Bundestagswahl

Bundestagswahl

Die Bundestagswahl dient der Bestimmung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Sie findet grundsätzlich alle vier Jahre statt; die Wahlperiode kann sich jedoch im Falle der Auflösung des Bundestages verkürzen oder im Verteidigungsfall verlängern.

Das Bundestagswahlrecht beruht auf dem Prinzip der personalisierten Verhältniswahl und hat einige Besonderheiten wie die Fünfprozenthürde und die mögliche Existenz von Überhangmandaten.

Der Termin einer Bundestagswahl wird vom Bundespräsidenten in Absprache mit der Bundesregierung und den Ländern festgelegt. Näheres wird vom Bundeswahlgesetz bestimmt.

Bundestagswahlergebnisse und anschließend gebildete Regierungen

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Wahlplakate während des Bundestagswahlkampfs 1961

In Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz ist festgelegt, dass die Bundestagswahlen „allgemein, frei, unmittelbar, gleich und geheim“ sein müssen.

  • Allgemeinheit der Wahl bedeutet, dass jeder Staatsbürger ab Volljährigkeit unabhängig von Rasse, Religion, politischer Anschauung oder Geschlecht das Recht hat zu wählen und gewählt zu werden.
  • Freiheit der Wahl bedeutet, dass der Wähler in einem freien Prozess der Meinungsbildung zu seiner Entscheidung kommen soll und diese unverfälscht zum Ausdruck bringen kann. Des Weiteren bedeutet "Freiheit der Wahl", dass jeder Wahlberechtigte frei entscheiden kann, ob er überhaupt zur Wahl geht. In Deutschland besteht also keine Wahlpflicht, wie bspw. in Belgien.
  • Unmittelbarkeit bedeutet, dass das wahlberechtigte Volk seine Vertreter direkt wählt und nicht, wie zum Beispiel bei der Wahl des Bundespräsidenten, der von der Bundesversammlung gewählt wird, durch Wahlmänner vertreten wird.
  • Gleichheit bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) für das bestehende Bundestagswahlrecht, „dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können und die Stimmen der Wahlberechtigten beim Verhältniswahlsystem nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben.“[1] Darum dürfen Zähl- und Erfolgswert nicht abhängig sein von Besitz, Einkommen, Steuerleistung, Bildung, Religion, Rasse, Geschlecht, politischer Einstellung oder durch zu unterschiedlich große Wahlkreise.
  • Geheim muss eine Wahl sein, damit die Freiheit der Entscheidung gewährleistet wird. Also muss sichergestellt werden, dass niemand von der Entscheidung eines bestimmten Wählers Kenntnis nehmen kann.

Nach Art. 38 Abs. 3 GG regelt ein Bundesgesetz alles Nähere zur Wahl. Dieses ist das Bundeswahlgesetz (BWahlG). Danach dürfen alle Wahlberechtigten wählen (aktives Wahlrecht) und auch gewählt werden (passives Wahlrecht). Wahlberechtigt sind laut Art. 38 Abs. 2 GG alle, die im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG Deutsche sind und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dabei kann man als Kandidat einer Partei – auch ohne Parteimitglied zu sein – im Wahlkreis oder auf der Landesliste kandidieren oder aber als unabhängiger Kandidat im Wahlkreis antreten.

Vor der Wahl

Kanzlerkandidaten

Etwa seit der Bundestagswahl 1961 hat es sich eingebürgert, dass die Union (CDU/CSU) und die SPD vor der Wahl einen Kanzlerkandidaten aufstellen, also einen Politiker benennen, der im Falle des Wahlsieges Bundeskanzler werden soll. Das informelle Amt des „Herausforderers“ wird von der oppositionellen Volkspartei vor Beginn des Wahlkampfes festgelegt, für die regierende Partei trat bisher stets der amtierende Bundeskanzler als Kanzlerkandidat an. Üblich ist, dass der Kanzlerkandidat einen umfangreicheren programmatischen Text, in der Regel als eigenes Buch, veröffentlicht, ein Schattenkabinett oder „Expertenteam“ zusammenstellt und Auslandsreisen in die USA, nach Frankreich, Großbritannien, Israel, Russland und in das Land des EU-Ratsvorsitzenden unternimmt. Bezüglich der Reise in die USA finden in der deutschen Öffentlichkeit die sogenannten „Presidential minutes“ Aufmerksamkeit. Dies ist der Zeitraum, den sich der amerikanische Präsident Zeit für das Gespräch mit dem Kanzlerkandidaten nimmt, was gleichzeitig als Hinweis darauf gewertet wird, für wie wahrscheinlich der US-amerikanische Präsident einen Regierungswechsel hält.

