Bundesebene (Deutschland)

Bundesebene (Deutschland)
Bund Bundesländer/Flächenländer Bundesländer/Stadtstaaten (Regierungsbezirke) (Land-)Kreise Gemeindeverbände (Gemeindeverbandsangehörige/Kreisangehörige Gemeinden) (Gemeindeverbandsfreie) Kreisangehörige Gemeinden Kreisfreie Städte
Vertikale Verwaltungsstruktur Deutschlands

Die Rede von einer Bundesebene ist auf das Staatsmodell des Bundesstaates zurückzuführen, nach dem in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem föderalistischen Prinzip traditionell zwischen einer Bundesebene und einer Landesebene differenziert wird. In der Politik- und Rechtswissenschaft liegt dem Modell die Idee eines föderativ organisierten politischen Systems der staatlichen Ebene zugrunde: Die einzelnen Bundesländer besitzen zwar eine eigene Landesregierung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit, ihre Kompetenzen leiten sich jedoch vom Bund ab. Die Länder sind aber trotzdem Staaten im Sinne des Völkerrechts, die sich dem Bundesstaat untergeordnet haben.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzgebungsbefugnis

Im korporativen Föderalismus, wie er in Deutschland existiert, werden auf Bundesebene vom Deutschen Bundestag Bundesgesetze in der Regel mit Geltung für das gesamte Bundesgebiet verabschiedet. Die Gesetzgebung beschränkt sich jedoch auf die Bereiche, in denen dem Bund die Gesetzgebungsbefugnis übertragen wurde. Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung dürfen die Länder nur dann gesetzgeberisch tätig werden, wenn dies durch den Bund gestattet wird. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung dürfen die Länder soweit tätig werden, wie der Bund dies nicht getan hat. Die auf Bundesebene beschlossenen Normen in den genannten Bereichen stehen in der Normenhierarchie über denen des Landesrechts (Art. 31 Grundgesetz); Grundrechte die durch Landesverfassungen über die des Grundgesetzes hinaus gewährt werden, sind davon jedoch ausgenommen. Bei in der Kompetenz des Bundes stehenden Gesetzgebungsbefugnissen wirken die Länder über den Bundesrat an der Bundesgesetzgebung mit.

Verwaltung

Auf Bundesebene steht die Bundesregierung an der Spitze der Verwaltung (oberste Bundesbehörden). Oberste Bundesbehörden sind neben den Ministerien auch das Bundespräsidialamt und der Bundesrechnungshof und einige weitere Einrichtungen vornehmlich der Bundesregierung. Verwaltung von Bundestag und Bundesrat sind oberste Bundesbehörde, soweit sie behördlich tätig sind. Die Bundesverwaltung ist auf vielen Ebenen nur mit einem einstufigen Unterbau versehen. In der Regel sind direkt Bundesoberbehörden eingerichtet, die für das ganze Bundesgebiet zuständig sind. Bundesmittel- und Bundesunterbehörden dürfen nur in den Fällen, in welchen dies vom Grundgesetz vorgesehen ist, eingerichtet werden, da die Bundesgesetze im Übrigen von den Ländern vollzogen werden. Zulässige Bereiche, in welchen Mittel- und Unterbehörden eingerichtet sind der Auswärtiger Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Bundeswasserstraßenverwaltung, die Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die Bundespolizei und der Bundesverfassungsschutz (Art. 87 GG), die Wehrverwaltung (Art. 87b GG) und die Luftverkehrsverwaltung (Art. 87d GG). Im letztgenannten Bereich gibt es jedoch keine Mittel- und Unterbehörden. Viele Aufgaben des Bundes in der Verwaltung werden auch durch Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts wahrgenommen.

Eine Vermischung von Bundes- und Landesbehörden ist nicht zulässig. So wurden vom Bundesverwaltungsgericht die Praxis die Seeämter von den Ländern und das Bundesoberseeamt vom Bund zu betreiben, als unzulässig angesehen, da Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Länder durch eine Bundesbehörde entschieden wurden. Die Seeämter mussten 1986 daraufhin vom Bund als eigene Einrichtung errichtet werden. Eine ähnliche Konstellation bei der Errichtung der sog. „Job-Center“ durch die nicht ausreichende Festlegung der sachlichen Zuständigekeit wurde vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig verworfen.

Gerichtsbarkeit

Hauptartikel: Bundesgericht (Deutschland)

Der Bund verfügt u. a. über fünf Oberste Bundesgerichte, die an der Spitze ihrer jeweiligen Fachgerichtsbarkeit stehen, Art. 95 Abs. 1 GG. Dies sind für Straf- und Zivilsachen der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, der für Steuern und Zölle zuständige Bundesfinanzhof in München, das Bundesarbeitsgericht in Erfurt und für das Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit das Bundessozialgericht in Kassel. Das Bundespatentgericht in München nimmt eine Sonderstellung ein, als es ein auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisiertes Gericht im Rang eines Oberlandesgerichts bei bundesweiter örtlicher Zuständigkeit ist.

Verfassungsorgane des Bundes

Auf Bundesebene bestehen sieben Verfassungsorgane:

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