Bundestagswahlen

Bundestagswahlen

Die Bundestagswahl dient der Bestimmung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Sie findet grundsätzlich alle vier Jahre statt; die Wahlperiode kann sich jedoch im Falle der Auflösung des Bundestages verkürzen oder im Verteidigungsfall verlängern. Das bei der Bundestagswahl zur Anwendung kommende Wahlrecht enthält das Prinzip der personalisierten Verhältniswahl und einige Besonderheiten wie die „Fünf-Prozent-Hürde“ und die Existenz von Überhangmandaten. Der Termin einer Bundestagswahl wird vom Bundespräsidenten in Absprache mit der Bundesregierung und den Bundesländern festgelegt. Näheres wird vom Bundeswahlgesetz bestimmt.

Bundestagswahlergebnisse und anschließend gebildete Regierungen

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Wahlplakate während der Bundestagswahl 1961.

Im Grundgesetz ist festgelegt, dass alle Wahlen und damit auch die Bundestagswahl „allgemein, frei, unmittelbar, gleich und geheim“ sein müssen.

  • Allgemeinheit der Wahl bedeutet, dass jeder Staatsbürger ab Volljährigkeit unabhängig von Rasse, Religion, politischer Anschauung oder Geschlecht das Recht hat zu wählen und gewählt zu werden.
  • Freiheit der Wahl bedeutet, dass der Wähler in einem freien Prozess der Meinungsbildung zu seiner Entscheidung kommen soll und diese unverfälscht zum Ausdruck bringen kann.
  • Unmittelbarkeit bedeutet, dass das wahlberechtigte Volk seine Vertreter direkt wählt und nicht, wie zum Beispiel bei der Wahl des Bundespräsidenten, der von der Bundesversammlung gewählt wird, durch Wahlmänner vertreten wird.
  • Gleichheit bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) für das bestehende Bundestagswahlrecht, „dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können und die Stimmen der Wahlberechtigten beim Verhältniswahlsystem nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben.“[1] Darum dürfen Zähl- und Erfolgswert nicht abhängig sein von Besitz, Einkommen, Steuerleistung, Bildung, Religion, Rasse, Geschlecht, politischer Einstellung oder durch zu unterschiedlich große Wahlkreise.
  • Geheim muss eine Wahl sein, damit die Freiheit der Entscheidung gewährleistet wird. Also muss sichergestellt werden, dass niemand die Wahl eines Bürgers gegen dessen Willen beeinflussen kann oder in seine Entscheidung Einsicht nehmen kann.

Gemäß Art. 38 Abs. 3 GG regelt ein Bundesgesetz alles Nähere zur Wahl. Dieses ist das Bundeswahlgesetz (BWG). Danach dürfen alle Wahlberechtigten wählen (aktives Wahlrecht) und auch gewählt werden (passives Wahlrecht). Wahlberechtigt sind laut Art. 38 Abs. 2 GG alle, die im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG Deutsche sind und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dabei kann man als Kandidat einer Partei – auch ohne Parteimitglied zu sein – im Wahlkreis oder auf der Landesliste kandidieren oder aber als unabhängiger Kandidat im Wahlkreis antreten.

Vor der Wahl

Kanzlerkandidaten

Etwa seit der Bundestagswahl 1961 hat es sich eingebürgert, dass die drei Volksparteien, CDU, CSU und SPD vor der Wahl einen Kanzlerkandidaten aufstellen, also einen Politiker benennen, der im Falle des Wahlsieges Bundeskanzler werden soll. Das informelle Amt des „Herausforderers“ wird von der oppositionellen Volkspartei vor Beginn des Wahlkampfes festgelegt, für die regierende Partei trat bisher stets der amtierende Bundeskanzler als Kanzlerkandidat an. Üblich ist, dass der Kanzlerkandidat einen umfangreicheren programmatischen Text, in der Regel als eigenes Buch, veröffentlicht, ein Schattenkabinett oder Expertenteam zusammenstellt und Auslandsreisen in die USA, nach Frankreich, Großbritannien, Israel, Russland und in das Land des EU-Ratsvorsitzenden unternimmt. Bezüglich der Reise in die USA finden in der deutschen Öffentlichkeit die sogenannten „Presidential minutes“ Aufmerksamkeit. Dies ist der Zeitraum, den sich der amerikanische Präsident Zeit für das Gespräch mit dem Kanzlerkandidaten nimmt, was gleichzeitig als Hinweis darauf gewertet wird, für wie wahrscheinlich der US-amerikanische Präsident einen Regierungswechsel hält.