Ein festes Verfahren zur Aufstellung des Kanzlerkandidaten hat sich nie etabliert.

  • Der Auswahlprozess bei CDU und CSU wird von der Grundkonstellation zweier eigenständiger Schwesterparteien bestimmt. So kam es 1979 zu einer Kampfabstimmung in der gemeinsamen Bundestagsfraktion zwischen dem niedersächsischen Ministerpräsidenten Ernst Albrecht und dem bayerischen Ministerpräsidenten Franz Josef Strauß über die Kanzlerkandidatur für die Bundestagswahl 1980.
  • Die kleinen im Bundestag vertretenen Parteien stellen mit der Ausnahme 2002 keinen Kanzlerkandidaten, sondern lediglich einen Spitzenkandidaten auf. 1996 fand innerhalb der Partei Bündnis 90/Die Grünen eine Diskussion statt, ob der parteilose Wissenschaftler Jens Reich als gemeinsamer „Rot-Grün“-Kanzlerkandidat aufgestellt werden sollte. Unter Splitterparteien ist es dagegen weit verbreitet, eigene Kanzlerkandidaten aufzustellen.
  • Das für die amerikanische Präsidentenwahl typische „You’ll never get a second run-Prinzip“, nach dem ein Kandidat nur eine Chance hat, für das angestrebte Amt zu kandidieren, gilt zunehmend auch für die Kanzlerkandidaturen. Während Helmut Kohl (CDU) nach einer fehlgeschlagenen und Willy Brandt (SPD) sogar nach zwei fehlgeschlagenen Kandidaturen noch ein weiteres Mal antreten konnten, hat nach 1983 kein erfolgloser Bewerber eine zweite Möglichkeit zur Kandidatur von seiner Partei erhalten.
Übersicht der Kanzlerkandidaten der beiden größten Bundestagsfraktionen von 1949 bis 2009
CDU/CSU SPD
1949 Konrad Adenauer Kurt Schumacher
1953 Konrad Adenauer Erich Ollenhauer
1957 Konrad Adenauer Erich Ollenhauer
1961 Konrad Adenauer Willy Brandt
1965 Ludwig Erhard Willy Brandt
1969 Kurt Georg Kiesinger Willy Brandt
1972 Rainer Barzel Willy Brandt
1976 Helmut Kohl Helmut Schmidt
1980 Franz Josef Strauß Helmut Schmidt
1983 Helmut Kohl Hans-Jochen Vogel
1987 Helmut Kohl Johannes Rau
1990 Helmut Kohl Oskar Lafontaine
1994 Helmut Kohl Rudolf Scharping
1998 Helmut Kohl Gerhard Schröder
2002 Edmund Stoiber Gerhard Schröder
2005 Angela Merkel Gerhard Schröder
2009 Angela Merkel Frank-Walter Steinmeier

Von den 15 Kanzlerkandidaten waren 13 im Laufe ihrer Karriere gewählte Vorsitzende ihrer Parteien, ein weiterer, Johannes Rau, war dies nur kommissarisch. Lediglich Helmut Schmidt war nie Parteivorsitzender. Zehn Kanzlerkandidaten waren im Laufe ihrer Karriere als Bundesminister tätig, neun als Regierungschefs eines Bundeslandes. Zum Zeitpunkt der Kandidaturen traten auf Oppositionsseite viermal der bzw. die Vorsitzende der jeweiligen Bundestagsfraktion, neunmal der amtierende Regierungschef eines Bundeslandes und einmal ein amtierender Bundesminister an. Am häufigsten kamen die Kanzlerkandidaten aus Nordrhein-Westfalen (Konrad Adenauer, Rainer Barzel, Johannes Rau, Guido Westerwelle) und aus Bayern (Ludwig Erhard, Franz-Josef Strauß, Hans-Jochen Vogel, Edmund Stoiber). Mit Helmut Kohl und Rudolf Scharping traten zwei Rheinland-Pfälzer an. Berlin (Willy Brandt), Baden-Württemberg (Kurt Georg Kiesinger), Hamburg (Helmut Schmidt), das Saarland (Oskar Lafontaine), Niedersachsen (Gerhard Schröder) und Mecklenburg-Vorpommern (Angela Merkel) waren jeweils einmal die Heimat eines Kanzlerkandidaten.

