Bundespatentgericht (Deutschland)

Bundespatentgericht (Deutschland)
Bundespatentgericht
— BPatG —
Bundesadler der deutschen Bundesorgane
Staatliche Ebene Bund
Gründung 1. Juli 1961
Hauptsitz München
Behördenleitung Beate Schmidt,[1] Präsidentin des Bundespatentgerichts
Website www.bundespatentgericht.de
Dienstgebäude des Bundespatentgerichts

Das Bundespatentgericht (BPatG) ist ein Oberes Bundesgericht und hat seinen Sitz in München. Es wurde am 1. Juli 1961 gegründet. Aufgabe dieses Gerichts ist es, in bestimmten Rechtsstreitigkeiten über gewerbliche Schutzrechte (u. a. Patente und Marken) zu entscheiden.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Seit der Errichtung des Deutschen Patentamts im Jahre 1877 wurden dessen Entscheidungen in einem Beschwerdeverfahren durch besondere Stellen des Patentamts selbst überprüft. Diese Aufgabenteilung wurde auch nach 1949 unter der Geltung des Grundgesetzes (GG) zunächst beibehalten. Dadurch entstand das Problem, dass Art. 19 Abs. 4 GG bei jeder Verletzung von Rechten durch die öffentliche Gewalt den Rechtsweg zu unabhängigen Gerichten eröffnet. Den Streit, ob die Beschwerdeausschüsse des Patentamts solche unabhängigen Gerichte waren, entschied das Bundesverwaltungsgericht 1959 dahin, dass alle Entscheidungen des Patentamts der Kontrolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliege. Daraufhin wurde 1961 das Grundgesetz durch Einfügung von Art. 96 GG ergänzt, wonach der Bund für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten kann, und das Bundespatentgericht noch im selben Jahr unter Nutzung der jetzt im Grundgesetz geschaffenen Ermächtigung ins Leben gerufen.

Gerichtsbarkeit

Das Bundespatentgericht gehört formell als einziges bundesrechtlich bestimmtes besonderes Gericht zur ordentlichen Gerichtsbarkeit, weil es gem. Art. 96 Abs. 3 GG im Rechtszug unter dem Bundesgerichtshof eingeordnet ist. Materiell nimmt das Bundespatentgericht verwaltungsgerichtliche Aufgaben der rechtlichen Kontrolle der Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundessortenamts wahr. Darüber hinaus ist es zuständig für Nichtigkeitsklagen, mit denen Dritte die Gültigkeit eines nationalen Patentes oder eines europäischen Patents für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland oder eines dazu erteilten ergänzenden Schutzzertifikats (für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel) angreifen. Ferner ist es für die (sehr selten vorkommende) Erteilung von Zwangslizenzen an diesen Patenten zuständig.

Für Rechtsstreitigkeiten, in denen die Verletzung eingetragener Schutzrechte geltend gemacht wird, ist nicht das Bundespatentgericht zuständig, sondern die ordentliche Gerichtsbarkeit der Länder, zumeist Spezialkammern bestimmter Landgerichte.

Richter

Beim Bundespatentgericht wirken als Richter sowohl rechtskundige Mitglieder, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, als auch technische Mitglieder, die in einem Zweig der Technik sachverständig sein müssen (zumeist ehemalige Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamts). Die Besetzung der Senate ist in § 67 PatG geregelt. Demnach sind die technischen Beschwerdesenate und der Gebrauchsmustersenat mit drei technischen Richtern und einem Juristen, die Nichtigkeitssenate mit drei technischen Richtern und zwei Juristen, die Markensenate und der juristische Beschwerdesenat nur mit drei Juristen besetzt. Im Jahr 2011 waren 120 Richter am BPatG beschäftigt, davon 65 technische Richter. Amtstracht der Richter ist eine schwarze Robe mit einem Besatz aus blauem Samt.

Das Amt des Präsidenten des Bundespatentgerichts bekleidete von April 2006 bis Dezember 2010 Raimund Lutz.[2]

Im Mai 2011 wurde Beate Schmidt als neue Präsidentin in ihr Amt eingeführt.[3]

Spruchkörper

Das Bundespatentgericht entscheidet die einzelnen Streitigkeiten durch Senate, deren Besetzung von der Rechtsmaterie des einzelnen Falles abhängt (vgl. hierzu § 67 PatG und § 67 MarkenG).

Beim Bundespatentgericht bestehen (Stand März 2010):

  • 5 Nichtigkeitssenate (1. - 5. Senat),
  • 1 juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat (10. Senat),
  • 13 technische Beschwerdesenate (6.-9., 11., 12., 14., 15., 17., 19.-21. und 23. Senat),
  • 1 Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat (35. Senat),
  • 8 Marken-Beschwerdesenate (24.-30. und 33. Senat) und
  • 1 Sortenschutz-Beschwerdesenat (36. Senat).

Verfahren

Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist durch die einzelnen Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere durch das Patentgesetz und das Markengesetz, sowie nachrangig durch die Zivilprozessordnung geregelt.

Das Gericht nimmt teil am elektronischen Rechtsverkehr, weshalb dort elektronische Dokumente eingereicht werden können. Seit September 2007 können beim Bundespatentgericht und beim Bundesgerichtshof elektronische Dokumente in Form des ISO-zertifizierten OpenDocument-Formats eingereicht werden.[4]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Gerichtsleitung – Präsidentin des Bundespatentgerichts – Beate Schmidt, Bundespatentgericht
  2. Seit 1. Januar 2011 ist Lutz Vizepräsident des Europäischen Patentamts in München.
  3. www.bpatg.de Pressemitteilung vom 3. Mai 2011
  4. http://www.bundespatentgericht.de/bpatg/erv.html

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