Bundespolizeibeamtengesetz

Bundespolizeibeamtengesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes
Kurztitel: Bundespolizeibeamtengesetz
Abkürzung: BPolBG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Beamtenrecht
Fundstellennachweis: 2030-6
Ursprüngliche Fassung vom: 19. Juli 1960 (BGBl. I S. 569)
Inkrafttreten am: 1. September 1960
Letzte Neufassung vom: 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Juli 1976
(Art. 5 G vom 3. Juni 1976)
Letzte Änderung durch: Art. 6 G vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160, 244)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
12. Februar 2009
(Art. 17 G vom 5. Februar 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) betrifft grundsätzlich jeden Polizeivollzugsbeamten (PVB) des Bundes. Hierunter fallen nach § 1 BPolBG namentlich die Polizeibeamten der Bundespolizei (BPOL), die Kriminalvollzugsbeamten des Bundes, der Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder und alle PVB der Polizei des Deutschen Bundestages.

Die besonderen Herausforderungen an die Einsatzfähigkeit des Polizeivollzugsdienstes machten die Schaffung einer besonderen Rechtsvorschrift notwendig. Insofern genießen Polizeibeamte des Bundes eine besondere Rechtsstellung im Vergleich zu anderen Bundesbeamten. § 190 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) macht hierbei deutlich, dass das BBG zwar trotzdem für den Polizeidienst des Bundes gilt, aber die Schaffung einer weiteren, speziellen Rechtsvorschrift möglich ist. Davon machte der Gesetzgeber Gebrauch.

Besonderes Augenmerk sollte hierbei dem § 4 (Polizeidienstunfähigkeit) und dem Abschnitt II verliehen werden. Im Abschnitt II hat man das Dienstrecht der PVB der BPOL dem Dienstrecht der Polizeien der Länder teilweise angeglichen. ZB soll die Ausbildung aller PVB der BPOL auch zum Dienst bei den Landespolizeien befähigen (§ 7). Andere hervorzuhebende Vorschriften befassen sich mit dem Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften (§ 10), dem Freizeitausgleich bei Einsätzen oder Übungen (§ 11) oder mit der Erstattung der Kosten eines Studiums, wenn ein PVB entlassen wird, bevor er die dreifache Dauer des Studiums abgeleistet hat (§ 12).

Ansonsten gilt das BBG subsidiär.

Literatur

  • Bauschke, H. J.: Beamtenrecht in Stichworten, 1995.
  • Monhemius, J. Beamtenrecht, Darstellung der beim Bund und in den Bundesländern geltenden Regelungen, 1995.
  • Schütz, E.: Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Gesamtausgabe, Lbl.
  • Laskowski, R.: Bundespolizeibeamtengesetz, in: Wörterbuch der Polizei, hrsg. von Möllers, Martin H. W., München 2001.
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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