Obwohl sich das öffentliche Interesse zunehmend auf die Kanzlerkandidatur konzentriert, die Frage danach aber von Mitgliedern der Führungsebene einer Partei nicht beantwortet wird, hat sich der Terminus „K-Frage“ für die Zeit zwischen abgeschlossener Bundestagswahl und Nominierung des nächsten Bundeskanzlerkandidaten entwickelt. Für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag, die am 27. September 2009 stattfand, traten für die Unionsparteien die amtierende Bundeskanzlerin und CDU-Vorsitzende Angela Merkel und für die SPD der Bundesaußenminister Frank-Walter Steinmeier als Kanzlerkandidaten an.

Wahlkampf und Entscheidungshilfen

Der Bundestagswahlkampf wird im Zuge seiner Entwicklung hin zum Medienwahlkampf immer stärker auf die Wähler am Fernseher und im Internet zugeschnitten, da mit ihm mehr Menschen erreicht werden können als mit dem Straßenwahlkampf, der dennoch weiterhin fortgeführt wird. Plakate mit den Spitzenkandidaten und Fernsehwerbung sollen die Bürger von der Wahl einer bestimmten Partei überzeugen.

Neben Plakaten dienen als Entscheidungshilfen zur Wahl etwa im Fernsehen die vielfältigen Diskussionen mit Spitzenkandidaten und -kandidatinnen der Regierungs- und Oppositionsparteien. In den Printmedien werden häufig auch Kurzzusammenfassungen der jeweiligen Parteiprogramme angeboten. Gleiches gilt für den „Wahl-O-Mat“,[2] der dem Bürger anhand von ausgewählten Thesen eine Entscheidungshilfe geben möchte. Sowohl die Kurzzusammenfassungen als auch die Website des Wahl-O-Mat haben zwar den Nachteil, dass hier bereits eine Zusammenfassung unter bestimmten Gesichtspunkten erfolgt ist, andererseits erspart so eine Zusammenfassung dem Wähler natürlich eine Menge Zeit, da nicht jeder Wähler die Muße hat, alle Wahlprogramme der Parteien ausführlich zu lesen. Des Weiteren gibt es die Möglichkeit auf diversen Internetseiten Abgeordneten Fragen zu stellen.[3]

Ablauf

Wann wird gewählt?

Die Vorschriften in Art. 39 Abs. 1 und 2 Grundgesetz über die Wahl des Bundestages wurden bisher zweimal geändert.

Die ursprüngliche Fassung lautete:

(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet vier Jahre nach dem ersten Zusammentritt oder mit seiner Auflösung. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt, im Falle einer Auflösung spätestens nach sechzig Tagen.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten Bundestages zusammen.

Durch das 33. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 29 und Art. 39 GG) vom 23. August 1976 (BGBl. I S. 2381), das erstmals Anwendung auf die Bundestagswahl 1980 fand, wurden die einschlägigen Absätze neu gefasst:

(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens fünfundvierzig, spätestens siebenundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

Seit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 39 GG) vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1822), das erstmals zur Bundestagswahl 2002 Anwendung fand, lautet die aktuelle Fassung wie folgt:

(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

Die letzte Wahl fand am 27. September 2009 statt.

Wer wird gewählt?