Ein festes Verfahren zur Aufstellung des Kanzlerkandidaten hat sich nie etabliert. Trotzdem zeigen sich seit 1961 bestimmte Auffälligkeiten und Regelmäßigkeiten:

  • Im Gegensatz zu anderen europäischen Staaten werden in Deutschland die oppositionellen Spitzenkandidaten in der Regel nicht aus der Hauptstadtpolitik, sondern aus der Regionalpolitik rekrutiert. Hierfür gibt es zwei Erklärungen: Da die deutschen Bundesländer als „Staaten“ betrachtet werden, hat ein Landes-Regierungschef sich bereits „kanzlerähnlich“ präsentiert. Des Weiteren ist durch die Mitgliedschaft der Länder-Regierungschefs im Bundesrat und das Rederecht im Bundestag auch der Länder-Regierungschef Teil der Hauptstadtpolitik.
  • Die kleinen im Bundestag vertretenen Parteien stellen mit der Ausnahme 2002 keinen Kanzlerkandidaten, sondern lediglich einen Spitzenkandidaten auf. 1996 fand innerhalb der Partei Bündnis 90/Die Grünen eine Diskussion statt, ob der parteilose Wissenschaftler Jens Reich als gemeinsamer „Rot-Grün“-Kanzlerkandidat aufgestellt werden sollte. Unter Splitterparteien ist es dagegen weit verbreitet, eigene Kanzlerkandidaten aufzustellen.
  • Das für die amerikanische Präsidentenwahl typische „You'll never get a second run“-Prinzip gilt zunehmend auch für die Kanzlerkandidaturen. Während Helmut Kohl (CDU) nach einer fehlgeschlagenen und Willy Brandt (SPD) sogar nach zwei fehlgeschlagenen Kandidaturen noch ein weiteres Mal antreten konnten, hat seit 1980 kein erfolgloser Bewerber die Möglichkeit eines „second run“ von seiner Partei erhalten. Auch kam es noch nie zweimal zum selben Duell.
  • Während seitens der bürgerlichen Parteien noch nie ein nicht-promovierter Kanzlerkandidat aufgestellt wurde - im Falle Ludwig Erhards sogar ein Professor - hat die SPD nur einmal (Hans-Jochen Vogel, 1983) einen promovierten Kandidaten aufgestellt.
Übersicht der Kanzlerkandidaten in Deutschland von 1961 bis 2005
CDU/CSU SPD
1961 Konrad Adenauer Willy Brandt
1965 Ludwig Erhard Willy Brandt
1969 Kurt Georg Kiesinger Willy Brandt
1972 Rainer Barzel Willy Brandt
1976 Helmut Kohl Helmut Schmidt
1980 Franz-Josef Strauß Helmut Schmidt
1983 Helmut Kohl Hans Jochen Vogel
1987 Helmut Kohl Johannes Rau
1990 Helmut Kohl Oskar Lafontaine
1994 Helmut Kohl Rudolf Scharping
1998 Helmut Kohl Gerhard Schröder
2002 Edmund Stoiber Gerhard Schröder
2005 Angela Merkel Gerhard Schröder

Von den 15 Kanzlerkandidaten waren 13 im Laufe ihrer Karriere gewählte Vorsitzende ihrer Parteien, ein weiterer, Johannes Rau, war dies nur vorübergehend. Lediglich Helmut Schmidt war nie Parteivorsitzender. Zehn Kanzlerkandidaten waren im Laufe ihrer Karriere als Bundesminister tätig, neun als Regierungschefs eines Bundeslandes. Zum Zeitpunkt der Kandidaturen traten auf Oppositionsseite viermal der bzw. die Vorsitzende der jeweiligen Bundestagsfraktion, neunmal der amtierende Regierungschef eines Bundeslandes und einmal ein amtierender Bundesminister an. Am häufigsten kamen die Kanzlerkandidaten aus Nordrhein-Westfalen (Konrad Adenauer, Rainer Barzel, Johannes Rau, Guido Westerwelle) und aus Bayern (Ludwig Erhard, Franz-Josef Strauß, Hans Jochen Vogel, Edmund Stoiber). Mit Helmut Kohl und Rudolf Scharping traten zwei Rheinland-Pfälzer an. Berlin (Willy Brandt), Baden-Württemberg (Kurt Georg Kiesinger), Hamburg (Helmut Schmidt), das Saarland (Oskar Lafontaine), Niedersachsen (Gerhard Schröder) und Mecklenburg-Vorpommern (Angela Merkel) waren jeweils einmal die Heimat eines Kanzlerkandidaten.

