Ortstaxe

Ortstaxe

Die Ortstaxe, auch Kurtaxe, fachlich etwa Gästetaxe, Aufenthaltsabgabe, Beherbergungstaxe, Nächtigungtaxe, ist eine Kommunalabgabe, die auf Gemeindeebene je Person und Nächtigung im Gemeindegebiet erhoben wird.

Inhaltsverzeichnis

Zweck und Abwicklung

Die Ortstaxe wird im allgemeinen für jede Person erhoben, die nicht in der Gemeinde ortsansässig ist (also ihren Haupt- oder ständigen Wohnsitz hat), unabhängig, ob Inländer oder Ausländer, und auch von Besitzern von Zweitwohnsitzen (Ferienwohnungen oder Ferienhäusern), und auch für Wohnwagenstellplätze, Campingplätze und andere Parahotellerie, in Meeresgegenden auch auf Hafenanleger. Sie spielt in allen Tourismusregionen Europas eine Rolle, wo sie einen bedeutenden Beitrag zum Kommunalbudget leistet und der Finanzierung der Tourismusinfrastruktur dient. Sie bildet im Allgemeinen zusammen mit den Pflichtabgaben der Tourismusbeteiligten die Finanzierung der örtlichen Tourismusorganisation,[1] in unterschiedlichem Verhältnis: Grindelwald Tourismus etwa finanziert sich zu 87 % aus der Kurtaxe (2007), Salzburger Land zur Hälfte (2005), für die Tirol Werbung hingegen macht die Ortstaxe nur etwa 30 % aus.[2]

Sie wird entweder vom Wohnungs-Inhaber (also dem Vermieter beziehungsweise Quartiergeber in der Hotellerie) an die Gemeinde abgeführt, oder muss aber vom Gast selbst bezahlt werden – sie ist meist mit der Anmeldung verbunden (Meldepflicht des Reisen), im Beherbergungsbetrieb oder bei der örtlichen zuständigen Meldebehörde, etwa dem Tourismusbüro, bei Erwerb der Kurkarte oder bei Abgabe des Hafentarifs.

Die Orts- bzw. Kurtaxen sind in den einschlägigen Tourismus- oder Kommunalabgabegesetzen geregelt, werden in der Höhe aber meist von den Gemeinden in Zusammenarbeit mit dem ansässigen Tourismusverbänden und anderen Interessensgemeinschaften festgelegt (in Österreich beispielsweise werden Ortklassen gebildet, die von der Tourismusintensität im Raum abhängen,[3] die Abgabe wird zwischen Gemeinde und Tourismusverband, teileweise auch Landestourismusorganisation aufgeteilt). Eine Staffelung der Höhe nach Saison, und Ermäßigungen oder Befreiung für Kinder und Jugendliche, und auch für andere sozial zu fördernde Gruppen, sind üblich.

Historisches

Kurkarte Wiesbaden 1875

Die Einrichtung der Kurtaxe ist schon alt, so wurden beispelsweise in Baden-Baden, das schon seit 1306 Baderecht (Thermalquellen) hatte, Kurtaxen seit 1507 erhoben.

Die Ortstaxe als Raumordungsinstrument

Da mit der EU-Freizügigkeit der Ausländergrundverkehr nicht behindert werden darf, wird etwa im Alpenraum das Kalte Betten-Problem (lokales Überhandnehmen der Zweitwohnsitze) über die Ortstaxe zu steuern versucht.[4][5]

Beispiele für Orts-/Kurtaxen

! Land/Region Taxe pro Kopf und Tag/Nacht
OsterreichÖsterreich Österreich: Burgenland 0,90 ct[6]
OsterreichÖsterreich Österreich: Wien 2,8 % des Beherbergungsentgelt[7]
OsterreichÖsterreich Österreich: Salzburger Land 1,10 EUR[8]
OsterreichÖsterreich Österreich: Tirol 0,55 – 1,70 EUR[5]
KroatienKroatien Kroatien 2,00 – 7,00 kn (ca. 0,30 – 1 EUR)[9]
DeutschlandDeutschland Deutschland: Baden-Baden 1,40/3,20 EUR[10]
FrankreichFrankreich Frankreich 0,15 – 1,07 EUR[11]