Verhältniswahl bei der Wahl zum Bundestag

Gewählt werden die Mitglieder des Bundestages, nicht der Bundeskanzler oder die Bundesregierung. Es gibt zwei Möglichkeiten, ein Bundestagsmandat zu erhalten. Die erste ist die Direktkandidatur in einem der derzeit 299 Wahlkreise. Jeder Deutsche über 18 Jahren kann sich zur Wahl als Bundestagsabgeordneter stellen. Meistens sind dies Mitglieder von Parteien, es können aber auch Personen gewählt werden, die keiner Partei angehören. Derjenige, der die meisten Erststimmen eines Wahlkreises auf sich vereint, zieht automatisch als gewählter Direktkandidat in den Bundestag.

Die zweite Möglichkeit bietet der Einzug über die Landeslisten der Parteien. Mit der Zweitstimme werden die Parteien gewählt, und wenn eine Partei bundesweit mindestens 5 % der Stimmen erhält, kommen genau so viele Kandidaten in den Bundestag, wie dies dem Anteil an Stimmen unter allen Parteien entspricht, die die Fünf-Prozent-Hürde überschritten haben. Dabei setzen sich die Abgeordneten aus den gewählten Direktkandidaten der Partei und, sofern der Anteil noch nicht ausgeschöpft ist, einigen Landeslistenkandidaten zusammen. Ist der Stimmanteil durch die Direktmandate bereits erreicht, werden die Mandate dennoch als Überhangmandate zugeteilt.

Beide Möglichkeiten können kombiniert werden. Ein Direktkandidat kann sich zusätzlich auf der Landesliste einer beliebigen Partei eintragen, um „abgesichert“ zu sein. Auf diese Weise kann ein Kandidat, der in seinem Wahlkreis wenig Aussicht auf ein Direktmandat hat, dennoch in den Bundestag einziehen.

Das komplizierte System, die Sitzvergabe nicht über eine bundesweite Liste, sondern über Landeslisten zu ermitteln, jeweils aber das bundesweite Ergebnis und nicht das Landesergebnis als maßgebliche Größe anzusetzen, führt zum Problem eines „negativen Stimmgewichts“. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Effekt für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgetragen, die Regelung spätestens bis zum 30. Juni 2011 neu zu fassen.[4]

Wie wird gewählt?

Steht eine Wahl an, bekommen alle wahlberechtigten Bürger per Post eine Wahlbenachrichtigung. Dort wird der Ort ihres Wahllokals genannt und der Zeitpunkt der Wahl. Hat man sich entschieden, zur Wahl zu gehen (die Wahl ist freiwillig, es gibt in Deutschland keine Wahlpflicht wie z. B. in Belgien, Luxemburg, Griechenland, der Türkei oder Zypern), so sollte man seine Wahlbenachrichtigungskarte mitnehmen und muss auf Verlangen seinen Personalausweis bzw. Reisepass vorweisen können. Die Vorlage der Wahlbenachrichtigung ist erwünscht, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Im Wahllokal legt man diese Dokumente vor und die Wahlhelfer teilen die amtlichen Wahldokumente (Stimmzettel) aus. Auf dem Stimmzettel kreuzt man in einer Wahlkabine, sodass niemand es sehen kann (Ausnahme: Menschen, die nicht lesen können oder körperlich beeinträchtigt sind, können sich einer Hilfperson bedienen), den Direktkandidaten und die politische Partei oder Vereinigung an, die man wählen möchte (→ Erst- und Zweitstimme). Nach dem Gang zur Wahlkabine geht man mit den Dokumenten zum Tisch seines Wahlbezirks und ein Wahlhelfer hakt nach der Identitätsfeststellung die betreffende Person im Wählerverzeichnis ab, was den Wähler dazu berechtigt, seinen zusammengefalteten Stimmzettel in die Wahlurne zu werfen.

Die obige Reihenfolge gemäß den amtlichen Regelungen des § 56 BWO wird jedoch in den Wahllokalen nicht unbedingt eingehalten.

In Deutschland finden Wahlen in der Regel sonntags zwischen 8:00 und 18:00 Uhr (Öffnung und Schließung des Wahllokals) statt. Die Wahllokale werden meistens in öffentlichen Gebäuden wie Schulen, Sporthallen, Rathäusern eingerichtet. Ist es einem wahlberechtigtem Bürger nicht möglich, am Wahltermin im Wahllokal persönlich zu wählen (Verhinderung z. B. durch Auslandsaufenthalt oder Krankheit), oder wenn er/sie einfach nur die Alternative nutzen möchte, zuhause zu wählen, so kann er seine Stimmen per Briefwahl abgeben. Die Briefwahl muss zuvor beantragt werden.

