ein (Parlamentsdienst, 2005b).
  • 2006: Die Subkommission unterbreitet am 13. April der WAK-N einen Bericht mit Vorschlägen zum weiteren Vorgehen. Die WAK-N beschloss am 31. Oktober die Arbeit fortzusetzen. Anfang 2007 kann mit einem Beschluss über die Eckpfeiler für den Gesetzesentwurf gerechnet werden (Parlamentsdienst, 2006).
  • 2007: Die WeKo (Wettbewerbskommision) hat die Buchpreisbindung in der Schweiz verboten. Das Bundesgericht wies eine Beschwerde des Buchhändler- und Verleger-Verbandes sowie des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels ab[4]. Am 2. Mai 2007 hat auch der schweizerische Bundesrat eine Ausnahme für ein Kartell für Bücher abgelehnt. Der Rechtsstreit in der Schweiz ist damit nach über 9 Jahren beendet. Ob die Aufhebung der Buchpreisbindung in der Schweiz Auswirkungen auf die anderen deutschsprachigen Länder hat, ist offen.
  • 2008: Die WAK/N veröffentlicht den Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Preisbindung für Bücher[5].

Siehe auch

Literatur

  • Martin Engelmann: Die Zukunft der Buchpreisbindung im Europäischen Binnenmarkt. Dargestellt anhand des Systems der deutsch-österreichischen Buchpreisbindung. Verlag Dissertation.de, Berlin 2002, ISBN 3-89825-430-5
  • Hans-Döring von Gottberg: Wirkungsanalyse der gesetzlichen Buchpreisbindung in Deutschland. Dissertation, Universität Würzburg 2005 (Volltext)
  • Hans G. Henning: Marktstruktur und Marktverhalten im deutschen Buchmarkt - Eine industrieökonomische Analyse der Buchpreisbindung. NOMOS Wirtschaft 1998, ISBN 978-3-7890-5199-9
  • Dirk Kubjuweit: McKinsey-Kultur: Der Bankrott der Gegenelite. In: Unser effizientes Leben. Die Diktatur der Ökonomie und ihre Folgen. Rowohlt, Reinbek 2003, ISBN 3-498-03510-X, S. 149–165
  • Dieter Wallenfels, Christian Russ: Preisbindungsgesetz. Die Preisbindung des Buchhandels. 5. Auflage. Beck, München 2006, ISBN 3-406-55020-7 (Standardkommentar)

Einzelnachweise

  1. Beratung im Bundestag
  2. Börsenverein des Deutschen Buchhandels: Stellungnahme zur Preisbindung von E-Books (29.09.2008)
  3. BGer, 14.08.2002, 2A.298/2001 / 2A.299/2001, BGE 129 II 18
  4. BGer, 06.02.2007, 2A.430/2006
  5. BuPG: Vorentwurf vom 13.10.2008 mit Bericht

Weblinks

In Deutschland

In Österreich

In der Schweiz

Gegen die Buchpreisbindung

Für die Buchpreisbindung

Buchpreisbindung für E-books

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