Obwohl sich das öffentliche Interesse zunehmend auf die Kanzlerkandidatur konzentriert, die Frage danach aber von Mitgliedern der Führungsebene einer Partei nicht beantwortet wird, hat sich der Terminus „K-Frage“ für die Zeit zwischen abgeschlossener Bundestagswahl und Nominierung des nächsten Bundeskanzlerkandidaten entwickelt. Für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag, die am 27. September 2009 stattfinden soll, sollen für die CDU/CSU die amtierende Bundeskanzlerin und CDU-Vorsitzende Angela Merkel und für die SPD der Bundesaußenminister Frank-Walter Steinmeier als Kanzlerkandidaten antreten.

Wahlkampf

Der Bundestagswahlkampf wird im Zuge seiner Entwicklung hin zum Medienwahlkampf immer stärker auf die Wähler am Fernseher und im Internet zugeschnitten, da mit ihm mehr Menschen erreicht werden können als mit dem Straßenwahlkampf, der dennoch weiterhin fortgeführt wird. Plakate mit den Spitzenkandidaten und Fernsehwerbung sollen die Bürger von der Wahl einer bestimmten Partei überzeugen.

Ablauf

Wann wird gewählt?

Die Vorschriften in Artikel 39 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes über die Wahl des Bundestages wurden bisher zweimal geändert.

Die ursprüngliche Fassung lautete:

(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet vier Jahre nach dem ersten Zusammentritt oder mit seiner Auflösung. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt, im Falle einer Auflösung spätestens nach sechzig Tagen.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten Bundestages zusammen.

Durch das 33. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 29 und 39) vom 23. August 1976 (BGBl. I S. 2381), das erstmals Anwendung auf die Bundestagswahl 1980 fand, wurden die einschlägigen Absätze neu gefasst:

(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens fünfundvierzig, spätestens siebenundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

Seit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 39) vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1822), das erstmals zur Bundestagswahl 2002 Anwendung fand, lautet die aktuelle Fassung wie folgt:

(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

Die nächste Wahl findet voraussichtlich am 27. September 2009 statt, sofern es keine vorgezogenen Wahlen gibt.

Wer wird gewählt?

Verhältniswahl bei der Wahl zum Bundestag

Gewählt werden die Mitglieder des Bundestages, nicht der Bundeskanzler oder die Bundesregierung. Jeder Deutsche über 18 Jahren kann sich zur Wahl als Bundestagsabgeordneter stellen. Meistens sind dies Mitglieder von Parteien, es können aber theoretisch auch keiner Partei zugehörige Personen gewählt werden, wie es die PDS häufig praktizierte, um durch die Aufstellung eines „attraktiven“ Kandidaten, z.B. des Dichters Stefan Heym, zusätzliche Stimmen von Sympathisanten des Kandidaten zu erhalten und so über die 5-%-Hürde zu kommen. Man hat zwei Möglichkeiten, sich zur Bundestagswahl zu stellen. Die erste ist die Direktkandidatur in einem der derzeit 299 Wahlkreise. Hier stehen also einzelne Personen zur Wahl. Derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereint, zieht automatisch als gewählter Direktkandidat in den Bundestag. Die zweite Möglichkeit geht über die Landeslisten der Parteien. Hier werden die Parteien gewählt, und wenn eine Partei bundesweit mindestens 5% der Stimmen erhält, kommen genau so viele Kandidaten in den Bundestag, wie dies der prozentualen Verteilung entspricht. Also z. B. bei 10% 60 Abgeordnete. Es ziehen somit 60 Kandidaten der Partei in den Bundestag ein. Wobei sich diese 60 Abgeordneten aus den gewählten Direktkandidaten der Partei zuzüglich der Landeslistenkandidaten der Parteien zusammensetzen. Man kann diese beiden Möglichkeiten auch kombinieren, also sich als Direktkandidat stellen und sich auf einer Landesliste einer beliebigen Partei eintragen, um „abgesichert“ zu sein, was insbesondere dann wichtig ist, wenn es sich um einen sogenannten „sicheren“ Wahlkreis (mit mindestens 5 % Stimmenvorsprung bei der letzten Wahl) handelt, damit der relativ aussichtslos, aber „aus optischen Gründen“ ins Rennen gehende Kandidat trotz Niederlage als Direktkandidat in den Bundestag gelangen kann (und nicht wie der SPD-Kanzlerkandidat Scharping nach der Wahl zunächst außenvor geblieben war, sodass ein gewählter Parteifreund auf die Annahme des Mandates verzichten musste).