Sonderfälle

In manchen Wahlgebieten werden Sonderwahlbezirke mit „wandernden Wahlurnen“, etwa für Justizvollzugsanstalten, größere Senioren- und Pflegeheime, Krankenhäuser oder Klöster gebildet. Diese Sonderwahlbezirke müssen wie alle Wahlbezirke vom Bundeswahlleiter festgelegt werden. Allgemein werden Sonderwahlbezirke in Fällen angelegt, in denen es den Wahlberechtigten aus rechtlichen oder physischen Gründen nicht möglich ist, ein ordentliches Wahllokal aufzusuchen.

Die Briefwahl stellt ebenfalls einen Sonderfall dar, da sie eine Ausnahme von der Wahlzeit macht. Die Briefwahlunterlagen (Stimmzettel und Umschlag) werden zusammen mit dem Wahlschein bei der Kommune beantragt. Diese versendet die Wahlunterlagen bzw. übergibt sie bei persönlicher Beantragung direkt an den Bürger. In vielen Kommunen ist eine elektronische Beantragung der Briefwahlunterlagen bereits möglich. Durch zeitliche Verzögerungen bei der Zustellung von Briefwahlunterlagen ist ein Versand ins Ausland jedoch meistens problematisch, da Wahlunterlagen, die nach 18:00 Uhr des Wahltages eingehen, für ungültig erklärt werden müssen.

Ist es einem Bürger nicht möglich, in dem auf der Wahlbenachrichtigungskarte vorgesehenen Wahlbezirk zu wählen, kann er sich bei seiner Kommunalverwaltung einen Wahlschein ausstellen lassen, mit welchem er die Möglichkeit hat, in einem anderen Wahllokal des Wahlkreises zu wählen. Hält er sich außerhalb des Wahlkreises auf, muss er Briefwahl beantragen.

Nach der Wahl

Die Auswertung der Wahl

Nach Schließung der Wahllokale wird damit begonnen, die Stimmen auszuzählen. Dieses wird in jedem Wahllokal (einschließlich der Sonderwahlbezirke und der Briefwahlbezirke) gemacht und das Ergebnis dem Kreiswahlleiter gemeldet. Der Kreiswahlleiter stellt das Wahlkreisergebnis fest (wichtig für die Ermittlung der Direktmandate) und meldet dieses an den Landeswahlleiter. Dort wird das Landesergebnis festgestellt und an den Bundeswahlleiter gemeldet. Dieser vereint die einzelnen Ergebnisse und gibt dann anschließend bekannt, wer in den 299 Wahlkreisen das Direktmandat gewonnen hat, und gibt ebenfalls die Verteilung der Mandate auf die Parteien an. Hierbei kam bis einschließlich 1983 das Sitzzuteilungsverfahren nach d’Hondt zum Einsatz. Das große Parteien und – bei der parteiinternen Verteilung auf die Bundesländer – große Landeslisten bevorzugende Verfahren[5] wurde durch das neutrale Hare/Niemeyer-Verfahren abgelöst. Dieses wird ab der Bundestagswahl 2009 durch das ebenfalls neutrale Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers ersetzt, welches einige mögliche Paradoxien des Hare/Niemeyer-Verfahrens[6] beseitigt.

Koalitionsverhandlungen

Kann eine Partei nicht alleine die absolute Mehrheit im Bundestag auf sich vereinigen, muss sie eine Koalition bilden oder eine Minderheitsregierung wagen, wenn sie sich an der Regierung beteiligen will. In den der Bildung einer der beiden Möglichkeiten vorausgehenden Verhandlungen wird neben den sachlichen Zielen der Regierungszusammenarbeit auch die personelle Zusammensetzung der Bundesregierung in einem Koalitionsvertrag festgelegt. Meistens kommt der Stellvertreter des Bundeskanzlers im Koalitionsfall aus einer der kleineren Koalitionsparteien (bei der Koalition von CDU, CSU und FDP bisher aus der FDP); meistens ist er Außenminister (von 1966 bis Mai 2011 durchgehend mit drei Ausnahmen 1982, 1992/93 sowie 2005-2007).[7]

Wahl des Bundeskanzlers

In der Regel einige Tage nach dem Zusammentritt des neuen Bundestages wird der Bundeskanzler in geheimer Wahl gewählt.