Literatur

  • Roman Egger: Tourismus im Spannungsfeld von Polaritäten. In: Roman Egger, Thomas Herdin (Hrsg.): Wissenschaftliche Schriftenreihe der FHS-Forschungsgesellschaft. Band 2, LIT Verlag, Münster 2010, ISBN 978-3643501592, Tourismusorganisationen auf lokaler/regionaler Ebene im Spannungsfeld divergierender Interessen. insb. 4. Finanzierung von Tourismusorganisationen, S. 157–160 (Eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche).
  • Walter Freyer: Tourismus: Einführung in die Fremdenverkehrsökonomie. Reihe Lehr- und Handbücher zu Tourismus, Verkehr und Freizeit. 9. Auflage. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, München/Wien 2009, ISBN 978-3486578744 (zum Thema im Allgemeinen).

Einzelnachweise

  1. Lit. Egger: 2010, S. 157.
  2. Lit. Egger: 2010, S. 160.
  3. Lit. Egger: 2010, S. 159.
  4. so beträgt etwa in Velden am Wörthersee, Kärnten, die Kurtaxe pro Tag und Nacht je nach Saison und Zone 0,58–1,31 €, die pauschalierte Ortstaxe, die der Zweitwohnsitzeigentümer abzuführen hat, bei Wohnnutzfläche bis zu 60 m² auf 100 Nächtigungen gerechnet 94,00 €/Jahr, 60–100 m² auf 150 Nächtigungen gerechnet 142,00 €/Jahr, über 100 m² auf 200 Nächtigungen gerechnet 188,00 €/Jahr. Kurtaxe, Meldebücher, Tourismusabgaben. velden.gv.at
  5. a b je nach Tourismusverband und Gemeinde (Auswahl): niedrigeste Taxe Ischgl/Sommersaison, höchste Tannheimertal/Rheutte; in den Tourismusregionen Kitzbühel (1,45 €), Kaiserwinkl (1,10 €), Hohe Salve (1,45 €), und den Gemeinden Thiersee/Ferienland Kufstein (1,09 €) und St. Anton am Arlberg (1,40 €) erhöhte Taxe für Freizeitwohnsitze; in den Tourismusregionen St. Anton am Arlberg, Paznaun, Serfaus–Fiss–Ladis unterschiedliche Taxe Sommer- und Wintersaison. Alle Nr. 1776–1785 Verordnung[en] der Landesregierung vom 21. Dezember 2004 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe […]Vorlage:§§/Wartung/alt-URL. Bote für Tirol Stück 53 / 185. Jahrgang / 2004 (pdf, tirol.gv.at); Tannheimertal nach Touristiker besteuern sich selbst. tt.com, 9. August 2011. Rechtsgrundlage nach Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 85
  6. soll auf 1,50 € angehoben werden. Tourismus-Ortstaxe wird erhöht. burgenland.orf.at, 15. März 2011
  7. Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer, Bedienungsgeld u.ä. Wiener Ortstaxe - Heizzuschlag. Wiener Tourismusförderungsgesetz, Wirtschaftskammer Wien, 28. Dezember 2009
  8. die allgemeine Ortstaxe nach Gesetz vom 13. Mai 1992 über die Erhebung von Ortstaxen im Land Salzburg (Ortstaxengesetz 1992)Vorlage:§§/Wartung/RIS-Suche LGBL.Nr.62/1992 zugunsten der Tourismusverbande mit 96 %, zusätzlich wird eine besondere Ortstaxe berechnet, die auch dem Land zugute kommt. Ortstaxe. salzburg.gv.at; soll auf 2 € angehoben werden, was etwa zehn Millionen Euro pro Jahr Zusatzbudget der Kommunalebene geben würde. Streit um Ortstaxe. hotel-gv-praxis.at, 1. Februar 2011;
  9. Ortstaxe, kroatien-lexikon.de, 10. Januar 2007
  10. Kurzone II/I, dort ab 1. Januar 2013 € 3,50 § 3 Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxordnung)Vorlage:§§/Wartung/alt-URL (pdf, baden-baden.de); nach § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO und §§ 2, 8 Abs. 2 und 43 Kurtaxe Kommunalabgabengesetz – KAG (online, dejure.org)
  11. Kurtaxe in Frankreich. at.franceguide.com

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