Das komplizierte System, die Sitzvergabe nicht über eine bundesweite Liste sondern über Landeslisten zu ermitteln, jeweils aber das bundesweite Ergebnis und nicht das Landesergebnis als maßgebliche Größe anzusetzen, führt zum Problem eines „negativen Stimmgewichts“. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Effekt für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgetragen, die Regelung spätestens bis zum 30. Juni 2011 neu zu fassen.[2]

Wie wird gewählt?

Steht eine Wahl an, bekommen alle wahlberechtigten Bürger per Post eine Wahlbenachrichtigung. Dort wird der Ort ihres Wahllokals genannt und der Zeitpunkt der Wahl. Hat man sich entschieden, zur Wahl zu gehen (die Wahl ist freiwillig, es gibt in Deutschland keine Wahlpflicht wie z.B. in Belgien, Luxemburg, Griechenland, der Türkei oder Zypern), so sollte man seine Wahlbenachrichtigung mitnehmen und muss auf Verlangen seinen Personalausweis bzw. Reisepass vorweisen können. Die Vorlage der Wahlbenachrichtigung ist erwünscht, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Im Wahllokal legt man diese Dokumente vor und die Wahlhelfer haken die betreffende Person auf der Wählerliste ab. Danach erhält man seine Wahldokumente (Stimmzettel). Auf dem Stimmzettel kreuzt man in einer Wahlkabine, sodass niemand es sehen kann (Ausnahme: Blinde, die sich eines Helfers bedienen dürfen), die Partei bzw. Person an, die man wählen möchte. Wie viele Stimmen man hat und ob Personen und/oder Parteien gewählt werden, hängt von der jeweiligen Wahl (z. B. Bundestagswahl, Landtagswahl, Kreistagswahl, Europawahl) ab. In Deutschland finden Wahlen in der Regel sonntags zwischen 8:00 und 18:00 Uhr (Öffnung und Schließung des Wahllokals) statt. Ist es einem wahlberechtigtem Bürger nicht möglich, am Wahltermin im Wahllokal persönlich zu wählen (Verhinderung z. B. durch Auslandsaufenthalt, Krankheit), so kann er seine Stimmen per Briefwahl abgeben. Die Briefwahl muss zuvor beantragt werden. Die Wahllokale werden meistens in öffentlichen Gebäuden wie Schulen, Sporthallen, Rathäusern eingerichtet.

Sonderfälle

In manchen Wahlgebieten werden Sonderwahlbezirke mit „wandernden Wahlurnen“, etwa für Justizvollzugsanstalten, größere Senioren- und Pflegeheime, Krankenhäuser oder Klöster gebildet. Diese Sonderwahlbezirke müssen wie alle Wahlbezirke vom Bundeswahlleiter festgelegt werden. Allgemein werden Sonderwahlbezirke in Fällen angelegt, in denen es den Wahlberechtigten aus rechtlichen oder physischen Gründen nicht möglich ist, ein ordentliches Wahllokal aufzusuchen.

Die Briefwahl stellt ebenfalls einen Sonderfall dar, da sie eine Ausnahme von der Wahlzeit macht. Die Briefwahlunterlagen (Stimmzettel und Umschlag) werden zusammen mit dem Wahlschein bei der Kommune beantragt. Diese versendet die Wahlunterlagen bzw. übergibt sie bei persönlicher Beantragung direkt an den Bürger. In vielen Kommunen ist eine elektronische Beantragung der Briefwahlunterlagen bereits möglich. Durch zeitliche Verzögerungen bei der Zustellung von Briefwahlunterlagen ist ein Versand ins Ausland jedoch meistens problematisch, da Wahlunterlagen, die nach 18:00 Uhr des Wahltages eingehen, für ungültig erklärt werden müssen.

Ist es einem Bürger nicht möglich, in dem auf der Wahlbenachrichtigungskarte vorgesehenen Wahlbezirk zu wählen, kann er sich bei seiner Kommunalverwaltung einen Wahlschein ausstellen lassen, mit welchem er die Möglichkeit hat, in einem anderen Wahllokal des Wahlkreises zu wählen. Hält er sich außerhalb des Wahlkreises auf, muss er Briefwahl beantragen.