Kosten

Der Bund erstattet den Ländern für deren Gemeinden gemäß § 50 BWahlG die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungskarten und der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die ca. 630.000 ehrenamtlichen Helfer in Höhe von je 21 Euro (§ 10 Abs. 2 BWO). Dazu kommt eine Pauschale bis zu einer Höhe von 0,70 Euro je Wahlberechtigten für die weiteren Kosten der Gemeinden – etwa für das Anmieten, Herrichten und Reinigen der Wahllokale – sowie die Kosten für die Herstellung der Stimmzettelschablonen, die den Blindenvereinen erstattet werden. Die Erstattung der Kosten betrug so für die Bundestagswahl 2005 insgesamt rund 63 Millionen Euro.[8]

Einzelbewerber erhalten eine Wahlkampfkostenerstattung von 2,80 Euro je Stimme, sofern sie mindestens 10 % der gültigen Erststimmen im Wahlkreis bekommen haben (§ 49b BWahlG). Die Parteien erhalten keine Wahlkampfkosten erstattet, aber eine staatliche Teilfinanzierung, die u.a. von den erzielten Zweitstimmen bei der Bundestagswahl abhängt. Da die Mittel gedeckelt sind, spielt die Wahlbeteiligung jedoch bei den Kosten praktisch keine Rolle.

Kritik

Teile des Bundestagswahlrechts wurden vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. So kann es in einigen Bundesländern passieren, dass man der Partei, die man unterstützen möchte, mit seiner Stimme schadet (→ Negatives Stimmgewicht). Der Gesetzgeber hat die Auflage bekommen, diesen Umstand spätestens bis Mitte 2011 zu beheben. Ein im Februar 2009[9] in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachter Gesetzentwurf[10], der das vom Bundesverfassungsgericht beanstandete negative Stimmgewicht beseitigt hätte, wurde am 3. Juli 2009 mit Stimmen von CDU/CSU, SPD und FDP abgelehnt.[11] Bei der Bundestagswahl 2009 kam daher weiterhin das in Teilen verfassungswidrige Wahlrecht zur Anwendung.[12][13] Im Jahr 2009 sorgte überdies die Entscheidung des Bundeswahlleiters Roderich Egeler sowie des Bundeswahlausschusses für Kritik in den Medien. Dieser hatte vier kleineren politischen Vereinigungen aufgrund von Formfehlern oder gestützt auf eindeutig fehlerhafte Informationen den Parteienstatus aberkannt.

In der Politikwissenschaft ist die Bewertung des Wahlsystems umstritten. Der Politikwissenschaftler Dieter Nohlen etwa ist der Auffassung, die personalisierte Verhältniswahl habe sich bewährt, da sie die gewünschten Zielfunktionen Repräsentation, Konzentration und Partizipation erreiche.[14] Kritik kommt zum Einen von Verfechtern der Verhältniswahl, die Abweichungen vom exakten Proporz als bedenklich bezeichnen und die Repräsentationsfunktion daher nur bedingt als erfüllt ansehen,[15] zum Anderen von Verfechtern der Mehrheitswahl, die bemängeln, dass durch die personalisierte Verhältniswahl das Parteiensystem in der Regel nicht so stark konzentriert wird, dass ohne die stärkste Partei keine Regierung möglich ist.[16] Weiter wird die Komplexität des Wahlsystems häufig kritisiert. Selbst wenn man das Zusammenspiel an Repräsentation und Konzentration als Kompromiss akzeptiert, so ist zu monieren, dass die Effekte weniger aus dem komplexen Zusammenspiel von Erst- und Zweitstimme resultierten, sondern vielmehr aus anderen Faktoren wie der Fünf-Prozent-Sperrklausel. Ein einfacheres Wahlsystem – z. B. ein Verhältniswahlsystem mit zusätzlicher Sperrklausel – könnte die Repräsentations- und die Konzentrationsfunktion genau so gut erfüllen, ist dabei aber verständlicher und ist nicht mit dem Problem von Überhangmandaten und negativem Stimmengewicht befasst.[17]

