Aarhus-Konvention

Aarhus-Konvention

Die Aarhus-Konvention ist das am 25. Juni 1998 in der dänischen Stadt Aarhus unterzeichnete und am 30. Oktober 2001 in Kraft getretene Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. 44 Staaten haben bisher die Konvention ratifiziert.

Das Übereinkommen ist der erste völkerrechtliche Vertrag, der jeder Person Rechte im Umweltschutz zuschreibt.

Inhaltsverzeichnis

Bestandteile

Die Aarhus-Konvention setzt sich inhaltlich aus drei "Säulen" zusammen:

  • dem Zugang zu Informationen (Art. 4),
  • der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren (Art. 6 - 8) und
  • dem Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Art. 9).

Zugang zu Informationen

Der Artikel 4 der Aarhus-Konvention bildet die rechtliche Grundlage für das auf Antrag zur Verfügung stellen von Informationen durch die zuständigen Behörden.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Einer Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf nach der Aarhus-Konvention vor allem die Zulassung bestimmter Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen (insbesondere Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen).

Zugang zu Gerichten bei Umweltbelangen

Die Aarhus-Konvention, geregelt im Artikel 9, schreibt jeder Person ein Widerspruchs- und Klagerecht im Falle der Verweigerung des Informationszugangs, im Hinblick auf Entscheidungen, die der Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegen, sowie allgemein bei Verstößen gegen umweltrechtliche Vorschriften zu.

Mitgliedschaft

Bis zum 2. November 2009 haben 44 Staaten die Aarhus-Konvention ratifiziert.[1] 23 davon sind außerdem dem Kiev-Protokoll rechtverbindlich beigetreten[2], und 25 Staaten haben die Ergänzung zu gentechnisch veränderten Organismen (GMO amendment) unterzeichnet.[3]

Umsetzung der Vorgaben

Die Vorgaben der Aarhus-Konvention müssen in das Recht der Vertragsparteien umgesetzt werden. Die Europäische Gemeinschaft, die selbst Vertragspartei des Aarhus-Übereinkommens ist, hat zur Umsetzung von Artikel 9 der Konvention die sogenannte Rechtsschutzmittel-Richtlinie 2003/35/EG erlassen. Die Richtlinie verpflichtet ihrerseits die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Umweltschutzorganisationen Zugang zu Gerichtsverfahren zu eröffnen. Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Vorgaben durch das Umweltrechtsbehelfsgesetz in das deutsche Recht umgesetzt. Ob diese Umsetzung den Anforderungen der Aarhus-Konvention und der Richtlinie 2003/35/EG tatsächlich entspricht, ist umstritten. Die herrschende Meinung in der deutschen Rechtswissenschaft verneint dies. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz verknüpfe die Klagebefugnis der Umweltschutzorganisationen unzulässigerweise mit der Klagebefugnis Einzelner und schränke sie damit zu weitgehend ein. Zu dieser Frage ist ein Vorabentscheidungsersuchen des OVG Münster beim Europäischen Gerichtshof anhängig.[4]

Ergänzungen

Kiev-Protokoll

Das Kiev-Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (Kiev Protocol on Pollutant Release and Transfer Registers, PRTR)[5] ist ein internationales Schadstoffemissionsregister.[6] Es wurde am 21. Mai 2003 beschlossen und sieht die Freigabe von umweltrelevanten Informationen durch Unternehmen vor.

GVO-Novelle

Auf der zweiten Vertragsstaatenkonferenz am 27. Mai 2005 wurde eine Erweiterung der Konvention über die öffentliche Beteiligung an geplanten Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen(GVOs) beschlossen. Das GMO Amendment wird 90 Tage nach der Ratifizierung durch drei Viertel der Vertragsstaaten in Kraft treten.[7]

Literatur

  • Gesellschaft für Umweltrecht (Hrsg.): Aarhus-Konvention - Umweltprobleme bei der Zulassung von Flughäfen. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2004, ISBN 3-503-08325-1.
  • Astrid Epiney: Kommentierung der Aarhus Konvention. In: Fluck/Theuer (Hrsg.): Informationsfreiheitsrecht mit Umweltinformations- und Verbraucherinformationsrecht, IFG/UIG/VIG, Vorschriften der EU, des Bundes und der Länder, Internationales Recht, Rechtsprechung, Kommentar, Stand: 16. Akt. C.F. Müller Verlag, Heidelberg 2006, ISBN 3-8114-9270-5.
  • Bernhard W. Wegener: Rechtsschutz im europäischen (Umwelt-)Recht – Sekundär- und richterrechtliche Bausteine einer gemeinschaftlichen Dogmatik. In: Hendler/Marburger/Reiff/Schröder (Hrsg.): Jahrbuch des Umwelt- und Technikrechts (UTR 98). Erich Schmidt Verlag, Berlin 2008, S. 319 ff..

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. UN Treaty Collection: Convention on Access to Information, Public Participation in Decision-Making and Access to Justice in Environmental Matters
  2. UN Treaty Collection: Protocol on Pollutant Release and Transfer Registers to the Convention on Access to Information, Public Participation in Decision-Making and Access to Justice in Environmental Matters
  3. UN Treaty Collection: Amendment to the Convention on Access to Information, Public Participation in Decision-Making and Access to Justice in Environmental Matters
  4. EuGH, Rs. C-115/09 (Trianel Kohlekraftwerk Lünen), Vorabentscheidungsersuchen eingereicht am 27. März 2009, ABl. C 141, 26, vorgelegt durch Beschluss des OVG Münster vom 8. März 2009 (8 D 58/08.AK, ZUR 2009, 380)
  5. UNECE/Aarhus Convention: Kiev Protocol on Pollutant Release and Transfer Registers to the UNECE Convention on Access to Information, Public Participation in Decision-making and Access to Justice in Environmental Matters
  6. BMU: Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (PRTR-Protokoll)
  7. UNECE/Aarhus Convention: GMO Amendment
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