Nach der Wahl

Die Auswertung der Wahl

Nach Schließung der Wahllokale wird damit begonnen, die Stimmen auszuzählen. Dieses wird in jedem Wahllokal (einschließlich der Sonderwahlbezirke und der Briefwahlbezirke) gemacht und das Ergebnis dem Kreiswahlleiter gemeldet. Der Kreiswahlleiter stellt das Wahlkreisergebnis fest (wichtig für die Ermittlung der Direktmandate) und meldet dieses an den Landeswahlleiter. Dort wird das Landesergebnis festgestellt und an den Bundeswahlleiter gemeldet. Dieser vereint die einzelnen Ergebnisse und gibt dann anschließend bekannt, wer in den 299 Wahlkreisen das Direktmandat gewonnen hat, und gibt ebenfalls die Verteilung der Mandate auf die Parteien an. Hierbei kam bis einschließlich 1983 das Sitzzuteilungsverfahren nach d’Hondt zum Einsatz. Das große Parteien und – bei der parteiinternen Verteilung auf die Bundesländer – große Landeslisten bevorzugende Verfahren[3] wurde durch das neutrale Hare/Niemeyer-Verfahren abgelöst und wird ab der nächsten Bundestagswahl durch das ebenfalls neutrale Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers ersetzt, welches einige mögliche Paradoxien des Hare/Niemeyer-Verfahrens[4] beseitigt.

Koalitionsverhandlungen

Kann eine Partei nicht alleine die absolute Mehrheit im Bundestag auf sich vereinigen, muss sie eine Koalition bilden oder eine Minderheitsregierung wagen. In den der Bildung einer der beiden Möglichkeiten vorausgehenden Verhandlungen wird neben den sachlichen Zielen der Regierungszusammenarbeit auch die personelle Zusammensetzung der Bundesregierung festgelegt. Meistens kommt der Stellvertreter des Bundeskanzlers im Koalitionsfall aus einer der kleineren Koalitionsparteien (bei der Koalition von CDU, CSU und FDP bisher aus der FDP); häufig ist er Außenminister (seit 1966 durchgehend mit zwei kurzen Ausnahmen 1982 und 1992/93). In der Regierung Merkel (seit 22. November 2005) war bis zu seinem Ausscheiden im November 2007 der Minister für Arbeit und Soziales Franz Müntefering, SPD, Vizekanzler. Seither fungiert Außenminister Frank-Walter Steinmeier, SPD, als Vizekanzler.

Wahl des Bundeskanzlers

In der Regel einige Tage nach dem Zusammentritt des neuen Bundestages wird der Bundeskanzler in geheimer Wahl gewählt.

Kosten

Der Bund erstattet den Ländern für deren Gemeinden gemäß § 50 BWahlG die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die ca. 630.000 ehrenamtlichen Helfer in Höhe von je 16 Euro. Dazu kommt eine Pauschale bis zu einer Höhe von 0,70 Euro je Wahlberechtigten für die weiteren Kosten der Gemeinden – etwa für das Anmieten, Herrichten und Reinigen der Wahllokale. Die Erstattung der Kosten betrug so für die Bundestagswahl 2002 insgesamt rund 62 Millionen Euro.[5]

Die Parteien erhalten eine von der erreichten Stimmenanzahl abhängige Wahlkampfkostenerstattung, wenn sie mindestens 0,5 % der Zweitstimmen auf sich vereinigen konnten.


  1. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1988 – 2 BvC 4/88 – (BVerfGE 79, 169 <170>)
  2. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 – 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 –, Rz. 144
  3. Eigenschaften des Divisorverfahren mit Abrundung (d’Hondt)
  4. Paradoxien des Hare/Niemeyer-Verfahrens
  5. http://www.bundeswahlleiter.de/bundestagswahl2005/downloads/abc2005.pdf – ABC der Bundestagswahl 2005, S. 35 f.

Siehe auch

Kritik

Teile des Bundestagswahlrechtes wurden vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. So kann es passieren, dass man der Partei, die man unterstützen möchte, mit seiner Stimme schadet (siehe Negatives Stimmgewicht). Der Gesetzgeber hat die Auflage bekommen, diesen Umstand bis 2011 zu beheben. Für die anstehende Bundestagswahl 2009 wird aber wahrscheinlich noch das derzeitige Wahlrecht angewendet werden.

Literatur

Weblinks


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