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Bundestagswahl – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikinews Wikinews: Deutsche Bundestagswahl – in den Nachrichten

Einzelnachweise

  1. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1988, Az. 2 BvC 4/88 – (BVerfGE 79, 169 170.
  2. www.wahl-o-mat.deDer Wahl-O-Mat […] ist ein Produkt der Bundeszentrale für politische Bildung/bpb mit Unterstützung des Instituut voor Publiek en Politiek (IPP) in Amsterdam. Thesen und Inhalte des Wahl-O-Mat wurden von einem Redaktionsteam aus 21 Jungwählerinnen und Jungwählern entwickelt. Beraten wurden sie von den Wissenschaftlern Prof. Stefan Marschall, Prof. Christoph Strünck, Wolf Dittmayer, Christian K. Schmidt und Tanja Binder.
  3. Siehe hierzu insbesondere www.abgeordnetenwatch.de. (Zu einigen Landtagswahlen wurde zwischenzeitlich auch die Seite www.kandidatenwatch.de publiziert.)
  4. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 – 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 –, Rz. 144
  5. Eigenschaften des Divisorverfahren mit Abrundung (d’Hondt)
  6. Paradoxien des Hare/Niemeyer-Verfahrens
  7. Im Kabinett Schmidt III war kurzzeitig der Minister für innerdeutsche Beziehungen, Egon Franke, Stellvertreter des Kanzlers, nachdem die FDP aus der Regierung austrat, der bisherige Außenminister und Vizekanzler Hans-Dietrich Genscher damit aus der Regierung ausschied und Schmidt das Auswärtige Amt selbst leitete. Nach Genschers Rückzug aus der Politik 1992 wurde Wirtschaftsminister Jürgen W. Möllemann als führender FDP-Minister Stellvertreter von Kanzler Helmut Kohl (Kabinett Kohl IV). Er verzichtete jedoch aus Affinität zu seinem bisherigen Ministerium auf einen Amtswechsel und überließ Justizminister Klaus Kinkel das Außenministerium. In der ersten Regierung Merkel war bis zu seinem Ausscheiden der SPD-Vorsitzende Franz Müntefering als Minister für Arbeit und Soziales Vizekanzler. Nach seinem Ausscheiden fungierte mit Frank-Walter Steinmeier und später Guido Westerwelle bis Mai 2011 wieder der Außenminister als Stellvertreter der Kanzlerin, seitdem ist es Wirtschaftsminister Philipp Rösler.
  8. „Wahlkostenerstattung“ im Wahl ABC des Bundeswahlleiters
  9. Wahlrecht.de: Grüner Gesetzentwurf zur Beseitigung des negativen Stimmgewichts
  10. Deutscher Bundestag: Drucksache 16/11885
  11. Wahlrecht.de: Bundestag lehnt verfassungsgemäßes Wahlrecht zur Bundestagswahl 2009 ab
  12. Bundestagswahlrecht teils verfassungswidrig, Welt Online
  13. Die Bundestagswahl ist keine Wahl, wahlrecht.de
  14. Dieter Nohlen: Wahlrecht und Parteiensystem. 3. Auflage. Leske + Budrich, Opladen 2000, S. 325–326.
  15. Volker von Prittwitz: Vollständige personalisierte Verhältniswahl – Reformüberlegungen auf der Grundlage eines Leistungsvergleichs der Wahlsysteme Deutschlands und Finnlands, Aus Politik und Zeitgeschichte 52, 2003, S. 12–20.
  16. Gerd Strohmeier: Wahlsysteme erneut betrachtet: Warum die Mehrheitswahl gerechter ist als die Verhältniswahl, Zeitschrift für Politik 16, 2006, S. 405–425.
  17. Eric Linhart: Mögliche Auswirkungen von Grabenwahlsystemen in der Bundesrepublik Deutschland. Theoretische Überlegungen und Simulationen, Zeitschrift für Parlamentsfragen 40, 2009, S. 637–660.

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