Bundesangestelltentarif

Bundesangestelltentarif

Der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) regelte vom 1. April 1961 bis zum 1. Oktober 2005 bzw. 1. November 2006 die Beschäftigungsbedingungen und die Bezahlung der meisten Angestellten im Öffentlichen Dienst.

Alle bisherigen Tarifverträge im öffentlichen Dienst wie der BAT, BAT-O, MTArb, MT-Arb-O, BMT-G und BMT-GO wurden für Angestellte des Bundes und der Kommunen zum 1. Oktober 2005 durch einen einheitlichen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ersetzt. Für den Bereich der Landesangestellten wurde der BAT zum 1. November 2006 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ersetzt. Weiterhin wurde auch für einige andere Arbeitgeber des öffentliches Dienstes (z. B. der Bundesagentur für Arbeit) ein dem TVöD nachempfundener Tarifvertrag geschlossen (TV-BA).

Der BAT gilt weiterhin in Hessen und Berlin, die aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ausgetreten sind. Zahlreiche Arbeitgeber orientieren sich weiterhin am BAT.

Basisdaten
Titel: Bundesangestelltentarifvertrag
Abkürzung: BAT
Art: Tarifvertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Datum des Gesetzes: 23. Februar 1961 (GMBl. S. 137)
Inkrafttreten am: 1. April 1961 (vgl. § 74 Abs. 1 BAT)
Außerkrafttreten: 1. Oktober 2005 / 1. November 2006
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Der BAT war ein Tarifvertrag, den die öffentlichen Arbeitgeber (Bund, Länder und kommunale Arbeitgeber) und die Gewerkschaft ÖTV, jetzt ver.di, 1961 abgeschlossen haben. Er ist eine Sammelbezeichnung für den eigentlichen BAT, der ein Manteltarifvertrag ist, sowie für Entgelttarifverträge, die jährlich neu verhandelt werden.

In den neuen Bundesländern galt ein spezieller Bundesangestelltentarifvertrag mit reduzierter Vergütung, der BAT-Ost oder auch kurz BAT-O genannt wird.


Inhaltsverzeichnis

Grundgehalt

Je nach Tätigkeitsfeld wird man in eine bestimmte Vergütungsgruppe für ein Grundgehalt eingeordnet. Es steigert sich unabhängig von der Leistung mit dem Alter und ist der wichtigste Teil der Vergütung. Dieses Grundgehalt wird auch Grundvergütung oder Tabellenvergütung genannt.

Es reicht von etwa 940 Euro in der Vergütungsgruppe X bei einem Alter von 21 Jahren bis etwa 4.970,50 Euro bei einem Alter von 47 Jahren in der Vergütungsgruppe I.

Ortszuschlag

Aufgestockt wird das Grundgehalt durch einen Ortszuschlag, der sich entgegen seinem Namen im Wesentlichen nach dem Familienstand bemisst und bundesweit einheitlich in drei Klassen berechnet wird: ledig, verheiratet/verpartnert und ein Kind. Bei mehr als einem Kind kann sich der Ortszuschlag durch eine weitere Zulage erhöhen.

Weitere Zulagen

Weitere Zulagen sind die allgemeine Zulage, das Urlaubsgeld, das Weihnachtsgeld (im BAT als Sonderzuwendung oder einfach Zuwendung bezeichnet) und Zulagen für bestimmte Berufsgruppen, beispielsweise für Sonntags- oder Nachtarbeit, Trennungsgeld.

Kritik

Als Kritik am BAT wurde hervorgebracht, seine starren Vorschriften erschwerten ein flexibles Arbeiten und das Einstellen von Personen anhand ihrer Qualifikationen anstatt formaler Kriterien, individuelle Leistung fände keine Berücksichtigung. Das Vergütungssystem mit Zuschlägen je nach dem Familienstand des Angestellten (den sogenannten Ortszuschlägen) spiegle zudem ein überlebtes patriarchalisches Familienbild wider; andererseits bedeutet ein Wegfall der familiengebundenen Zulagen ein Verstoß gegen die verfassungsmäßig geschützten Grundwerte von Ehe und Familie und ein Abgleiten in ein zunehmend familienfeindliches Gesellschaftsklima, das nicht zuletzt auch alle sozialen Sicherungssysteme untergräbt. Hiergegen wurde als Gegenargument eingewandt, dass der erhöhte Ortszuschlag nicht an das tatsächliche Vorhandensein von Kindern anknüpfte, sondern nur an das Vorliegen einer standesamtlichen Eheeingehung und somit nicht zielgerichtet auf Familien ausgerichtet war.


Weblinks

  • Humboldt-Universität zu Berlin (HU Berlin), u. a. für:
    • Startseite, Einführung in die Eingruppierung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT, BAT-O) für Mitarbeiter an kommunalen Öffentlichen Bibliotheken. Handreichung zum Umgang mit Arbeitsplatzbeschreibungen (letzte Änderung: 12. März 2000)
    • Kritik, siehe Kapitel "2.3 Grenzen des BAT, Kritik am BAT"
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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